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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Regelung von Partizipation und Integration in Berlin

Vom 15. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 32 vom 28.12.2010 S. 560)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
PartIntG - Partizipations- und Integrationsgesetz des Landes Berlin

(wie eingefügt)

Artikel II
Änderung des Berliner Hochschulgesetzes

In § 4 Absatz 6 des Berliner Hochschulgesetzes in der Fassung vom 13. Februar 2003 (GVBl. S. 82), das zuletzt durch Artikel XII Nummer 29 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, werden folgende Sätze 1 und 2 eingefügt:

"Die Hochschulen regen durch ihre Öffentlichkeitsarbeit insbesondere in an der jeweiligen Hochschule unterrepräsentierten Bevölkerungsgruppen die Aufnahme eines Studiums an. Sie beraten und unterstützen bei der Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums und die Wahl des Studienfaches."

Artikel III
Änderung des Sportförderungsgesetzes

In § 1 Absatz 4 des Sportförderungsgesetzes vom 6. Januar 1989 (GVBl. S. 122), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (GVBl. S. 195) geändert worden ist, werden die Wörter "ausländischer Mitbürger" durch die Wörter "von Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes" ersetzt.

Artikel IV
Änderung des Landesgleichberechtigungsgesetzes

§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Landesgleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 28. September 2006 (GVBl. S. 957, 958), das durch Gesetz vom 3. Juli 2009 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Im einleitenden Teilsatz wird das Wort "acht" durch das Wort "neun" ersetzt.

2. Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g angefügt:

"g) der oder des Beauftragten des Senats für Integration und Migration,"

Artikel V
Änderung des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes

Dem § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458) wird folgender Satz angefügt:

"Hierbei soll mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Kreis der Organisationen berücksichtigt werden, die sich in Berlin für Belange der Seniorinnen und Senioren mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen."

Artikel VI
Änderung des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage

Das Gesetz über die Sonn- und Feiertage vom 28. Oktober 1954 (GVBl. S. 615), das zuletzt durch Gesetz vom 2. Dezember 1994 (GVBl. S. 491) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 2 Kirchliche Feiertage" § 2 Religiöse Feiertage"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Kirchliche Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den Kirchen und Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind."(1) Religiöse Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind Feiertage, die von den christlichen Kirchen, den muslimischen Glaubensgemeinschaften, der Jüdischen Gemeinde zu Berlin und anderen Religionsgesellschaften begangen werden und nicht allgemeine Feiertage im Sinne des § 1 sind."

c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "kirchlichen" durch das Wort "religiösen" ersetzt.

2. In § 4 Satz 1 wird das Wort "kirchlichen" durch das Wort "religiösen" ersetzt.

Artikel VII
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. a) In § 34 Absatz 3 Buchstabe c werden das Wort "Hilfsbedürftige" durch das Wort "Bedürftige" und der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d angefügt:

"d) zwei Vertretern von Organisationen, die sich für Belange der sozialhilfeberechtigten Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes einsetzen und zwar vorrangig von Migrantenverbänden."

2. In Nummer 14 Absatz 14 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Zuwanderern" die Wörter "auf Landesebene" eingefügt.

Artikel VIII
Änderung des Bezirksverwaltungsgesetzes

Das Bezirksverwaltungsgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bildet aus ihrer Mitte den Ältestenrat und die Ausschüsse. Sie kann für Ausschüsse, in denen Bürgerdeputierte (§ 20) mitwirken sollen, bis zu vier Bürgerdeputierte hinzuwählen; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe der Ausschüsse soll regelmäßig auf höchstens dreizehn Bezirksverordnete, bei Zuwahl von Bürgerdeputierten auf höchstens elf Bezirksverordnete begrenzt werden."(1) Die Bezirksverordnetenversammlung bildet aus ihrer Mitte den Ältestenrat, den Integrationsausschuss (§ 32) und die weiteren Ausschüsse. Sie wählt für den Integrationsausschuss mindestens vier bis höchstens sieben Bürgerdeputierte (§ 20) hinzu; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe des Integrationsausschusses soll regelmäßig 15 Mitglieder nicht überschreiten. Die Bezirksverordnetenversammlung kann für die weiteren Ausschüsse, in denen Bürgerdeputierte mitwirken sollen, bis zu vier Bürgerdeputierte hinzuwählen; die Bezirksverordneten müssen die Mehrheit bilden. Die Größe der weiteren Ausschüsse soll regelmäßig auf höchstens 13 Bezirksverordnete, bei Zuwahl von Bürgerdeputierten auf höchstens elf Bezirksverordnete begrenzt werden. Gesetzliche Sonderregelungen für den Jugendhilfeausschuss (§ 33) bleiben unberührt."

2. § 20 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 20 Bürgerdeputierte

Bürgerdeputierte sind sachkundige Bürger, die stimmberechtigt an der Arbeit der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung teilnehmen. Auch Ausländer können Bürgerdeputierte werden.

" § 20 Bürgerdeputierte

Bürgerdeputierte sind sachkundige Bürgerinnen und Bürger, die stimmberechtigt an der Arbeit der Ausschüsse der Bezirksverordnetenversammlung teilnehmen. Auch Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind, können Bürgerdeputierte werden. Bei den in den Integrationsausschuss zu wählenden Bürgerdeputierten sollen insbesondere Bürgerinnen und Bürger mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes berücksichtigt werden."

3. Nach § 21 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Insbesondere Verbände, die in die nach § 6 Absatz 4 des Partizipations- und Integrationsgesetzes von der für Integration zuständigen Senatsverwaltung zu führende Liste eingetragen sind, können den Fraktionen Vorschläge für die Wahl der Bürgerdeputierten für den Integrationsausschuss unterbreiten."

4. Vor § 33 wird folgender § 32 eingefügt:

" § 32 Integrationsausschuss

Der Integrationsausschuss ist zuständig für Angelegenheiten, die nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Integration der Menschen mit Migrationshintergrund im Sinne des § 2 des Partizipations- und Integrationsgesetzes haben. Das Nähere regelt die Bezirksverordnetenversammlung in ihrer Geschäftsordnung."

Artikel IX
Änderung des Laufbahngesetzes

In § 3 Absatz 3 des Laufbahngesetzes in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 138, 200), das zuletzt durch Artikel II des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird nach dem Wort "soziale" ein Komma und das Wort "interkulturelle" eingefügt.

Artikel X
Änderung des Bestattungsgesetzes

Das Bestattungsgesetz vom 2. November 1973 (GVBl. S. 1830), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 10 folgende Angabe eingefügt:

" § 10a Rituelle Waschungen von Leichen"

2. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Rituelle Waschungen von Leichen

Rituelle Waschungen von Leichen dürfen nur in den vom Bezirksamt hierfür als geeignet anerkannten Räumen in Leichenhallen oder religiösen Einrichtungen unter Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen durchgeführt werden."

3. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Abweichend von der Pflicht nach § 10 Satz 1, in einem Sarg zu bestatten, können Leichen aus religiösen Gründen auf vom Friedhofsträger bestimmten Grabfeldern in einem Leichentuch ohne Sarg erdbestattet werden. Die Leiche ist auf dem Friedhof bis zur Grabstätte in einem geeigneten Sarg zu transportieren."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

4. In § 24 Absatz 1 wird nach Nummer 6 folgende Nummer 6a eingefügt:

"6a. entgegen § 10a rituelle Waschungen in einem nicht als geeignet anerkannten Raum oder ohne Einhaltung geeigneter hygienischer Schutzmaßnahmen durchführt,"

Artikel XI
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes vom 22. Oktober 1980 (GVBl. S. 2403), die zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 30. März 2006 (GVBl. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 22 folgende Angabe eingefügt:

" § 22a Räume für rituelle Waschungen"

2. In § 10 Satz 2 werden nach dem Wort "sind" die Wörter "vorbehaltlich des § 18 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes" eingefügt.

3. § 12 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(1) Die eine Leichenschau durchführenden Ärztinnen und Ärzte, die Bestatter und andere Personen, die Umgang mit der Leiche haben oder die tatsächliche Gewalt über den Sterbeort innehaben, müssen bei Kontakt mit potentiell infektiösen Materialien (z.B. Blut, Stuhl oder Sekrete der Leiche) neben den durch andere Vorschriften vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen
  1. geeignete persönliche Schutzkleidung tragen (mindestens Einmalhandschuhe und Schutzkittel),
  2. geeignete Desinfektionsmaßnahmen wie Instrumentendesinfektion, Flächendesinfektion aller kontaminierten Flächen und hygienische Händedesinfektion nach Ablegen der Schutzkleidung durchführen und,
  3. wenn die verstorbene Person an ansteckungsfähiger offener Lungentuberkulose erkrankt war oder der Verdacht einer solchen Erkrankung besteht, geeignete Atemschutzmasken tragen.

Das Gesundheitsamt kann erforderlichenfalls weitere Schutzmaßnahmen anordnen.

(2) War die verstorbene Person an einer hochkontagiösen lebensbedrohlichen Krankheit wie Lungenpest oder Virusbedingtem hämorrhagischem Fieber (VHF), das von Mensch zu Mensch übertragbar ist, erkrankt oder treten Tatsachen auf, die auf eine solche übertragbare Krankheit schließen lassen, so ist jeglicher Kontakt mit der Leiche zu vermeiden und unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren. Das Gesundheitsamt legt die weiteren Maßnahmen im Umgang mit der Leiche insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen, der Einsargung und des Transports der Leiche, der Kennzeichnungspflichten sowie der Art und des Ortes der Bestattung fest, soweit eine fortbestehende Infektionsgefahr nicht auszuschließen ist."

4. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "vor Beginn ihrer Tätigkeit waschbare Überkleider oder Schürzen" durch die Wörter "unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften vor Beginn ihrer Tätigkeit geeignete persönliche Schutzkleidung (mindestens Einmalhandschuhe und Schutzkittel)" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 12 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt."

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bekleidung" die Wörter "oder Umhüllung" eingefügt.

bb) Satz 3 wird aufgehoben.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Auf den Sarg nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes findet Absatz 1 Satz 1 Anwendung. Der Sarg kann wiederverwendbar sein. Er ist nach jedem Transport unverzüglich desinfizierend zu reinigen. Wird ein Sarg verwendet, der nicht desinfizierend gereinigt werden kann, ist er nach der Bestattung durch den Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten ordnungsgemäß zu entsorgen."

6. § 15 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

7. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 16 Beschaffenheit der Särge bei der Beförderung von Leichen

Leichen dürfen an einen Ort außerhalb Berlins nur in einem gut abgedichteten Sarg befördert werden, dessen Beschaffenheit entsprechend der Bestattungsart den Anforderungen der §§ 14 und 15 entspricht."

8. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:

" § 22a Räume für rituelle Waschungen

Räume im Sinne des § 10a des Bestattungsgesetzes dürfen nicht mit Räumen überbaut sein, die Wohnzwecken dienen. Im Übrigen sind § 20 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 sowie § 22 dieser Verordnung entsprechend anzuwenden."

9. In § 30 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b werden nach dem Wort "Leichenbekleidung" die Wörter "oder -umhüllung" eingefügt.

Artikel XII
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848, 851) und durch Artikel VII des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875, 879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 7 wird das abschließende Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:

"8. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung und"

cc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(8) Die in Absatz 7 Nummer 3, 4 und 5 genannten Personen werden von dem für den Geschäftsbereich Jugend zuständigen Mitglied des Bezirksamts, die in Nummer 6 genannte Person vom Bezirksschulbeirat, die in Nummer 7 genannten Personen von ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die in Nummer 8 genannte Person vom Integrationsausschuss und die in Nummer 9 genannten Personen durch den Ausschuss selbst für jeweils eine Amtsperiode benannt und von der Bezirksverordnetenversammlung berufen. Welche Weltanschauungsgemeinschaft die Person zur Vertretung der freigeistigen Verbände benennt, entscheidet das für den Geschäftsbereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamts."

c) Absatz 9 Satz 2 wird aufgehoben.

2. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 8 wird das abschließende Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

cc) Es wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. eine Vertreterin oder einen Vertreter des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen."

b) In Absatz 8 wird nach der Angabe "Absatz 3 Nr. 1 bis 7" die Angabe "und 10" eingefügt.

Artikel XIII
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 28. Juni 2010 (GVBl. S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 111 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Vertreter" die Wörter "sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Integrationsausschusses der Bezirksverordnetenversammlung" eingefügt.

2. In § 113 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Mitglieder" die Wörter "sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen" eingefügt.

3. Dem § 115 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Weiterhin gehören ihm eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landesbeirats für Integrations- und Migrationsfragen mit beratender Stimme an."

Artikel XIV
Bekanntmachungserlaubnis

Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung kann den Wortlaut des Bezirksverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 14. Dezember 2005 (GVBl. 2006 S. 2), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 873) geändert worden ist, in der mit Beginn der 17. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.

Artikel XV
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel I § 6 Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 7 sowie Artikel VIII treten mit Beginn der 17. Wahlperiode des Abgeordnetenhauses von Berlin in Kraft.