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Erste Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung
Vom 8. Mai 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 24.05.2012 S. 138)
Auf Grund des § 76 Absatz 11 des Landesbeamtengesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (GVBl. S. 306) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Landesbeihilfeverordnung vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 45 wie folgt gefasst:
" § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende"
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Soweit nicht die Absätze 2 bis 5" durch die Worte "Soweit nicht die Absätze 2 und 3" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
c) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Der Anspruch auf Beihilfe bleibt bei Urlaub unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung unberührt, wenn dieser nicht länger als einen Monat dauert."
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
| "(3) Nicht beihilfeberechtigt sind
|
3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigungsfähig sind.
Dies gilt für Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn
| "(2) Kinder der oder des Beihilfeberechtigten sind berücksichtigungsfähig, wenn sie im Familienzuschlag der oder des Beihilfeberechtigten nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit dem Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin berücksichtigungsfähig sind.
Dies gilt für Kinder von Beihilfeberechtigten nach § 3, wenn
|
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsanspruchs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche aus. | "(2) Die Beihilfeberechtigung auf Grund eines Versorgungsbezugs schließt die Beihilfeberechtigung auf Grund früherer Versorgungsansprüche sowie als berücksichtigungsfähige Angehörige oder berücksichtigungsfähiger Angehöriger aus. Satz 1 gilt nicht, wenn der frühere Versorgungsanspruch aus einem eigenen Dienstverhältnis folgt." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung erhält. | "(4) Ein Kind, das bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig ist, wird bei der oder dem Beihilfeberechtigten berücksichtigt, die oder der den Familienzuschlag für das Kind erhält. Beihilfeberechtigte im Sinne von Satz 1 sind Personen, die einen Anspruch auf Beihilfe haben, der in seinem Umfang dem Anspruch nach dieser Verordnung im Wesentlichen vergleichbar ist, unabhängig von der jeweiligen Anspruchsgrundlage. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die Anspruch auf truppenärztliche Versorgung haben oder heilfürsorgeberechtigt sind. Als Familienzuschlag für das Kind gilt eine Leistung nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder der Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder vergleichbare Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage." |
5. In § 6 Absatz 4 Satz 2 werden die Worte " § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch die Worte " § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin" ersetzt.
Aufwendungen für das Attest nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 trägt die Festsetzungsstelle.
wird aufgehoben.
7. § 15 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen sind beihilfefähig bei
wenn auf andere Weise die Kaufähigkeit nicht wiederhergestellt werden kann. In den Fällen von Satz 1 Nummer 6 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate zu deren Aufwendungen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind beihilfefähig. | "(1) Aufwendungen für implantologische Leistungen nach Abschnitt K der Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte sind beihilfefähig bei
Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 sind die Aufwendungen für höchstens vier Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Liegt keiner der in Satz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Fälle vor, sind die Aufwendungen für höchstens zwei Implantate je Kiefer, einschließlich vorhandener Implantate, zu denen Beihilfen oder vergleichbare Leistungen aus öffentlichen Kassen gewährt wurden, beihilfefähig. Die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der Gebührenordnung für Zahnärzte, sind entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig." |
8. § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt nicht bei Indikationen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4."
9. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Aufwendungen für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien (§ 20) sowie Verhaltenstherapien (§ 21) sind nur beihilfefähig, wenn sie von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden.
Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung.
(2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren nach den Abschnitten B und G des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte gehören, sind beihilfefähig, wenn
Für das Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 benennt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder von ihm beauftragten Ärztinnen und Ärzten eingeholt werden. | "(1) Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 19), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 20) sowie der Verhaltenstherapien (§ 21). Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig bei
Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:
Die Leistungen müssen von einer Ärztin, einem Arzt, einer Therapeutin oder einem Therapeuten nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 erbracht werden. Eine Sitzung der tiefenpsychologisch fundierten oder analytischen Psychotherapie oder Verhaltenstherapie umfasst eine Behandlungsdauer von mindestens 50 Minuten bei einer Einzelbehandlung und mindestens 100 Minuten bei einer Gruppenbehandlung. (2) Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn
Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nummer 3 benennt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt. Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und deren berücksichtigungsfähige Angehörige kann das Gutachten beim Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes oder einer Ärztin oder einem Arzt eingeholt werden, die oder den der Gesundheitsdienst des Auswärtigen Amtes beauftragt hat." |
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
| "(9) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
|
10. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Verfahren" durch das Wort "Interventionen" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für
Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig. | "(2) Aufwendungen sind je Krankheitsfall beihilfefähig für
Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 kombiniert werden. Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nummer 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig." |
c) Absatz 3
(3) Die Gewährung von Beihilfe ist ausgeschlossen, wenn eine verbale Intervention mit übenden und suggestiven Verfahren in derselben Sitzung durchgeführt wird oder wenn autogenes Training, Jacobsonsche Relaxationstherapie und Hypnose in einem Krankheitsfall nebeneinander durchgeführt werden.
wird aufgehoben.
11. Die §§ 20 und 21 werden wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig bei
(2) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie:
2. analytische Psychotherapie:
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
(3) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. § 21 Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für Verhaltenstherapie nach den Nummern 870 und 871 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte sind beihilfefähig in den Fällen des § 20 Absatz 1. (2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonders begründeten Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hiervon unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen. (3) Aufwendungen für Behandlungen sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. bei Erwachsenen
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen
| " § 20 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach den Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:
2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:
3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:
4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:
In medizinisch besonders begründeten Einzelfällen kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die durch Gutachten belegte notwendige Behandlung auch für eine über die in Satz 1 Nummer 3 und 4 zugelassene Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkannt werden. Hierüber entscheidet die Festsetzungsstelle. (2) Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. (3) Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrages durchgeführt werden. § 21 Verhaltenstherapie (1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach den Nummern 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig: 1. bei Erwachsenen
2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen
(2) Von dem Anerkennungsverfahren nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist abzusehen, wenn der Festsetzungsstelle nach den probatorischen Sitzungen die Feststellung der Therapeutin oder des Therapeuten nach den Nummern 2 bis 4 der Anlage 2 vorgelegt wird, dass die Behandlung bei Einzelbehandlung nicht mehr als zehn Sitzungen sowie bei Gruppenbehandlung nicht mehr als 20 Sitzungen erfordert. Muss in besonderen Ausnahmefällen die Behandlung über die festgestellte Zahl dieser Sitzungen hinaus verlängert werden, ist die Festsetzungsstelle hierüber unverzüglich zu unterrichten. Aufwendungen für weitere Sitzungen sind nur nach vorheriger Anerkennung durch die Festsetzungsstelle beihilfefähig. Die Festsetzungsstelle hat hierzu ein Gutachten nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zu Art und Umfang der notwendigen Behandlung einzuholen." |
12. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 31 Absatz 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | " § 31 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." |
b) Dem § 22 wird folgender Satz angefügt:
"Beihilfefähig sind Aufwendungen für potenzsteigernde Arzneimittel, wenn
13. In § 34 Absatz 4 wird die Angabe "31 " durch die Angabe "35 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
14. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitationen bei Krebserkrankung eines Kindes, | "3. ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung eines Kindes oder bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind," |
b) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen und | 5. ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und" |
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 und 22 bis 25 beihilfefähig. | "Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18 bis 25 und 26 Absatz 2 beihilfefähig." |
15. In § 36 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gutachten" die Wörter "einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes" eingefügt.
16. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
"(1) Aufwendungen für eine Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig für Beihilfeberechtigte und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen, wenn Leistungen der Pflegeversicherung
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
c) Dem neuen Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Pflegebedürftige, die die Voraussetzungen des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen, erhalten auch Beihilfe zu den Aufwendungen für Betreuungsleistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch."
17. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Versorgung" die Wörter "sowie die Betreuungsleistungen nach § 36 Absatz 1 Satz 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 7 werden nach dem Wort "Sozialgesetzbuch" die Wörter "sowie die in § 44a des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten zusätzlichen Leistungen bei Pflegezeit" eingefügt."
c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Verstirbt die oder der Pflegebedürftige, wird die Pauschalbeihilfe bis zum Ende des Kalendermonats gewährt, in dem der Tod eingetreten ist."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück. | "Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung der oder des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung der Tages- oder Nachtpflege und zurück." |
bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die beihilfefähigen Aufwendungen dürfen insgesamt je Kalendermonat den in § 36 Absatz 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch für die jeweilige Pflegestufe vorgesehenen Höchstbetrag nicht übersteigen. Wird Beihilfe nach Satz 1 neben Pauschalbeihilfe nach Absatz 2 gewährt, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend. | "Pflegebedürftige können die beihilfefähigen Aufwendungen für die teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege mit Aufwendungen für die häusliche Pflege nach Absatz 1 oder Absatz 2 nach ihrer Wahl kombinieren. § 41 Absatz 4 bis 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." |
e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Pflegebedürftige" durch die Wörter "Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Folgejahr" durch die Wörter "folgende Kalenderhalbjahr" ersetzt.
cc) Satz 4
Werden die Voraussetzungen nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch erst im Laufe eines Kalenderjahres erfüllt, ist der Höchstbetrag nur anteilig anzuerkennen.
wird aufgehoben.
f) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe "und 6" gestrichen.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
" § 37 Absatz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend."
g) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter "und technische Hilfen" gestrichen.
18. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Absatz 2 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | " § 43 Absatz 2, 3 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen.
Der Eigenanteil beträgt
Einnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Dienstbezüge sind die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten (mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags) und der Altersteilzeitzuschlag. Die Versorgungsbezüge sind die in § 2 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, soweit nicht nach § 57 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung, die Unfallentschädigung nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. | "(3) Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten, jedoch nicht für Zusatzleistungen nach § 88 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, sind beihilfefähig, wenn sie den Eigenanteil der Einnahmen nach Satz 2 übersteigen.
Der Eigenanteil beträgt
Einnahmen im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Dienst- und Versorgungsbezüge nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie der Zahlbetrag der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung der oder des Beihilfeberechtigten und der Ehegattin, des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners einschließlich deren oder dessen laufender Einkünfte. Die Dienstbezüge sind die in § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin genannten (mit Ausnahme des kinderbezogenen Familienzuschlags) und der Altersteilzeitzuschlag. Die Versorgungsbezüge sind die in § 2 Absatz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes genannten Bruttobezüge mit Ausnahme des Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, soweit nicht nach § 57 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes geringere Versorgungsbezüge zustehen. Der Unfallausgleich nach § 35 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes, die Unfallentschädigung nach § 43 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und Leistungen für Kindererziehung nach § 294 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist der Betrag, der sich ohne Berücksichtigung des Beitragszuschusses vor Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt. Wird einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen Pflegewohngeld gezahlt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 um das gezahlte Pflegewohngeld zu mindern. Das Gleiche gilt, wenn das Pflegewohngeld, das einer oder einem Beihilfeberechtigten oder einer oder einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen zuzurechnen ist, einem Dritten gezahlt wird." |
c) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
"(5) Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Vergütungszuschläge für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung pflegebedürftiger Heimbewohnerinnen oder Heimbewohner mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in vollstationären Pflegeeinrichtungen richtet sich nach den Grundsätzen des § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch.
(6) Leistungen entsprechend § 87a Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind beihilfefähig, wenn die oder der Pflegebedürftige nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in eine niedrigere Pflegestufe oder von erheblicher zu nicht erheblicher Pflegebedürftigkeit zurückgestuft wurde."
19. In § 40 Absatz 2 werden die Wörter "möglich ist" durch die Wörter "erbracht werden kann" ersetzt.
20. § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Erste Hilfe, Entseuchung und Organspende
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
| " § 45 Erste Hilfe, Entseuchung, Kommunikationshilfe und Organspende
(1) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
(2) Beihilfefähig sind Aufwendungen für Personen, die ein Organ spenden, wenn die Empfängerin oder der Empfänger des Organs beihilfeberechtigt ist oder zu den berücksichtigungsfähigen Angehörigen zählt; Kapitel 2 ist entsprechend anzuwenden. Beihilfefähig ist auch der Ausfall von Arbeitseinkünften, der von der Organspenderin oder dem Organspender nachgewiesen wird oder von Personen, die als Organspenderin oder Organspender vorgesehen waren, aber nicht in Betracht kommen." |
21. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent nach § 76 Absatz 3 Satz 3 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder den Auslandskinderzuschlag nach § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung beziehen. | "Der erhöhte Bemessungssatz von 70 Prozent nach § 76 Absatz 3 Satz 3 zweiter Halbsatz des Landesbeamtengesetzes gilt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin oder den Auslandskinderzuschlag nach § 1b Absatz 1 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit § 56 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin beziehen." |
b) Folgende Sätze werden angefügt:
" § 5 Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 ist nur dann anzuwenden, wenn einer oder einem Beihilfeberechtigten nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. Beihilfeberechtigte, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten bei unveränderter Zuordnung des Familienzuschlages oder des Auslandskinderzuschlages nach Satz 1 während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand."
22. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetz" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
c) Folgender Absatz 9 wird angefügt:
"(9) Für Beihilfeberechtigte nach § 3 und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen erhöht sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 und 39 auf 100 Prozent, wenn eine Pflegestufe vorliegt und während des dienstlichen Auslandsaufenthalts keine Leistungen der privaten oder sozialen Pflegeversicherung gewährt werden."
23. In § 48 Satz 2 werden die Worte "Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung" durch das Wort "Landesbeamtenversorgungsgesetzes" ersetzt.
24. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 bis 3. | "2. Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2." |
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Versicherungsaufsichtsgesetzes" die Wörter "oder beihilfeergänzend bei der Postbeamtenkrankenkasse" und nach dem Wort "Krankenversicherung" die Wörter "oder der Postbeamtenkrankenkasse" eingefügt.
25. § 50 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 nur entsprechend der Höhe des Beihilfebemessungssatzes nach § 76 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes zu berücksichtigen. | "Dabei sind die Beträge nach § 49 Absatz 1 nur entsprechend der Höhe des tatsächlichen Abzugs zu berücksichtigen." |
26. § 51 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Die Festsetzungsstelle kann von einer Rücksendung der Belege absehen. In diesen Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu vernichten. Die Beihilfeberechtigten können in begründeten Fällen die Rücksendung der Belege verlangen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht ist oder dass ein vorgelegter echter Beleg verfälscht ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der oder des Beihilfeberechtigten bei der angegebenen Rechnungsstellerin oder dem angegebenen Rechnungssteller eine Auskunft über die Echtheit des Beleges einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. | "(5) Der Bescheid über die Bewilligung oder die Ablehnung der beantragten Beihilfe (Beihilfebescheid) wird von der Festsetzungsstelle schriftlich oder elektronisch erlassen. Soweit die Festsetzungsstelle elektronische Dokumente zur Abbildung von Schriftstücken herstellt, werden die dem Beihilfeantrag beigefügten Belege, soweit es sich nicht um Originalbelege handelt, deren Rückgabe die Antragstellerin oder der Antragsteller bei der Belegvorlage gefordert hat, nicht zurückgesandt. In den übrigen Fällen kann die Festsetzungsstelle von einer Rücksendung der Belege absehen. In allen Fällen sind die Belege spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit des Beihilfebescheides zu vernichten. Die Beihilfeberechtigten können in begründeten Fällen die Rücksendung der Belege verlangen. Soweit Festsetzungsstellen elektronische Dokumente von den eingereichten Belegen hergestellt haben, werden nur reproduzierte Belege zurückgegeben. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht ist oder dass ein vorgelegter echter Beleg verfälscht worden ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung der oder des Beihilfeberechtigten bei der angegebenen Rechnungsstellerin oder dem angegebenen Rechnungssteller eine Auskunft über die Echtheit des Beleges einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen." |
27. § 52 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 52 Zuordnung von Aufwendungen
Beihilfefähige Aufwendungen werden
zugeordnet. | " § 52 Zuordnung von Aufwendungen
Beihilfefähige Aufwendungen werden zugeordnet:
|
28. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "geleisteter Wehr- oder Zivildienstzeiten" durch die Wörter "der geleisteten Zeiten des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Auf die Regelung des § 46 Absatz 2 dieser Verordnung findet § 58 Absatz 5 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung. | "(5) § 46 Absatz 2 ist erstmals ab 1. Januar 2011 anzuwenden. Bis dahin findet § 58 Absatz 5 Satz 2 der Bundesbeihilfeverordnung weiterhin Anwendung." |
29. Anlage 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe "- Colon-Hydro-Therapie und ihre Modifikationen" wird die Angabe "- Computergestütztes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung" eingefügt.
b) Nach der Angabe "- Cytotoxologische Lebensmitteltests" werden der Buchstabe "D" und die Angabe "- DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)" eingefügt.
30. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1.1 werden die Wörter "Nicht beihilfefähige Behandlungsverfahren sind:" durch die Wörter "Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für:" ersetzt.
b) Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1.2 Aufwendungen für Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung (z.B. zur Berufsförderung oder zur Erziehungsberatung) bestimmt sind, sind nicht beihilfefähig. | "1.2 Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinne der §§ 18 bis 21 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen." |
c) Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "- Kinderheilkunde," wird durch die Angabe "- Kinder- und Jugendmedizin," ersetzt.
bb) Die Angabe "- psychotherapeutische Medizin oder" wird durch die Angabe "- Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder" ersetzt.
d) In Nummer 2.2 wird jeweils das Wort "Verfahren" durch das Wort "Interventionen" ersetzt.
e) In Nummer 3.1 werden jeweils die Wörter "Psychotherapeutische Medizin," durch die Wörter "Psychotherapeutische Medizin oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie," ersetzt.
f) Nummer 4.5
4.5 Zeigt sich bei der Therapie, dass das Behandlungsziel innerhalb der vorgesehenen Anzahl von Sitzungen nicht erreicht wird, kann eine weitere Behandlungsdauer von höchstens 20 weiteren Sitzungen anerkannt werden. In medizinisch besonders begründeten Fällen können nochmals weitere 20 Sitzungen anerkannt werden. Voraussetzung für die Anerkennung ist das Vorliegen einer Indikation nach § 20 Absatz 1, die nach ihrer besonderen Symptomatik und Struktur eine besondere verhaltenstherapeutische Bearbeitung erfordert und eine hinreichend gesicherte Prognose über das Erreichen des Behandlungsziels erlaubt.
wird aufgehoben.
31. Nummer 4 der Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt.
bb) Im bisherigen Satz 2 werden die Wörter "Diese liegt" durch die Wörter "diese liegt unter anderem" ersetzt.
cc) Nach dem bisherigen Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Sehschärfenbestimmung hat beidseits mit bester Korrektur mit Brillengläsern oder möglichen Kontaktlinsen zu erfolgen."
dd) Folgender Satz wird angefügt:
"Als Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe sind beihilfefähig:
b) Nummer 4.1.1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer erhält folgende Überschrift:
"4.1.1 Brillengläser".
bb) In Satz 1 werden die Wörter "Brillen sind - einschließlich Handwerksleistung, jedoch ohne Brillenfassung -" durch die Wörter "Brillengläser sind" ersetzt.
c) Nummer 4.1.2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.1.2 Brillen mit besonderen Gläsern | "4.1.2 Besondere Brillengläser". |
bb) Die Wörter "Brillen mit Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläsern" werden durch die Wörter "Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser" ersetzt.
d) Nummer 4.1.3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummer erhält folgende Überschrift:
"4.1.3 Kontaktlinsen".
bb) In Satz 1 werden vor dem Wort "Kontaktlinsen" die Wörter "Aufwendungen für" eingefügt.
e) Nach Nummer 4.1.3 wird folgende Nummer 4.1.4 eingefügt:
"4.1.4 Vergrößernde Sehhilfen
Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich verordnete optische und elektronisch vergrößernde Sehhilfen. Voraussetzung ist, dass die Verordnung von einer Fachärztin oder von einem Facharzt für Augenheilkunde vorgenommen wurde, die oder der in der Lage ist, selbst die Notwendigkeit und Art der benötigten Sehhilfen zu bestimmen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechend ausgestatteten Augenoptikerinnen oder Augenoptikern.
4.1.4.1 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5fachen Vergrößerungsbedarf sind beihilfefähig als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem (z.B. nach Galilei, Kepler), gegebenenfalls einschließlich der Systemträger.
4.1.4.2 Aufwendungen für elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe sind als mobile oder nicht mobile Systeme bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf beihilfefähig.
4.1.4.3 Aufwendungen für optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne sind als Handfernrohre/Monokulare (fokussierbar) beihilfefähig.
4.1.4.4 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:
f) Die Nummern 4.2 bis 4.6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
4.2 Lässt sich durch Verordnung einer Brille oder von Kontaktlinsen das Lesen normaler Zeitungsschrift nicht erreichen, können Aufwendungen für eine vergrößernde Sehhilfe (Lupe, Leselupe, Leselineale, Fernrohrbrille, Fernrohrlupenbrille, elektronisches Lesegerät, Prismenlupenbrille u. Ä.) als beihilfefähig anerkannt werden.
4.3 Therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig: 4.3.1 Lichtschutz mit einer 75%igen Transmission oder weniger bei
4.3.2 UV-Kantenfilter (400 nm) bei
Helligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. 4.3.3 Kantenfilter(540bis660nm)bei
KantenfiltersindnichtbeihilfefähigbeialtersbedingterMakuladegeneration, diabetischer Retinopathie und Fundus myopicus. Helligkeit und Farbe des Kantenfilters sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. 4.3.4 Horizontale Prismen in Gläsern ab 3 Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung ab 3 Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen), bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Bei vertikalen Prismen gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils 1 Prismendioptrie beträgt. Die Verordnung setzt in jedem Falle eine umfassende augenärztliche orthoptischpleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sind nicht verordnungsfähig. Höhenausgleichsprismen bei Bifokalgläsern mit Fernkorrektur > 2 dpt Unterschied sind nicht verordnungsfähig. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z.B. prä- oder postoperativ, ist der Einsatz von Prismenfolien angezeigt. 4.3.5 Organisches Glas mit sphärischen Flächen bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Organisches Glas mit sphärotorischen Flächen bei akkommodativem Schielen von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 4.3.6 Okklusionskapseln, Okklusionsfolien und Okklusionspflaster bei Amblyopie, d. h. einer funktionellen Schwachsichtigkeit mit Herabsetzung der zentralen Sehschärfe ohne erkennbaren pathologischen Befund. 4.3.7 Uhrglasverbände bei unvollständigem Lidschluss, z.B. infolge einer Gesichtslähmung, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden. 4.3.8 Irislinsen bei den Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris - Regenbogenhaut - (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse). 4.3.9 Okklusionsschalen/Okklusionslinsen zur Amblyopie, sofern eine andere Behandlungsform nicht möglich ist. 4.3.10 Verbandlinsen/Verbandschalen bei/nach
4.3.11 Kontaktlinsen
4.3.12 Kunststoffgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder Einäugige (Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges von <0,2). < 0,2). 4.4 Müssen Schulkinder während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4.1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig. 4.5 Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Sehhilfen sind nur beihilfefähig, wenn bei gleich bleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
4.6 Aufwendungen für
sind nicht beihilfefähig. | "4.2 Aufwendungen für therapeutische Sehhilfen zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind in folgenden Fällen bei bestehender medizinischer Notwendigkeit beihilfefähig:
4.2.1 Brillenglas mit Lichtschutz mit einer Transmission bis 75 Prozent bei
Besteht beim Lichtschutzglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. 4.2.2 Brillenglas mit UV-Kantenfilter (400 nm Wellenlänge) bei
Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind bei Albinismus einer Transmissionsminderung (gegebenenfalls zusätzlich) die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. 4.2.3 Brillenglas mit Kantenfilter als Bandpassfilter mit einem Transmissionsmaximum bei einer Wellenlänge von 450 nm bei Blauzapfenmonochromasie. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs und gegebenenfalls einer Transmissionsminderung sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. 4.2.4 Brillenglas mit Kantenfilter (Wellenlänge größer als 500 nm) als Langpassfilter zur Vermeidung der Stäbchenbleichung und zur Kontrastanhebung bei
Das Ausmaß der Transmissionsminderung und die Lage der Kanten der Filter sind individuell zu erproben, die subjektive Akzeptanz ist zu überprüfen. Besteht beim Kantenfilterglas zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen für die entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Vorbehaltlich einer erfolgreichen Austestung sind zusätzlich die Aufwendungen für einen konfektionierten Seitenschutz beihilfefähig. 4.2.5 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Kantenfilter bei
4.2.6 Horizontale Prismen in Gläsern mit mehr als drei Prismendioptrien und Folien mit prismatischer Wirkung von mehr als drei Prismendioptrien (Gesamtkorrektur auf beiden Augen) bei krankhaften Störungen in der sensorischen und motorischen Zusammenarbeit der Augen, mit dem Ziel, Binokularsehen zu ermöglichen und die sensorische Zusammenarbeit der Augen zu verbessern, sowie bei Augenmuskelparesen, um Muskelkontrakturen zu beseitigen oder zu verringern. Bei vertikalen Prismen in Gläsern und bei Folien mit prismatischer Wirkung gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 mit der Ausnahme, dass der Grenzwert jeweils mindestens eine Prismendioptrie beträgt. Bei wechselnder Prismenstärke oder temporärem Einsatz, z.B. prä- oder postoperativ sind nur die Aufwendungen für Prismenfolien ohne Trägerglas beihilfefähig. Die Verordnung setzt eine umfassende augenärztliche orthoptischpleoptische Diagnostik voraus. Isolierte Ergebnisse einer subjektiven Heterophorie-Testmethode begründen keine Verordnungsfähigkeit von Folien und Gläsern mit prismatischer Wirkung. Ausgleichsprismen bei übergroßen Brillendurchmessern sowie Höhenausgleichsprismen bei Mehrstärkengläsern sind nicht beihilfefähig. Besteht bei Brillengläsern mit therapeutischen Prismen zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. 4.2.7 Okklusionsschalen oder -linsen bei dauerhaft therapeutisch nicht anders beeinflussbarer Doppelwahrnehmung. 4.2.8 Kunststoff-Bifokalgläser mit besonders großem Nahteil zur Behebung des akkommodativen Schielens bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. 4.2.9 Okklusionspflaster und Okklusionsfolien als Amblyopietherapeutika, nachrangig Okklusionskapseln. Nicht beihilfefähig als Amblyopietherapeutikum sind Okklusionslinsen und -schalen. 4.2.10 Uhrglasverbände oder konfektionierter Seitenschutz bei unvollständigem Lidschluss (z.B. infolge einer Gesichtslähmung) oder bei Zustand nach Keratoplastik, um das Austrocknen der Hornhaut zu vermeiden. 4.2.11 Irislinsen mit durchsichtigem, optisch wirksamem Zentrum bei Blendschutz herabsetzenden Substanzverlusten der Iris (z.B. Iriskolobom, Aniridie, traumatische Mydriasis, Iridodialyse oder Albinismus). 4.2.12 Verbandlinsen oder -schalen bei oder nach
4.2.13 Kontaktlinsen als Medikamententräger zur kontinuierlichen Medikamentenzufuhr. 4.2.14 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Verbandlinsen oder Verbandschalen nach nicht beihilfefähigen Eingriffen. 4.2.15 Kontaktlinsen
4.2.16 Kunststoffgläser als Schutzgläser bei Patientinnen und Patienten, die an Epilepsie oder an Spastiken erkrankt sind - sofern sie erheblich sturzgefährdet sind - oder funktionell Einäugige (funktionell Einäugige: bestkorrigierter Visus mindestens eines Auges unter 0,2). Besteht zusätzlich die Notwendigkeit eines Refraktionsausgleichs, sind die Aufwendungen der entsprechenden Brillengläser nach Nummer 4.1 beihilfefähig. Kontaktlinsen sind bei dieser Indikation nicht beihilfefähig. 4.3 Muss ein Schulkind während des Schulsports eine Sportbrille tragen, sind die Aufwendungen für Gläser im Rahmen der Höchstbeträge nach den Nummern 4. 1.1 und 4.1.2 und für eine Brillenfassung bis zu 52 Euro beihilfefähig. 4.4 Aufwendungen für die erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind nur beihilfefähig, wenn bei gleichbleibender Sehschärfe seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei Jahre - bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre - vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil
4.5 Die Irisschale mit geschwärzter Pupille ist keine therapeutische und keine sehschärfenverbessernde Sehhilfe. Sie stellt ein Körperersatzstück dar und ist beihilfefähig bei entstellenden Veränderungen der Hornhaut des blinden Auges. 4.6 Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für
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Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 treten Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und d, Artikel 1 Nummer 3, Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 1 Nummer 5, Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa, Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b, Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a, Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a und b, Artikel 1 Nummer 23 und Artikel 1 Nummer 29 am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE
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