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Änderungstext
Siebtes Gesetz zur Änderung des Kindertagesstättengesetzes
- Brandenburg -
Vom 11. Dezember 2024
(GVBl. I Nr. 55 vom 11.12.2024)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kindertagesstättengesetzes
Das Kindertagesstättengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I S. 384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2024 (GVBl. I Nr. 11 S. 8) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Abschnitt 8 wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 8 Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 | "Abschnitt 8 Einkommensabhängige Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung". |
2. In § 17b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "105 Euro" durch die Angabe "125 Euro" ersetzt und werden das Semikolon und die Wörter "für Kinder im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung beträgt der Pauschalbetrag 125 Euro" gestrichen.
Für die Bearbeitung der Anträge nach § 17b Absatz 2 wird ein zusätzlicher Arbeitsaufwand von acht Stunden sowie ein Gemeinkostenanteil von 30 Prozent der dafür aufzuwendenden Personalkosten angesetzt.
wird aufgehoben.
4. Die Angabe zu Abschnitt 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Abschnitt 8 Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 | "Abschnitt 8 Einkommensabhängige Elternbeitragsbefreiung und -begrenzung". |
5. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024" durch das Wort "Es" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2
Abweichend von § 17b Absatz 1 Satz 1 gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 den Trägern der Kindertagesstätten die Einnahmeausfälle aufgrund der Beitragsbefreiung nach § 17a Absatz 1 Satz 1 in Höhe eines Pauschalbetrags von 125 Euro je Kind und Monat aus.
wird aufgehoben.
6. In § 51 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2024" gestrichen.
(4) Die Vorschriften des Abschnitts 8 finden nur in dem Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 17 Absatz 1a, § 17b Absatz 2, § 17c Absatz 2 und § 17d Satz 4 finden in dieser Zeit keine Anwendung.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (12.12.2024) in Kraft.
ID 242969
ENDE |