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AG-SGB II - Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
- Berlin -
Vom 7. September 2005
(GVBl. Nr. 32 vom 16.09.2005 S. 466)
§ 1 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
Kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist das Land Berlin.
§ 2 Errichtung von Arbeitsgemeinschaften
Zur Gründung und Ausgestaltung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch schließen die Bezirke nach Maßgabe der zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit am 26. August 2004 geschlossenen Rahmenvereinbarung über die Gründung von Arbeitsgemeinschaften nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (ABl. S. 4908) mit der jeweils regional verantwortlichen Agentur für Arbeit einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab.
§ 3 Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zu den Aufgaben des kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4 und § § 22 und 23 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu erlassen.
(2) Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der mit den Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit getroffenen Vereinbarungen über die aktive Arbeitsmarktpolitik in Berlin zu erlassen.