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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz über die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Berlin -

Vom 7. Februar 2014
(GVBl. Nr. 4 vom 19.02.2014 S. 39)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
BQFG Bln - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Land Berlin
(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes

Das Sozialberufe-Anerkennungsgesetz in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4 wie folgt gefasst:

" § 4 Ausländische Abschlüsse"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) das Studium zum Kindheitspädagogen oder zur Kindheitspädagogin einschließlich einer integrierten Praxisausbildung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule für Sozialpädagogik im Land Berlin mit dem Bachelor of Arts,"

b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" oder "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" (Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a),"

3. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

"(2) Wer in einem Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Behörde oder Stelle die staatliche Anerkennung als "Staatlich anerkannter Erzieher (B.A.)" oder "Staatlich anerkannte Erzieherin (B.A.)" erhalten hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannter Kindheitspädagoge" bzw. "Staatlich anerkannte Kindheitspädagogin" zu führen."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Ausländische Abschlüsse

(1) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(2) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin über die für die Ausübung des anzuerkennenden Sozialberufs gemäß § 1 Absatz 2 erforderlichen deutschen Rechtskenntnisse und über die erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache verfügt und diese auf Verlangen nachweist. Das Erfordernis der deutschen Sprachkenntnisse gilt auch für die an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung teilnehmenden Personen.

(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die für die staatliche Anerkennung nach § 1 Absatz 3 zuständige Senatsverwaltung oder eine ihr nachgeordnete Behörde. Die gemäß Satz 1 zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Einzelheiten über den Nachweis der deutschen Rechtskenntnisse, die Voraussetzungen, den Inhalt und das Verfahren des Anpassungslehrgangs und der Eignungsprüfung und, soweit erforderlich, über das Auswahlverfahren bei beschränkter Kapazität zu regeln sowie durch Vereinbarungen mit anderen Ländern die Voraussetzungen für eine gemeinsame Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen zu schaffen.

(4) Das Verfahren der staatlichen Anerkennung kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I § 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."

Artikel 3
Änderung des EG-Richtlinienumsetzungsgesetzes für Lehrkräfte

Das EG-Richtlinienumsetzungsgesetz für Lehrkräfte vom 17. September 2008 (GVBl. S. 246) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Nummer 1 aufgehoben.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 die Nummern 1 und 2.

c) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 3 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.

d) In Absatz 3 Satz 1 und in Absatz 4 Satz 2 wird jeweils die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

" § 2a Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung."

Artikel 4
Änderung des Laufbahngesetzes

Das Laufbahngesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 266), das durch Artikel I des Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 628) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 folgende Angabe eingefügt:

" § 23a Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin"

2. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) keine Anwendung."

Artikel 5
Änderung des Ingenieurgesetzes

Das Ingenieurgesetz in der Fassung vom 1. November 2011 (GVBl. S. 690) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 Satz 2

Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind, kann die Genehmigung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit nicht gewährleistet ist.

wird aufgehoben.

2. Dem § 2a wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige soweit sich hinsichtlich der Diplomanerkennung und der Anerkennung von Befähigungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften eine Gleichstellung ergibt."

3. Dem § 5a wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auch Anwendung auf Anträge von Angehörigen eines Drittstaates."

4. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

" § 8

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung."

5. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden die §§ 9 und 10.

Artikel 6
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Artikel XVI des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1d und 5

(1d) Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(5) Sind die Bewerberinnen und Bewerber nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, besteht auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Eintragung in die Architektenliste oder in die Stadtplanerliste nur dann, wenn für das Führen der Berufsbezeichnung die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Dies gilt nicht für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union.

werden aufgehoben.

b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

c) Im neuen Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Absätzen 1 bis 5" durch die Angabe "Absätzen 1 bis 4" ersetzt.

d) Es wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 3 (Verfahren), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 6 und 7 werden die Absätze 5 und 6.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Das Gesetz über die Weiterbildung von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 20. Juli 1978 (GVBl. S. 1493), das zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2011 (GVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

"(8) Wer in einem von den §§ 4 und 6 Absatz 1 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf Antrag die Zulassung zur Prüfung nach Absatz 4, wenn der Weiterbildungsstand gleichwertig ist. Eine nicht abgeschlossene Weiterbildung kann unter vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die zuständige Kammer. Die Kammer hat dabei auch zu prüfen, ob eine bereits erworbene praktische Berufserfahrung oder eine Zusatzausbildung angerechnet werden kann. Die Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung oder die Anrechnung ist innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu treffen."

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland von der zuständigen Kammer eine Anerkennung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 erhalten hat, darf die Weiterbildungsbezeichnung in der von dieser Kammer anerkannten Form im Geltungsbereich dieses Gesetzes führen."

2. § 7a wird durch die folgenden §§ 7a bis 7c ersetzt:

" § 7a Anerkennung von Weiterbildungen aus dem Gebiet der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachbezogenen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der nach dem Recht der Europäischen Union oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertrag, mit dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, gegenseitig anzuerkennen oder einer solchen Anerkennung gleichzustellen ist, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 3 Absatz 1.

(2) Liegen die Voraussetzungen der gegenseitigen Anerkennung oder Gleichstellung im Sinne von Absatz 1 nicht vor, so ist Antragstellerinnen und Antragstellern, die ihre Weiterbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abgeschlossen haben, die Anerkennung zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist. Der Weiterbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes aufweist. Wesentliche Unterschiede im Sinne von Satz 2 liegen vor, sofern

  1. die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nach-gewiesene Weiterbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der durch die zuständige Kammer geregelten Weiterbildungsdauer liegt,
  2. sich der Weiterbildungsinhalt wesentlich von dem durch die zuständige Kammer bestimmten Inhalt der Weiterbildung unterscheidet oder
  3. die mit der Weiterbildung angestrebte Berufsausübung eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Weiterbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil dieser Berufsausübung ist oder sind, und dieser Unterschied in einer besonderen Weiterbildung besteht, die nach der in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen geregelten Weiterbildung gefordert wird und sich auf Weiterbildungsinhalte bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Weiterbildungsnachweis abgedeckt werden, den die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.

Weiterbildungsinhalte unterscheiden sich wesentlich, wenn ihre Beherrschung eine wesentliche Voraussetzung für die angestrebte Berufsausübung ist und die Weiterbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers gegenüber derjenigen nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner Berufspraxis erworben hat, wobei es nicht entscheidend ist, in welchem Staat die Antragstellerin oder der Antragsteller berufstätig war.

(3) Liegen wesentliche Unterschiede im Sinne des Absatz 2 Satz 3 vor, so muss die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisen, dass sie oder er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die zur Ausübung der durch die Weiterbildung angestrebten Berufsausübung erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch die Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung (Ausgleichsmaßnahmen) zu erbringen. Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die durch die zuständige Kammer festgestellten wesentlichen Unterschiede zu beschränken. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen abweichend von Satz 2 eine Eignungsprüfung ablegen.

(4) Die zuständige Kammer bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede im Sinne des Absatz 2 Satz 3 ist innerhalb von drei Monaten ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen. In Fällen, die unter Titel III Kapitel I und II der Richtlinie 2005/36/EG fallen, verlängert sich die Frist um einen Monat.

(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 gelten auch bei Vorliegen einer in einem nicht in Absatz 2 Satz 1 genannten Staat (Drittstaat) abgeschlossenen Weiterbildung, die durch einen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten anerkannt worden ist, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Arbeitsfeld der Weiterbildung im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird oder wenn die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird.

(6) Erfüllt eine Weiterbildung nach Absatz 2 die Kriterien der gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG , sind Ausgleichsmaßnahmen nicht zu fordern.

(7) Die zuständige Kammer bestätigt der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder Vertragsstaates auf Anfrage sowohl die Authentizität der von ihr ausgestellten Bescheinigung als auch, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die zuständige Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von den zuständigen Behörden eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates einholen, soweit sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers hat.

§ 7b Anerkennung von Weiterbildungen aus Drittstaaten

(1) Antragstellerinnen und Antragsteller, die ein fachbezogenes Diplom, ein fachbezogenes Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzen, das oder der in einem Drittstaat ausgestellt wurde, erhalten auf Antrag die Anerkennung nach § 3 Absatz 1, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

(2) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt § 7a Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 7a Absatz 5 nicht vorliegt, durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der gesamten Fachprüfung bezieht. Die zuständige Kammer kann die Zulassung zu dieser Prüfung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller erforderliche Erfahrungen und Fertigkeiten im Gebiet der angestrebten Weiterbildung in Form der Ableistung von mindestens sechs Monaten Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Weiterbildungsordnungen nachweist, um Defizite ihrer oder seiner Weiterbildung auszugleichen. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 2 und 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise nicht vorgelegt werden oder werden können.

(3) Die zuständige Kammer hat über die Anerkennung oder die Feststellung der wesentlichen Unterschiede innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen einen schriftlichen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

§ 7c Anwendbarkeit des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 7 (Möglichkeit zur Aufgabenübertragung), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung."

3. § 9 Absatz 2 Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

"10. das Nähere über das Verfahren der Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen nach den §§ 7a und 7b einschließlich der Anforderungen an einzureichende Unterlagen und Nachweise sowie über den Inhalt und die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 7a Absatz 3 Satz 2 und § 7b Absatz 2 Satz 2;"

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über Medizinalfachberufe

Das Gesetz über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 12."

3. § 13 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

Artikel 9
Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Das Weiterbildungsgesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel XIV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung."

b) Dem Absatz 3a wird folgender Satz angefügt: "Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung."

bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort "diese" durch das Wort "die" ersetzt.

2. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 Buchstabe e wird das Wort "sowie" gestrichen.

b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 14 zu regeln."

3. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin"

Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung "Medizinphysiker/Medizinphysikerin" vom 26. November 1987 (GVBl. S. 2673), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme der §§ 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung."

2. § 2a Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

3. Dem § 2b wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung das Nähere über Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 zu regeln."

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"

Das Gesetz über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), das zuletzt durch Artikel V des Gesetzes vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 mit Ausnahme der §§ 17 (Statistik) und 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 gilt es uneingeschränkt."

2. § 2a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird das Wort "vier" durch das Wort "drei" ersetzt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, höchstens jedoch um einen Monat. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

Nach den Wörtern "´Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker´" werden die Wörter "sowie über Inhalt und Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 2b" eingefügt.

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Dem § 19 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 23. März 1992 (GVBl. S. 73), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 846) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt:

"(11) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung findet keine Anwendung."

Artikel 13
Gesetz über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland
(KMK-Sekretariats-Gesetz)

§ 1 Behördenstatus, Dienstsitz, Außenstelle, Leitung

Das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (KMK-Sekretariat) ist eine der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung nachgeordnete Behörde des Landes Berlin mit dem Dienstsitz in Berlin und einer Außenstelle in Bonn. Das KMK-Sekretariat wird von der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister geleitet.

§ 2 Personal, Dienstaufsicht

(1) Die Dienstkräfte des KMK-Sekretariats werden im Benehmen mit der KMK eingestellt, ernannt, versetzt, abgeordnet und entlassen. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister und deren oder dessen Stellvertretung werden auf Vorschlag der KMK vom Senat von Berlin ernannt.

(2) Die Dienstaufsicht übt die für Wissenschaft zuständige Senatsverwaltung durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Ständigen Konferenz der Kultusminister aus.

§ 3 Finanzierung

(1) Die Finanzierung des KMK-Sekretariats erfolgt auf der Grundlage des Königsteiner Schlüssels, soweit nicht nachfolgend oder für bestimmte Aufgaben etwas Anderes zwischen den jeweils beteiligten Ländern vereinbart wurde oder wird.

(2) Der Entwurf des Haushaltsvoranschlages des Sekretariats wird jährlich von der KMK aufgestellt. Er bedarf der Zustimmung der Finanzministerkonferenz der Länder mit Zweidrittelmehrheit.

§ 4 Aufgaben

(1) Das KMK-Sekretariat unterstützt die KMK bei der Erledigung ihrer laufenden Geschäfte.

(2) Das KMK-Sekretariat nimmt als weitere Aufgaben wahr:

  1. Information und Dokumentation über in- und ausländisches Bildungswesen; Aufbau und Betrieb von diesbezüglichen Datenbanken;
  2. Erstellung von Gutachten über ausländische Ausbildungsnachweise;
  3. Nationale Informationsstelle gemäß der Richtlinie 2005/36/EG für die Anerkennung von Berufsqualifikationen;
  4. Deutsches Äquivalenzzentrum im Rahmen der Netzwerke ENIC und NARIC;
  5. Zentrale Anlaufstelle für Anträge auf berufliche Anerkennung aus dem Ausland.

(3) Darüber hinaus nimmt das KMK-Sekretariat als Aufgaben wahr:

  1. Zuständige Stelle im Sinne des § 8 und des § 13 Absatz 6 und 7 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin, der entsprechenden Bestimmungen der Berufsqualifikationsfeststellungsgesetze des Bundes und der Länder sowie nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes soweit ihm diesbezügliche Aufgaben von einem, mehreren oder sämtlichen Ländern nach Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung und den zuständigen Behörden der Länder übertragen wurden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikationen erfolgen auf der Basis des Rechts des Bundes oder jenes Landes, das die Aufgabe übertragen hat. Entscheidungen über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen umfassen auch Echtheitsprüfungen in Bezug auf die vorgelegten Dokumente sowie die Bestimmung des deutschen Referenzberufes;
  2. Bewertung von im Ausland erworbenen Bildungsabschlüssen auf Antrag von Privatpersonen auf Grund des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen; BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus;
  3. Pädagogischer Austauschdienst; auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland bezogene Administration internationaler, europäischer und nationaler Kultur- und Bildungsprogramme einschließlich der Gewährung von programmspezifischen Zuwendungen.

(4) Weitere Aufgaben können dem KMK-Sekretariat von einem, mehreren oder sämtlichen Ländern nach Zustimmung der KMK durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der für Wissenschaft zu-ständigen Senatsverwaltung und den zuständigen Behörden der Länder übertragen werden. Soweit die zuzuweisende Aufgabe nicht dem Geschäftsbereich der für Wissenschaft zuständigen Senatsverwaltung zuzuordnen ist, ist die Verwaltungsvereinbarung im Benehmen mit der hierfür zuständigen Senatsverwaltung abzuschließen. Für die Finanzierung solcher Aufgaben gilt § 3 Absatz 1 zweiter Halbsatz.

§ 5 Gebühren und Auslagen

(1) Das KMK-Sekretariat ist berechtigt, für die Erfüllung der Aufgaben nach § 4 Absätze 2 bis 4 Gebühren und Auslagen zu erheben.

(2) Das KMK-Sekretariat ist zur Vornahme der begehrten gebührenpflichtigen Amtshandlung erst dann verpflichtet, wenn zuvor Gebühren und Auslagen in mutmaßlich entstehender Höhe entrichtet wurden. Bis zum Eingang der Gebühren und Auslagen ist der Lauf der Bearbeitungsfristen gehemmt.

§ 6 Datenbanken

Die vom KMK-Sekretariat betriebenen Datenbanken können einen öffentlichen und einen nicht-öffentlichen Teil enthalten. Zugang zu dem nicht-öffentlichen Teil der Datenbanken erhalten öffentliche Stellen, die die bereitgestellten Angaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sowie deren Auftragnehmer, soweit diese sich verpflichtet haben, dieselben datenschutzrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die für die auftraggebende öffentliche Stelle gelten. Über die Erteilung der Zugangsberechtigung entscheidet das KMK-Sekretariat.

Artikel 14
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Der Nummer 12 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 633), Artikel II des Gesetzes vom 14. November 2013 (GVBl. S. 582) und durch § 63 des Gesetzes vom 29. Mai 2013 (GVBl. S. 140) geändert worden ist, wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Aufgaben des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister nach dem Gesetz über das Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland."

Artikel 15
Änderung des Schulgesetzes

§ 61 Absatz 1 des Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 29. November 2013 (GVBl. S. 633) und durch Artikel I des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (GVBl. S. 199) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"(1) Allgemein bildende deutsche schulische Abschlüsse sowie außerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden. Satz 1 gilt nicht für Abschlüsse, die im Herkunftsland einen unmittelbaren Berufszugang eröffnen; diese werden gemäß den Bestimmungen des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) in der jeweils geltenden Fassung bewertet und anerkannt. Innerhalb Berlins erworbene ausländische schulische Abschlüsse oder Studienbefähigungen und an ausländischen Schulen erbrachte schulische Leistungen können von der Schulaufsichtsbehörde bewertet und anerkannt werden, wenn sie von einer staatlichen oder staatlich genehmigten oder anerkannten Ersatzschule vergeben wurden. Die Schulaufsichtsbehörde kann darüber hinaus zur Vermeidung besonderer Härten im Einzelfall Ausnahmen von der in Satz 3 zweiter Halbsatz getroffenen Regelung zulassen."

Artikel 16
Inkrafttreten

Artikel 1 § 17 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE