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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes
- Brandenburg -

Vom 11. Dezember 2024
(GVBl. I Nr. 55 vom 11.12.2024)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kindertagesstättengesetzes

Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 11 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 8 wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 8
Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024
"Abschnitt 8
Einkommensabhängige Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung".

2. In § 17b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "105 Euro" durch die Angabe "125 Euro" ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter "für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung beträgt der Pauschalbetrag 125 Euro" gestrichen.

3. § 17d Satz 4

Für die Bearbeitung der Anträge nach § 17b Absatz 2 wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt.

wird aufgehoben.

4. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
Abschnitt 8
Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024
"Abschnitt 8
Einkommensabhängige Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung".

5. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024" durch das Wort "Es" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2

Abweichend von § 17b Absatz 1 Satz 1 gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 den Trägern der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle aufgrund der Beitragsbefreiung nach § 17a Absatz 1 Satz 1 in Höhe eines Pauschalbetrags von 125 Euro je Kind und Monat aus.

wird aufgehoben.

6. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024" gestrichen.

7. § 65 Absatz 4

(4) Die Vorschriften des Abschnitts 8 finden nur in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 17 Absatz 1a, § 17b Absatz 2, § 17c Absatz 2 und § 17d Satz 4 finden in dieser Zeit keine Anwendung.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (12.12.2024) in Kraft.

ID 242969

ENDE