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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes
- Berlin -

Vom 29. September 2004
(GVBl. Nr. 42 vom 09.10.2004 S. 433)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I

§ 12 des Landesgleichberechtigungsgesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), das durch Gesetz vom 20. November 2002 (GVBl. S. 348) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 Kommunikationsformen

(1) Lautsprachbegleitende Gebärden und Gebärdensprache sind neben der Laut- und der Schriftsprache gleichberechtigte Kommunikationsformen der deutschen Sprache.

(2) In Verwaltungsverfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz soll, sofern nicht eine schriftliche Verständigung erfolgen kann, auf Antrag eine Person als Dolmetscher oder Dolmetscherin zugezogen werden, mit deren Hilfe die Verständigung erfolgen kann.

 " § 12
Kommunikationsformen

(1) Die Deutsche Gebärdensprache ist als eigenständige Sprache anerkannt. Lautsprachbegleitende Gebärden sind eine gleichberechtigte Kommunikationsform der deutschen Sprache.

(2) Hörbehinderte Menschen (Gehörlose, Ertaubte und Schwerhörige) und sprachbehinderte Menschen haben das Recht, mit öffentlichen Stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1) in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren erforderlich ist. Die öffentlichen Stellen haben dafür auf Wunsch der Berechtigten im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscher oder die Verständigung mit anderen geeigneten Kommunikationshilfen sicherzustellen und die notwendigen Aufwendungen zu tragen. Die §§ 2, 3, 4 Abs. 1 und § 5 der Kommunikationshilfenverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2650) finden in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

ENDE