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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Bezirksamtsmitgliedergesetzes

Vom 2. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 48 vom 14.12.2004 S. 489)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. Mai 2003 (GVBl. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. S. 263), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Satz 3 wird das Wort "Landesantidiskriminierungsgesetzes" durch das Wort "Landesgleichstellungsgesetzes" ersetzt.

2. In § 35 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "von drei Monaten" durch die Worte "eines Jahres" ersetzt.

3. In § 35c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 3 Satz 1" durch die Angabe " § 1 Abs. 4 Satz 1" ersetzt.

4. § 39 Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Einzelheiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift. "Die Einzelheiten über die Dienstkleidung regeln die zuständigen obersten Dienstbehörden durch Verwaltungsvorschrift; sie können die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen."

5. § 77 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte" durch die Worte "wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen" ersetzt.

b) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe " § 1 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe " § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

6. In § 77a Abs. 1 werden die Worte "das 50. Lebensjahr vollendet hat und er" gestrichen.

7. § 80 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit (§ 77a) möglich."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die neuen Absätze 3 und 4.

c) In dem neuen Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Absatz 2" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.

8. § 88 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird jeweils das Wort "elf" durch das Wort "acht" ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ständiges Mitglied ist der Präsident des Rechnungshofes als Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung seines Hauptamtes. Er wird durch seinen Vertreter im Hauptamt vertreten. Je ein weiteres Mitglied und sein Vertreter werden von der Senatsverwaltung für Inneres und von der Senatsverwaltung für Finanzen aus den in diesen Senatsverwaltungen hauptamtlich tätigen Beamten auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Senat auf die Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar
  1. drei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Rat der Bürgermeister,
  2. zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände,
  3. drei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Hauptpersonalrat. Die Benennung muss auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten Mitglieder beruhen und soll die in der Beamtengruppe des Hauptpersonalrates vertretenen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände sowie die nicht einer Spitzenorganisation angehörenden Gewerkschaften und Berufsverbände berücksichtigen.
 "(2) Ständiges Mitglied ist der Präsident des Rechnungshofes als Vorsitzender für die Dauer der Bekleidung seines Hauptamtes. Er wird durch seinen Vertreter im Hauptamt vertreten. Ein weiteres Mitglied und sein Vertreter werden von der Senatsverwaltung für Inneres aus den in dieser Senatsverwaltung hauptamtlich tätigen Beamten für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die anderen Mitglieder und ihre Vertreter werden vom Senat für die Dauer von vier Jahren bestellt, und zwar
  1. zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Rat der Bürgermeister,
  2. zwei Mitglieder und ihre Vertreter auf Grund einer Benennung durch die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände,
  3. ein Mitglied und sein Vertreter auf Grund einer Benennung durch den Hauptpersonalrat; die Benennung muss auf einer Dreiviertelmehrheit der gewählten Mitglieder beruhen,
  4. ein Mitglied und sein Vertreter von der Senatsverwaltung für Finanzen."

c) In Absatz 3 wird das Wort "acht" durch das Wort "fünf" ersetzt.

9. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Der Landespersonalausschuss hat außer den sonst im Gesetz vorgesehenen Entscheidungen folgende Aufgaben:
  1. bei der Vorbereitung der Vorschriften über die Ausbildung, Prüfung und Fortbildung der Beamten mitzuwirken,
  2. über die allgemeine Anerkennung von Prüfungen zu entscheiden,
  3. zu Beschwerden von Beamten und zurückgewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu nehmen,
  4. Vorschläge für die Beseitigung von Missständen in der Handhabung der beamtenrechtlichen Vorschriften zu machen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird der neue Absatz 1 und erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss entscheidet
  1. über die Befähigung der freien Bewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b),
  2. über die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Anstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamten.
"(1) Der Landespersonalausschuss entscheidet außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen über
  1. die Befähigung der freien Bewerber (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b),
  2. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Einstellung, Anstellung, Vorbildung und Laufbahnen der Beamten."

c) Der bisherige Absatz 3 wird der neue Absatz 2.

d) Absatz 4

(4) Über die Durchführung der Aufgaben hat der Landespersonalausschuss den Senat laufend zu unterrichten.

wird aufgehoben.

10. § 92 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Beschwerdeführern," gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Beschwerdeführer oder der von ihm beauftragte Vertreter (§ 57 Abs. 1 Satz 2) in den Fällen des § 90 Abs. 1 Nr. 4."(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltungen sind auf Verlangen zu hören." 

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "sechs" durch das Wort "fünf" ersetzt.

11. § 97

§ 97 Unabhängiger Ausschuss

(1) Ein von dem Landespersonalausschuss zu bestimmender unabhängiger Ausschuss kann nur aus den Mitgliedern des Landespersonalausschusses oder ihren Vertretern gebildet werden.

(2) Für einen nach Absatz 1 gebildeten Ausschuss gelten die §§ 88 Abs. 4 und 92 bis 96 sowie die Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses sinngemäß.

wird aufgehoben.

12. § 111 Abs. 3

(3) Der Beamte kann Eingaben unmittelbar an den Landespersonalausschuss richten.

wird aufgehoben.

13. Es wird folgender § 111a eingefügt:

" § 111a Vorverfahren

Eines Vorverfahrens bedarf es nicht:

  1. in Angelegenheiten, die die Auswahl und Ernennung bei der Bewerbung um eine Beamtenstelle betreffen,
  2. in Angelegenheiten, die die dienstliche Beurteilung betreffen,
  3. bei der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand."

Artikel II
Änderung des Bezirksamtsmitgliedergesetzes

In § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bezirksamtsmitgliedergesetzes in der Fassung vom 1. April 1985 (GVBl. S. 958), das durch Gesetz vom 17. September 1999 (GVBl. S. 530) geändert worden ist, werden die Worte "für alle Mitglieder der Bezirksämter" gestrichen.

Artikel III
Übergangsvorschriften

(1) Die Amtszeit der derzeitigen Mitglieder des Landespersonalausschusses und ihrer Vertreter endet mit Ablauf von vier Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Für den nach diesem Gesetz neu zu besetzenden Landespersonalausschuss teilen der Rat der Bürgermeister, die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände sowie der Hauptpersonalrat die nach § 88 Abs. 2 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes zu benennenden Beamtinnen und Beamten der Senatsverwaltung für Inneres innerhalb von zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit. Erfolgen die Benennungen nicht rechtzeitig, schlägt die Senatsverwaltung für Inneres dem Senat von Berlin von den amtierenden Mitgliedern des Landespersonalausschusses und ihren Vertretern die Beamtinnen und Beamten für eine erneute Bestellung vor, die zum Zeitpunkt des Vorschlags am längsten im Amt sind.

Artikel IV
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE