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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes und weiterer Gesetze

Vom 13. Juli 2011
(GVBl. Nr. 18 vom 26.07.2011 S. 344)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel I
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 1 werden nach den Wörtern "mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe" ein Komma und die Wörter "mit Anbietern von ergänzender Lernförderung nach § 28 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes" eingefügt.

2. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Die in Absatz 1 genannten Stellen dürfen personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern, ihren Erziehungsberechtigten, Lehrkräften und sonstigen schulischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verarbeiten, soweit dies für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes oder die Mitwirkung daran erforderlich ist. Eine Übermittlung dieser Daten ist zulässig, soweit sie für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind, erforderlich ist."

b) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

3. § 66 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der abschließende Punkt durch das Wort "und" ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. Einzelheiten der Datenverarbeitung bei der Erbringung von Leistungen der Bildung und Teilhabe."

Artikel II
Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes

Das Kindertagesförderungsgesetz vom 23. Juni 2005 (GVBl. S. 322), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 875) und Artikel II des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 18 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: " § 22 Absatz 4 gilt entsprechend."

2. Dem § 22 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Soweit die Eltern oder das Kind einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine im Angebot enthaltene Verpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, bleibt dieser unberührt und ist bei der Finanzierung nach § 23 als vorrangiger Anspruch entsprechend zu berücksichtigen." In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "Hierbei werden" die Wörter "unter Beachtung des § 22 Absatz 4" eingefügt.

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:

"(2) Soweit die Eltern oder das Kind einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine im Angebot enthaltene Verpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, bleibt dieser unberührt und ist im dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

(3) Soweit die Abrechnung der Mehraufwendungen für Ausflüge oder für eine im Angebot enthaltene Verpflegung nach § 28 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder § 34 Absatz 2 oder Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 6b des Bundeskindergeldgesetzes mit Hilfe eines IT-gestützten Verfahrens erfolgt, gilt § 7 Absatz 9 entsprechend."

Artikel III
Änderung des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes

Das Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetz in der Fassung vom 23. April 2010 (GVBl. S. 250) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auch im Falle des § 26 Absatz 2 des Kindertagesförderungsgesetzes bleibt die Kostenbeteiligungspflicht nach diesem Gesetz unberührt."

2. Dem § 4a werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:

"(7) Soweit Schülerinnen und Schüler oder deren Eltern einen Anspruch auf Übernahme der Mehraufwendungen für eine in schulischer Verantwortung angebotene Mittagsverpflegung im Sinne des § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes haben, erfolgt eine Berechnung der Kostenbeteiligung für die Verpflegung anhand der Anzahl der Schultage und Ferientage.

(8) Für die Gewährung eines Mittagessens an Schulen wird die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung von § 1 abweichende Regelungen zu treffen, insbesondere über

  1. die vertragliche Abwicklung des Mittagessens,
  2. die Art und Weise der Abrechnung,
  3. die Anrechnung nicht in Anspruch genommener Leistungen."

Artikel IV
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 15. Dezember 2010 (GVBl. S. 557) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "gemäß § 22 und § 23 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Angabe "gemäß § 22, § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 27 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Aufgaben des kommunalen Trägers nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch auf der Grundlage der fachlichen und rechtlichen Vorgaben der für Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltungen zu erlassen. Verwaltungsvorschriften für die Leistungserbringung in den Schulen und Kindertageseinrichtungen werden von den für Schulwesen und Jugend zuständigen Senatsverwaltungen erlassen."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. Es werden die folgenden §§ 8 bis 10 angefügt:

" § 8 Angemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

Der Senat wird nach § 22a Absatz 1 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf der Grundlage der §§ 22a bis 22c des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen, in welcher Höhe Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Land Berlin angemessen sind.

§ 9 Bereitstellung von Leistungsangeboten auf dem Gebiet der Bildungs- und Teilhabeleistungen

(1) Die ergänzende Lernförderung wird grundsätzlich als Dienstleistung im Sinne von § 29 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch erbracht. Für die Gewährung angemessener ergänzender Lernförderung schließen die Schulen mit externen Anbietern Kooperationsverträge. Die externen Anbieter erbringen die ergänzende Lernförderung in eigener Verantwortung. Grundsätzlich soll die ergänzende Lernförderung in Räumen der Schule und in Zeiten des Ganztagsbetriebs angeboten werden. Vorrangig sollen Kooperationsverträge mit Anbietern geschlossen werden, die Ganztagsangebote an den jeweiligen Schulen erbringen und die ergänzende Lernförderung in Gruppen durchführen können.

(2) Die vom Land Berlin mit öffentlichen Mitteln finanzierten Träger von Kindertageseinrichtungen und schulischen Angeboten der ergänzenden Betreuung an Grundschulen sind verpflichtet, dem Land Berlin die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung für Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen ihrer Angebote zu ermöglichen. Dies gilt entsprechend für andere schulische Angebote, die in Form der Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe erbracht werden. Die Einzelheiten der Beteiligung werden auf Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Spitzenverbänden der Träger der freien Jugendhilfe geregelt.

§ 10 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes

(1) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 finden entsprechende Anwendung für die Leistungserbringung nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes.

(2) § 9 gilt auch für die Erbringung von Leistungen nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes."

Artikel V
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Leistungen für Bildung und Teilhabe nach den §§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden von den für das Schulwesen und den für Jugend zuständigen Ämtern der Bezirke erbracht, soweit diese auf Grund einer Vereinbarung des Landes Berlin mit der Bundesagentur für Arbeit nach § 44b Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder Beschlüssen nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch die entsprechenden Aufgaben nach den §§ 28 und 29 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die gemeinsame Einrichtung nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen."

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung der Leistungen nach § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden."

3. Es wird folgender § 8 angefügt:

" § 8 Bereitstellung von Leistungsangeboten auf dem Gebiet der Bildungs- und Teilhabeleistungen

(1) Die ergänzende Lernförderung wird grundsätzlich als Dienstleistung im Sinne von § 34a Absatz 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht. Für die Gewährung angemessener ergänzender Lernförderung schließen die Schulen mit externen Anbietern Kooperationsverträge. Die externen Anbieter erbringen die ergänzende Lernförderung in eigener Verantwortung. Grundsätzlich soll die ergänzende Lernförderung in Räumen der Schule und in Zeiten des Ganztagsbetriebs angeboten werden. Vorrangig sollen Kooperationsverträge mit Anbietern geschlossen werden, die Ganztagsangebote an den jeweiligen Schulen erbringen und die ergänzende Lernförderung in Gruppen durchführen können.

(2) Die vom Land Berlin mit öffentlichen Mitteln finanzierten Träger von Kindertageseinrichtungen und schulischen Angeboten der ergänzenden Betreuung an Grundschulen sind verpflichtet, dem Land Berlin die Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtung für Leistungen für Bildung und Teilhabe im Rahmen ihrer Angebote zu ermöglichen. Dies gilt entsprechend für andere schulische Angebote, die in Form der Kooperation mit Trägern der freien Jugendhilfe erbracht wer den. Die Einzelheiten der Beteiligung werden auf Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin und den Spitzenverbänden der Träger der freien Jugendhilfe geregelt."

Artikel VI
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), das durch Artikel III des Gesetzes vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend bei der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe anzuwenden."

2. Es wird folgender § 7 angefügt:

" § 7 Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe

Für die Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe im Sinne des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, gelten § 2 Absatz 2 und § 8 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

Artikel VII
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 314) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 14 Absatz 22 wird die Angabe " § 23 Absatz 3" durch die Angabe " § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2, § 27 Absatz 3 und § 28" ersetzt.

2. Der Nummer 15 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Fachliche und rechtliche Vorgaben der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes, soweit nicht ein Aufgabenbereich des Schulwesens vorliegt."

3. In Nummer 16 Absatz 1 werden vor den Wörtern "innere Schulangelegenheiten;" die Wörter "fachliche und rechtliche Vorgaben der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 6b des Bundeskindergeldgesetzes im Bereich Schule, Bewirtschaftung der für ergänzende Lernförderung (im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen) erforderlichen Mittel für öffentliche Schulen;" eingefügt.

Artikel VIII
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.