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Regelwerk, Arbeitsschutz

NRSG - Nichtraucherschutzgesetz
Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit

- Berlin -

Vom 16. November 2007
(GVBl. Nr. 30 vom 24.11.2007 S. 578; 14.05.2009 S. 250 09; 03.06.2010 S. 285 10; 04.05.2021 S. 417 21 i.K.)
Gl.-Nr.: 2127-18



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Gesetzeszweck

Zweck des Gesetzes ist es, die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen zu schützen.

§ 2 Rauchverbot 09 10 21

(1) Das Tabakrauchen ist nach Maßgabe des Absatzes 2 und des § 4 in

  1. dem Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin,
  2. öffentlichen Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 1,
  3. Gesundheitseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 2,
  4. Kultureinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 3,
  5. Sporteinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 4,
  6. Bildungseinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5,
  7. in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6,
  8. a. in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie in Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen,
  9. Gaststätten im Sinne des § 3 Abs. 7, einschließlich Clubs und Diskotheken und
  10. Verkehrsflughäfen im Sinne des § 3 Abs. 8 verboten.

(2) Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen.

(3) Das Rauchverbot nach § 9 Abs. 4 des Kindertagesförderungsgesetzes vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322) in der jeweils geltenden Fassung und das Rauchverbot nach § 52 Abs. 4 des Schulgesetzes vom 26..1anuar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Die §§ 5 bis 7 finden entsprechende Anwendung.

§ 3 Begriffsbestimmungen 09 10 21

(1) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Behörden der Berliner Verwaltung, der Rechnungshof von Berlin und der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit,
  2. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes Berlin und
  3. sonstige Einrichtungen von Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes Berlin unabhängig von ihrer Rechtsform, insbesondere Anstalten, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Satz 1 gilt auch für die in Berlin gelegenen Dienststellen gemeinsamer Einrichtungen der Länder Berlin und Brandenburg.

(2) Gesundheitseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft, Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, wissenschaftlicher oder historischer Inhalte oder Werke oder der Freizeitgestaltung dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind, unabhängig von ihrer Trägerschaft.

(4) Sporteinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Sportanlagen gemäß § 2 Abs. 2 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Artikel I I des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie sonstige Räumlichkeiten, in denen Sport ausgeübt wird.

(5) Bildungseinrichtungen im Sinne des Gesetzes sind außer den vom Rauchverbot gemäß § 2 Abs. 3 erfassten Einrichtungen Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, Hoch- und Fachhochschulen, Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges und der Erwachsenenbildung des Landes Berlin sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), in der jeweils geltenden Fassung, unabhängig von ihrer Trägerschaft.

(6) Betreute gemeinschaftliche Wohnformen im Sinne dieses Gesetzes sind Pflegeeinrichtungen nach § 3 Absatz 1 des Wohnteilhabegesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 417) in der jeweils geltenden Fassung und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 4 des Wohnteilhabegesetzes.

(7) Gaststätten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen nach § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(8) Verkehrsflughäfen im Sinne des Gesetzes sind Einrichtungen nach § 38 Abs. 2 Nr. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 610), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 Ausnahmeregelungen 09 10 21

(1) Das Rauchverbot gilt nicht

  1. in Räumen, die privaten Wohnzwecken dienen oder den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind,
  2. in besonders ausgewiesenen Räumen eines psychiatrischen Krankenhauses im Sinne des § 63 des Strafgesetzbuches oder einer Entziehungsanstalt im Sinne des § 64 des Strafgesetzbuches,
  3. in Justizvollzugsanstalten und im Abschiebungsgewahrsam in den Hafträumen der Gefangenen und der Abschiebungshäftlinge und in anderen besonders ausgewiesenen Räumen,
  4. Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Sinne des § 3 Absatz 3,
  5. in besonders ausgewiesenen Räumen in Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in der Psychiatrie und der Palliativversorung, für Patientinnen oder Patienten, denen die behandelnden Arztinnen oder Arzte das Rauchen aus therapeutischen Gründen erlauben,
  6. in besonders ausgewiesenen Räumen in betreuten gemeinschaftlichen Wohnformen im Sinne des § 3 Absatz 6, in denen den Bewohnerinnen und Bewohnern das Rauchen in den für Wohnzwecke genutzten Räumen nicht gestattet ist,
  7. in besonders ausgewiesenen Räumen in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen sowie in Tages- und Tagesförderstätten für Menschen mit Behinderungen, soweit andernfalls ein betreuerischer Auftrag gefährdet ist,
  8. für Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen und Szenenflächen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Sonderbau-Betriebs-Verordnung vom 18. April 2005 (GVBl. S. 230),
  9. in Gaststätten, die im Eingangsbereich von außen deutlich sichtbar als Shisha-Gaststätten gekennzeichnet sind. Shisha-Gaststätten sind solche Gaststätten, in denen überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und keine alkoholischen Getränke verabreicht werden. Personen unter 18 Jahren haben zu einer Shisha-Gaststätte keinen Zutritt,
  10. in Gaststätten oder Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen, die nach § 4a Absatz 1 als Rauchergaststätten gekennzeichnet sind.

(2) Im Rahmen einer Befragung oder Vernehmung kann abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 der zu befragenden oder zu vernehmenden Person das Rauchen gestattet werden. Über die Gestattung entscheidet die Person, die die Befragung oder Vernehmung durchführt.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 können die Betreiberin oder der Betreiber in der Gaststätte oder der Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen abgetrennte Nebenräume einrichten, in denen das Rauchen erlaubt ist, wenn voneinander getrennte und abgeschlossene Räume sowohl für rauchende Gäste als auch für nicht rauchende Gäste zur Verfügung stehen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Gaststätte darf Personen unter 18 Jahren den Aufenthalt in einem Raucherraum nicht gestatten. Satz 1 gilt nicht für Diskotheken, zu denen Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr Zutritt haben.

(4) Den Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen kann, wenn Außenflächen nicht zur Verfügung stehen und auch sonst keine Möglichkeiten des Rauchens außerhalb der Gebäude und umschlossenen Räume bestehen oder geschaffen werden können, in besonders ausgewiesenen und abgeschlossenen Räumen das Rauchen erlaubt werden.

(5) Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen sind bei allen Ausnahmeregelungen auszuschließen.

§ 4a Ausnahme für Rauchergaststätten 09

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber darf eine Gaststätte als Rauchergaststätte kennzeichnen, wenn die Gaststätte nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt und die Grundfläche des Gastraumes weniger als 75 Quadratmeter beträgt.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte darf Personen unter 18 Jahren den Zutritt zu der Gaststätte und den Aufenthalt in der Gaststätte nicht gestatten.

(3) In einer als Rauchergaststätte gekennzeichneten Gaststätte dürfen keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden.

(4) Die Kennzeichnung einer Rauchergaststätte nach Absatz 1 muss durch deutlich sichtbare Hinweisschilder im Eingangsbereich erfolgen. Auf die gleiche Weise ist auf das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren hinzuweisen.

(5) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte der zuständigen Behörde in einem Zeitraum von vier Wochen anzuzeigen. Gleiches gilt für den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung.

(6) Die zuständige Behörde soll den Betrieb einer Gaststätte als Rauchergaststätte untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen, wenn entgegen Absatz 3 vor Ort zubereitete Speisen verabreicht werden oder wenn entgegen Absatz 2 Personen unter 18 Jahren der Zutritt zu der Gaststätte und der Aufenthalt in der Gaststätte gestattet wird.

(7) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 gelten auch für Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen.

§ 5 Hinweispflichten

Auf das Rauchverbot nach § 2 ist durch Hinweisschilder deutlich sichtbar hinzuweisen. Die Beschäftigten der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sind darüber hinaus in geeigneter Form über das Rauchverbot und die jeweils gültigen Ausnahmen nach § 4 zu unterrichten. Räume und Wartebereiche, in denen Ausnahmen vom Rauchverbot gelten, sind kenntlich zu machen.

§ 6 Verantwortlichkeiten

(I) Die Ausweisung von Räumen und Wartebereichen nach § 4 Abs. I Nr. 2 his 7 und Abs. 3 und 4 sowie die Erfüllung der Pflichten nach § 5 obliegen

  1. den Inhaberinnen oder Inhabern des Hausrechts der Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 sowie
  2. den Betreiberinnen oder Betreibern von Gaststätten und Vereinsgaststätten in Sporteinrichtungen.

(2) Wird den in Absatz 1 Genannten ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt, haben sie die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß zu unterbinden und weitere Verstöße zu verhindern.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten 09

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2 raucht oder
  2. als Inhaberin oder Inhaber des Hausrechts einer Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und Abs. 2 bis 6 oder als Betreiberin oder Betreiber einer Gaststätte oder einer Vereinsgaststätte in Sporteinrichtungen
    1. der Pflicht nach § 5 nicht nachkommt,
    2. entgegen § 6 Abs. 2 eine notwendige Maßnahme nicht ergreift, um einen Verstoß gegen das Rauchverbot zu unterbinden,
    3. einer Person unter 18 Jahren entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Aufenthalt in einem Raucherraum oder entgegen § 4a Absatz 2 den Zutritt zu einer Gaststätte oder den Aufenthalt in einer Gaststätte gestattet,
    4. eine Gaststätte als Rauchergaststätte kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 4a Absatz 1 vorliegen,
    5. in einer Rauchergaststätte entgegen § 4a Absatz 3 vor Ort zubereitete Speisen verabreicht,
    6. entgegen § 4a Absatz 4 die Kennzeichnung der Gaststätte als Rauchergaststätte oder den Wegfall der Voraussetzungen für die Kennzeichnung nicht fristgerecht der zuständigen Behörde anzeigt,
    7. eine Gaststätte als Shisha-Gaststätte kennzeichnet, ohne dass die Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 vorliegen,
    8. einer Person unter 18 Jahren entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 3 den Zutritt zu oder den Aufenthalt in einer Shisha-Gaststätte gestattet oder
    9. in einer Shisha-Gaststätte entgegen § 4 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 alkoholische Getränke anbietet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 100 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz I Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das örtlich zuständige Bezirksamt; für Ordnungswidrigkeiten, die im Sitzungsgebäude des Abgeordnetenhauses von Berlin begangen wurden, der Präsident des Abgeordnetenhauses.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(I) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2008 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt § 7 am 1. Juli 2008 in Kraft.

(3) § 5 Satz I tritt am 1. Januar 2009 außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE