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Änderungstext
Drittes Gesetz
zur Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes
Vom 19. Juni 2006
(GVBl. Nr. 23 vom 24.06.2006 S. 576)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesgleichberechtigungsgesetz vom 17. Mai 1999 (GVBl. S. 178), zuletzt geändert durch Artikel VIII des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 (GVBl. S. 754), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "Behinderter oder eine Behinderte" durch die Worte "Mensch mit Behinderung" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Behinderte
Behinderte im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die von nicht nur vorübergehenden körperlichen, seelischen oder geistigen Beeinträchtigungen betroffen sind, auf Grund derer die Anforderungen der natürlichen und sozialen Umwelt nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten. | " § 4 Behinderung
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist." |
4. Es wird der § 4a eingefügt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Der Senat beruft für die Dauer der Amtsperiode des Landesbeirats für Behinderte im Einvernehmen mit ihm und auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einen Landesbeauftragten oder eine Landesbeauftragte für Behinderte. Die erneute Berufung ist möglich. | "(1) Der Senat beruft im Einvernehmen mit dem Landesbeirat für Menschen mit Behinderung auf Vorschlag der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung einen Landesbeauftragten oder eine Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung. Die Amtsperiode beträgt fünf Jahre. Die erneute Berufung ist möglich. Der oder die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung ist ressortübergreifend und fachlich eigenständig tätig." |
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung"ersetzt, und nach dem Wort "berühren" werden ein Komma und die Worte "rechtzeitig vor Beschlussfassung" eingefügt.
e) In Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 und 6 Satz 1 und 2 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Behinderte" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Behinderten" durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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Dem Landesbeirat gehören außerdem die folgenden sieben nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
| "Dem Landesbeirat gehören außerdem die folgenden acht nicht stimmberechtigten Mitglieder an:
|
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Worten "des Landesbeirats" die Worte "für Behinderte" gestrichen und die Worte "der Landesbeauftragten für Behinderte" durch die Worte "der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach den Worten "Der Landesbeirat' die Worte "für Behinderte" gestrichen und die Worte "der Landesbeauftragten für Behinderte" durch die Worte "der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung" ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Worte "für Behinderte" gestrichen.
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "der Landesbeauftragten für Behinderte" durch die Worte "der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung" ersetzt und nach den Worten "des Landesbeirats" die Worte "für Behinderte" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte "die Landesbeauftragte für Behinderte" durch die Worte "die Landesbeauftragte für Menschen mit Behinderung" ersetzt und nach den Worten "des Landesbeirats" die Worte "für Behindert" gestrichen.
g) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte "für Behinderte" gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bezirksbehindertenbeauftragte | "Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung". |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Bezirksbehindertenbeauftragten" durch das Wort "Bezirksbeauftragten' und das Wort "Bezirksbehindertenbeauftragte" durch die Worte "Bezirksbeauftragte für Menschen mit Behinderung" ersetzt.
c) In den Absätzen 2 und 3 wird das Wort "Bezirksbehindertenbeauftragten" jeweils durch die Worte "Bezirksbeauftragten für Menschen mit Behinderung" ersetzt.
d) Es werden die Absätze 5 und 6 angefügt.
8. § 9 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Für Personen, die wegen der Art und der Schwere ihrer Behinderung nicht am öffentlichen Personennahverkehr teilnehmen können, wird ein besonderer Fahrdienst vorgehalten, auf den die Vorschriften des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, keine Anwendung finden. | "Für Fahrten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die nicht mit dem öffentlichen Personennahverkehr durchgeführt werden können, wird für Menschen mit Behinderung ein besonderer Fahrdienst vorgehalten, auf den die Vorschriften des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung finden." |
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
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(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle vier Jahre, erstmals im Jahr 2000, über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation in Berlin.
(2) Der Senat berichtet dem Abgeordnetenhaus jährlich über Verstöße gegen die Regelungen zur Gleichstellung behinderter Menschen und nimmt dazu Stellung. | "(1) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus alle vier Jahre über die Lage der Menschen mit Behinderung und die Entwicklung der Teilhabe in Berlin.
(2) Der Senat legt dem Abgeordnetenhausjährlich den Bericht des oder der Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderung vor über
|
b) In Absatz 3 werden die Worte "einmal jährlich nach dem Stand des Vorjahres" durch die Worte "alle zwei Jahre" ersetzt, und es wird das Wort "Schwerbehindertengesetz" durch die Worte "Neunten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt.
10. In § 12 wird der Absatz 3 angefügt.
11. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "Sonderschulen für Schwerhörige und Gehörlose" durch die Worte "Schulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt Hören" ersetzt
b) Satz 4
Die Sätze 1 bis 3 gelten bis zum 31. Dezember 2004 mit der Maßgabe, dass bis zu diesem Zeitpunkt Unterricht in lautsprachbegleitenden Gebärden und in Gebärdensprache nur in dem Umfang erteilt wird, in dem die hierfür qualifizierten Lehrer zur Verfügung stehen.
wird aufgehoben.
12. In § 15 Abs. 1 und 2 wird das Wort "Behinderte" jeweils durch die Worte "Menschen mit Behinderung" ersetzt.
13. Es wird der Abschnitt IV angefügt.
Artikel II
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes
In § 9 Abs. 2 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch § 29 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2005 (GVBl. S. 176) geändert worden ist, wird die Angabe " § 4 Abs. 6" durch die Angabe " § 4 Abs. 7" ersetzt.
Artikel III
Änderung des ÖPNV-Gesetzes
Das ÖPNV-Gesetz vom 27. Juni 1995 (GVBl. S.390), zuletzt geändert durch Artikel XII des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 617), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten "die Belange" die Worte "behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung sowie die" eingefügt.
2. In § 6 Abs. 3 wird die Angabe " §§ 59 bis 65 des Schwerbehindertengesetzes" durch die Angabe " §§ 145 bis 151 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Artikel IV
Neufassung des Landesgleichberechtigungsgesetzes
Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der vom Inkrafttreten des Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE
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