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Regelwerk

Änderungstext

BlnTG - Berliner Teilhabegesetz - Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Berlin
- Berlin -

Vom 25. September 2019
(GVBl. Nr. 27 vom 08.10.2019 S. 602)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
AG SGB IX - Gesetz zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes

§ 53 des Jugendhilfe- und Jugendfördergesetzes in der Fassung vom 27. April 2001 (GVBl. S. 134), das zuletzt durch Gesetz vom 3. Juli 2019 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 53 Sachliche Zuständigkeit für Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie dem Landespflegegeldgesetz

(1) Das Jugendamt ist über § 85 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus sachlich zuständig für die Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und die Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie die Hilfen nach dem Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung

  1. für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen oder die von einer Behinderung bedroht sind sowie
  2. für junge Volljährige, sofern sie außerdem Leistungen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten.

(2) Bei den Jugendämtern werden die Aufgaben der Eingliederungshilfe von einer eigenen Organisationseinheit im Jugendamt, dem Teilhabefachdienst Jugend wahrgenommen. Die für Jugend zuständige Senatsverwaltung regelt das Nähere zur Zuständigkeit und der Organisationsstruktur des Teilhabefachdienstes Jugend durch Ausführungsvorschriften. Der jeweilige Teilhabefachdienst Jugend koordiniert sich mit den anderen nach § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Fachdiensten.

(3) Das Verfahren des Übergangs der Fallzuständigkeit von jungen Volljährigen aus der Jugendhilfe in die Zuständigkeit der Eingliederungshilfe für behinderte erwachsene Menschen ist so auszugestalten, dass den Interessen der Betroffenen an einer kontinuierlichen und abgestimmten Leistungsübernahme bestmöglich Rechnung getragen wird. Das Nähere zur Zuständigkeit an der Schnitt stelle Jugendhilfe und Eingliederungshilfe für Erwachsene regeln die für Jugend und Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltungen durch Ausführungsvorschriften."

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Das Allgemeine Zuständigkeitsgesetz in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2019 (GVBl. S. 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Beirat in Sozialhilfeangelegenheiten" § 34 Widerspruchsbeirat nach dem SGB IX und SGB XII"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren in Sozialhilfeangelegenheiten wird für jeden Bezirk ein Beirat gebildet."(1) Zur Mitwirkung im Widerspruchsverfahren des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und des Trägers der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch wird in jedem Bezirk ein Widerspruchsbeirat gebildet."

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Will die Bezirksverwaltung einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe nicht abhelfen, so hat sie den Beirat zu hören."(2) Kann die Bezirksverwaltung einem Widerspruch in Angelegenheiten nach Absatz 1 nicht vollständig abhelfen, so hat sie den Widerspruchsbeirat vor der Entscheidung zu hören."

d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe b werden die Wörter "einem Vertreter" durch die Wörter "einer Vertretung" ersetzt.

bb) In Buchstabe c werden die Wörter "drei Vertretern" durch die Wörter "drei Vertretungen" ersetzt.

cc) In Buchstabe d werden die Wörter "zwei Vertretern" durch die Wörter "zwei Vertretungen" ersetzt sowie der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

dd) Folgender Buchstabe e wird angefügt:

"e) fünf Vertretungen der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderungen, die vom jeweiligen Bezirksteilhabebeirat nach § 10 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsandt wurden."

e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesamtes nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe b bis e entsprechend."

2. Die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 14 des Allgemeinen Zuständigkeitskatalogs wird wie folgt geändert:

aa) In der Überschrift werden nach dem Wort "Sozialwesen" ein Semikolon und das Wort "Pflegewesen" eingefügt.

bb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Allgemeine Angelegenheiten des örtlichen und überörtlichen Trägers der Sozialhilfe."(1) Allgemeine Angelegenheiten

a) des Trägers der Eingliederungshilfe, insbesondere die Festlegung der Standards des Gesamtplanverfahrens, soweit nicht durch Nummer 15 etwas anderes bestimmt ist und

b) des örtlichen und überörtlichen Trägers der Sozialhilfe."

cc) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Leistungen für Leistungsberechtigte, die Leistungen des Trägers der Sozialhilfe nach dem 7. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie Leistungen des Trägers der Eingliederungshilfe außerhalb des Landes Berlin erhalten und Leistungen in Form der Persönlichen Assistenz für Menschen mit schwerer Körperbehinderung mit besonderem Pflegebedarf und besonderem Unterstützungsbedarf."

dd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Vereinbarungen über Leistungen an Hilfebedürftige; Vereinbarungen mit Einrichtungen im Sinne des § 75 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."(4) Vereinbarungen über Leistungen an
  1. Leistungsberechtigte betreffend Verhandlungen und Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene und deren Umsetzung nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit nicht durch Nummer 15 etwas anderes bestimmt ist und
  2. Hilfebedürftige betreffend Verhandlungen und Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und deren Umsetzung einschließlich der Verträge nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch."

b) Nach Nummer 15 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Allgemeine Angelegenheiten des Trägers der Eingliederungshilfe, soweit die Eingliederungshilfe für

  1. Minderjährige und
  2. junge Volljährige, die außerdem Leistungen nach § 41 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten,

betroffen ist und Vereinbarungen über Leistungen der Eingliederungshilfe an Minderjährige betreffend Verhandlungen und Abschluss von Rahmenverträgen auf Landesebene und deren Umsetzung nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin

Das Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin und eines Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin vom 12. November 1997 (GVBl. S. 596), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. November 2018 (GVBl. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales" ersetzt durch die Wörter "den für das Sozial-, Gesundheits- und Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltungen".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin gehören mit Wirkung ab 1. Januar 2020 die Dienstkräfte an, die bisher beim Bezirksamt Lichtenberg tätig sind und überwiegend mit den Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von einzelnen Bezirksaufgaben durch einen Bezirk oder mehrere Bezirke im Bereich der Aufstiegsfortbildungsförderung, der Sozialhilfe sowie der Unterhaltssicherung vom 18. März 2003 (GVBl. S. 147), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 3. Dezember 2013 (GVBl. S. 894) geändert worden ist, betraut waren. Sie übernehmen die in der zu § 2 Absatz 1 in Anlage 3 Nummer 3 aufgeführten Aufgaben. Der Übergang auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales wird den Beschäftigten einzeln und schriftlich durch die aufnehmende Dienstbehörde mitgeteilt. Unbesetzte Stellen, die für die in Satz 1 aufgeführten Tätigkeiten eingerichtet wurden, werden ebenfalls in das Landesamt für Gesundheit und Soziales eingegliedert."

b) In Absatz 3 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.

3. Anlage 3 zu § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
"Aufgaben, die von den für das Sozial-, Gesundheits- und Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltungen auf das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin verlagert werden"

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"3. Durchführung der Aufgaben des Trägers der Eingliederungshilfe nach § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie die Durchführung der Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe nach § 2b des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ärztliche Begutachtungen nach dem Landespflegegeldgesetz (operativ)."

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467), das zuletzt durch Gesetz vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 665) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "und § 1a" gestrichen.

2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Zuständigkeit des Trägers der Eingliederungshilfe

Abweichend von §§ 1 und 2 sind die mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragten Stellen des Trägers der Eingliederungshilfe

  1. nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch sowie
  2. nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für Leistungen nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

zuständig soweit gleichzeitig Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Sinne des § 108 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beantragt werden oder zu erbringen sind. § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 2b Durchführung besonderer Aufgaben des Trägers der Sozialhilfe

Dem Landesamt für Gesundheit und Soziales wird in Abweichung von § 2 Absatz 1 die Wahrnehmung der Aufgaben der Leistungserbringung nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in stationären Einrichtungen oder in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten im Zuständigkeitsbereich außerhalb Berlins übertragen, soweit das Land als Träger der Sozialhilfe gemäß § 98 Absatz 2 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Sozialhilfe örtlich zuständig ist."

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Steuerung

(1) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleistende Mindeststandards, insbesondere in der Fallbearbeitung und -steuerung, eines Fachcontrollings und eines Berichtswesens sowie der dafür einzusetzenden Verfahren, im Benehmen mit den Bezirken durch Verwaltungsvorschrift bestimmen. Die für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleistenden Mindeststandards nach Satz 1 umfassen auch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung der Daten für die bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben durch die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung. Die Bestimmung der Standards nach Satz 2 wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(2) Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Erbringung der Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch landeseinheitlich einzusetzende IT-Verfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in diesem Gesetz genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweiten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das eingesetzte IT-Verfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen.

" § 3 Steuerung

Die zuständige Senatsverwaltung kann für ihren jeweiligen Geschäftsbereich zur Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu gewährleistende Mindeststandards, insbesondere der Fallbearbeitung und -steuerung, eines Fach- und Finanzcontrollings und eines Berichtswesens sowie dafür einzusetzende Verfahren bestimmen."

4. § 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 4 Erhöhung des Grundbetrages

Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen und, soweit es sich um Hilfe für Minderjährige handelt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird.

" § 4 Erhöhung des Grundbetrags

Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit es sich um Hilfe für Minderjährige handelt, im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung und, soweit es sich um pflegebedingte Leistungen nach dem Siebten und Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch handelt, im Einvernehmen mit der für das Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung nach § 86 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestimmen, dass für bestimmte Arten der Hilfe nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Einkommensgrenze ein höherer Grundbetrag zugrunde gelegt wird."

5. §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Datenabgleich

(1) § 118 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Rechtsverordnung nach § 120 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch finden in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese an der Leistung von Sozialhilfe beteiligt sind.

(2) Die für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet,

  1. am Datenabgleich nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch teilzunehmen,
  2. der für die allgemeinen Angelegenheiten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der Datenabgleichsverfahren nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

(3) Die für die allgemeinen Angelegenheiten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung kann die auf Berlin entfallenden Kosten der bundesweit zentralen Vermittlungsstelle der Länder unter Berücksichtigung der Anzahl der Leistungsberechtigten außerhalb von Einrichtungen auf die Bezirksämter verteilen. Als maßgebliche Zahl der Leistungsberechtigten gilt die Zahl, die das Bezirksamt jeweils zur letzten vorliegenden Bundesstatistik geliefert hat.

(4) Der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung obliegt für die Träger nach § 1 und § 1a im Sozialleistungsbereich im Sinne des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung der Planung und die Beauftragung der Durchführung bestimmter Vorhaben wissenschaftlicher Forschung. Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, die Art der Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung durch Rechtsverordnung zu regeln.

" § 5 Förderung des E-Government

(1) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung kann die verbindlich anzuwendenden geschäftlichen Prozesse für die Verwaltungsabläufe und das Verwaltungsverfahren gemäß § 2 Absatz 1, § 4 Absatz 6 und § 10 Absatz 1 des E-Government-Gesetzes Berlin vom 30. Mai 2016 (GVBl. S. 282) für die nach § 2 zuständigen Stellen zur Durchführung ihrer Aufgaben festlegen.

(2) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Leistungsgewährung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch landeseinheitlich einzusetzende IT-Fachverfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs, insbesondere zur Gewährleistung der in Absatz 4 und Absatz 5 genannten Datenabgleiche und Abrufverfahren sowie der bundesgesetzlichen und landesweiten statistischen Erhebungen, die Verfahrensverantwortung für das IT-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen und das Verfahren unter Beachtung der Vorgaben der für die IKT-Steuerung zuständigen Senatsverwaltung bereitstellen.

(3) Sofern und solange die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung das IT-Fachverfahren zur Durchführung bundesrechtlicher Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bereitstellt, obliegt ihr die Datenverarbeitung und Datenübermittlung zur Gewährleistung der bundesgesetzlich festgelegten Auskunftspflichten.

(4) Die für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet,

  1. am Datenabgleich nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie an automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen und
  2. der für die allgemeinen Angelegenheiten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der Datenabgleichverfahren nach § 118 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der automatisierten Abrufverfahren zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

Die Einzelheiten zu den automatisierten Abrufverfahren sowie Inhalt und Umfang der Datensätze können von der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt werden.

(5) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die für Pflegewesen zuständige Senatsverwaltung zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Durchführung der Aufgaben nach dem Dritten, Neunten und Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich um pflegebedingte Leistungen oder Vereinbarungen mit Einrichtungen des Pflege- und Altenhilfebereiches handelt. Die Absätze 2 bis 4 gelten mit der Maßgabe, dass die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils das Einvernehmen mit der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung herstellt.

§ 6 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Die für die Durchführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden des Landes Berlin sind verpflichtet,

  1. an automatisierten Abrufverfahren teilzunehmen,
  2. der für die allgemeinen Angelegenheiten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung jährlich spätestens bis zum 30. April des folgenden Haushaltsjahres die notwendigen statistischen Angaben zu den Ergebnissen der automatisierten Abrufverfahren zur Durchführung einer Erfolgskontrolle zu übermitteln.

(2) Die Einzelheiten zu den automatisierten Abrufverfahren sowie Inhalt und Umfang der Datensätze werden von der für das Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung festgelegt.

§ 6 Gewährleistung des Datenschutzes

(1) Die zu gewährleistenden Mindeststandards nach § 3 umfassen auch die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben. Die Durchführung der Planung sowie des Fach- und Finanzcontrollings und die Beauftragung der Durchführung bestimmter Vorhaben wissenschaftlicher Forschung für den Träger nach § 1 obliegen der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung. Diese wird ermächtigt, die Standards nach Satz 1 sowie die Einzelheiten der Datenverarbeitung, -übermittlung und -nutzung für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung festzulegen. In der Rechtsverordnung können insbesondere die jeweiligen Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder Planung im Sozialleistungsbereich bestimmt werden.

(2) Sofern dies zur Erfüllung der bundes- und landesgesetzlichen Aufgaben notwendig ist, können die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung und die in § 2 benannten Stellen

  1. IT-Fachverfahren gemeinsam einrichten und führen sowie
  2. die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gemeinsam tragen.

Dies gilt auch für den Fall, dass die Einrichtung oder das Führen eines gemeinsamen Verfahrens ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen darstellt, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erforderlich ist und die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen wurden. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die Regelungen des Berliner Datenschutzgesetzes vom 13. Juni 2018 (GVBl. S. 418) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Für die Durchführung der Aufgaben nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die für das Pflegewesen zuständige Senatsverwaltung zuständig ist. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Durchführung der Aufgaben nach dem Dritten, Neunten und Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit es sich um pflegebedingte Leistungen oder Vereinbarungen mit Einrichtungen des Pflege- und Altenhilfebereiches handelt. Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung jeweils das Einvernehmen mit der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung herstellt."

6. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter "Die für das Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung wird" durch die Wörter "Die zuständige Senatsverwaltung wird für ihren jeweiligen Geschäftsbereich" ersetzt und die Wörter im 2. Halbsatz "für ihren Geschäftsbereich" gestrichen.

7. Nach § 8 wird folgender § 9 angefügt:

" § 9 Prüfrecht

(1) Die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen gemäß § 78 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch können auch ohne tatsächliche Anhaltspunkte durch die jeweilig zuständigen Stellen des Trägers der Sozialhilfe erfolgen. Prüfungen nach Satz 1, die zeitnah oder zeitgleich mit Prüfungen nach dem Wohnteilhabegesetz sowie mit Prüfungen nach dem Neunten oder Elften Buch Sozialgesetzbuch stattfinden, sind zu koordinieren. Prüfungen nach Satz 1 können auch im Auftrag der jeweils zuständigen Senatsverwaltung durch sachverständige Dritte durchgeführt werden.

(2) § 17 Absatz 6 bis 8, Absatz 10 Satz 1 und 2 und Absatz 11 und 12 des Wohnteilhabegesetzes gelten entsprechend."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Das Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 10. Juni 1998 (GVBl. S. 129), das zuletzt durch Artikel VI des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVBl. S. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Förderung des E-Government

(1) Zur Förderung des E-Government bei der Durchführung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S.1294) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt § 5 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes und die dieses Gesetz ausführenden Behörden entsprechend.

(2) § 9 Absatz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Sozialhilfedatenabgleichsverordnung vom 20. Februar 2018 (BGBl. I S. 207) findet in der jeweils geltenden Fassung auch innerhalb des Landes Berlin für die Erhebung und Übermittlung der erforderlichen personenbezogenen Daten durch verschiedene Daten verarbeitende Stellen Anwendung, soweit diese Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewähren."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 2 Gewährleistung des Datenschutzes

(1) Bei einem Datenabgleich und einem automatisierten Datenabruf finden die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Schutz der Sozialdaten) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

(2) Im Übrigen gilt zur Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

3. § 4 wird aufgehoben.

4. Die §§ 5 bis 7 werden die §§ 4 bis 6.

Artikel 7
Änderung des Landespflegegeldgesetzes

Das Landespflegegeldgesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. S. 606), das zuletzt durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Befinden sich Blinde" die Wörter "oder Taubblinde" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden das Wort "Taubblinde" und das Komma gestrichen.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:

"(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die in Absatz 1 genannten Stellen gilt § 5 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(3) Die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung bestimmt das für die Leistungsgewährung nach diesem Gesetz landeseinheitlich einzusetzende IT-Fachverfahren. Sie kann zur Gewährleistung der Einheitlichkeit und Sicherheit des Verfahrensbetriebs und zur Gewährleistung statistischer Erhebungen die Verfahrensverantwortung für das IT-Fachverfahren ganz oder in Teilen wahrnehmen und das Verfahren unter Beachtung der Vorgaben der für die IKT-Steuerung zuständigen Senatsverwaltung bereitstellen.

(4) Zur Gewährleistung des Datenschutzes gilt bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die in Absatz 1 genannten Stellen § 6 Absatz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."

Artikel 8
Änderung des Wohnteilhabegesetzes

Das Wohnteilhabegesetz vom 3. Juni 2010 (GVBl. S. 285), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst:

altneu
§ 15 Mitteilungen bei Wohngemeinschaften für behinderte Menschen" § 15 Mitteilung bei Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen"

2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen" durch die Wörter "ältere oder pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter "ältere, pflegebedürftige oder behinderte volljährige Menschen" durch die Wörter "ältere oder pflegebedürftige volljährige Menschen oder volljährige Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "oder den behinderungsbedingten Hilfebedarf" gestrichen.

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Pflege- und Betreuungsleistungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sind alle auf den behinderungsbedingten Hilfebedarf einer Person ausgerichteten Leistungen zur sozialen Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und im Bedarfsfall Pflegeleistungen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "älteren, pflegebedürftigen oder behinderten volljährige Menschen" durch die Wörter "älteren oder pflegebedürftigen volljährigen Menschen oder volljährigen Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. Einrichtungen für behinderte Menschen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie zur Gestaltung des Tages nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden,"1. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, in denen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 1 Kapitel 9 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, zur Teilhabe an Bildung nach § 75 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 in Verbindung mit Teil 1 Kapitel 10 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Gestaltung des Tages nach § 113 Absatz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 89 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden,"

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. zur Durchführung von Maßnahmen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehende Wohnformen für substituiert drogenabhängige Menschen,"2. zur Durchführung von Maßnahmen bestehende Räumlichkeiten nach § 42 Absatz 5 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für drogenabhängige und substituiert drogenabhängige Menschen,"

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Satzende die Wörter "(Pflege-Wohngemeinschaften)" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Betreute Wohngemeinschaften für Nutzerinnen und Nutzer mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie für Nutzerinnen und Nutzer mit seelischer Behinderung im Sinne dieses Gesetzes sind Wohnformen, bei denen Nutzerinnen und Nutzer Leistungen der sozialpädagogischen und therapeutischen Betreuung als Hilfen zum selbstständigen Wohnen und zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gegen Entgelt in Anspruch nehmen und ihre Haushaltsführung, gegebenenfalls unter Anleitung, organisieren, soweit hierfür leistungsrechtliche Vereinbarungen nach dem Rahmenvertrag gemäß § 79 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bestehen."(2) Betreute Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen sind Wohnformen, bei denen zwei bis neun Nutzerinnen und Nutzer in einer Wohnung zusammenleben und sich ein Leistungserbringer gegen Entgelt in einem Vertrag verpflichtet, ihnen persönlichen Raum zum Wohnen und zusätzliche Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung zu Wohnzwecken zu überlassen und Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, um ein eigenständiges Wohnen, gegebenenfalls unter Anleitung, zu ermöglichen; im Übrigen gilt § 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits bestehende Wohngemeinschaften für Men schen mit Behinderungen nach Satz 1 mit mehr als neun Nutzerinnen und Nutzern gelten auch weiterhin als Wohngemeinschaften."

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Wohngemeinschaften nach Absatz 2 gleichgestellt werden bis zum Inkrafttreten des Berliner Teilhabegesetzes vom 25. September 2019 (GVBl. S. 602) nach dessen Artikel 9 Satz 1 bestehende Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, bei denen die Menschen in sonstigen gemeinsam genutzten Räumlichkeiten, die nicht eine gemeinsame Wohnung sind oder nicht in abgeschlossene Wohnungen aufgeteilt sind, zusammenleben und die Überlassung von Raum zum Wohnen und die Erbringung der Pflege- und Betreuungsleistungen in ihrem Bestand künftig rechtlich oder tatsächlich nicht mehr voneinander abhängig sind."

6. § 6 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung und"3. der für Pflegewesen zuständigen Senatsverwaltung sowie der nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Senatsverwaltung, soweit Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden und"

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "ein Vertrag nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch," eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 2 wird vor dem Wort "Elften" das Wort "Neunten," eingefügt.

c) In Absatz 3 Nummer 1 werden folgende Wörter angefügt:

"soweit dies Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen ist, und".

8. In § 13 Absatz 1 Nummer 7 werden nach der Angabe "7." die Wörter "Einzelverträge nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sowie" eingefügt.

9. § 15 wird wie folgt gefasst:

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§ 15 Mitteilungen bei Wohngemeinschaften für behinderte Menschen

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe teilt der Aufsichtsbehörde die ihm bekannten Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderung mit. § 14 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der überörtliche Träger der Sozialhilfe zur Mitteilung verpflichtet ist und die vorgehaltene Platzzahl mitteilt. § 16 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Leistungserbringer hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über die Leistungserbringung oder den Betrieb zu machen und Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse so zu dokumentieren, dass sich aus ihnen die Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz ergibt. Insbesondere müssen ersichtlich sein

  1. die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Leistungserbringers,
  2. die an den Zielen nach § 1 ausgerichtete Konzeption der Leistungserbringung,
  3. bei stationären Einrichtungen die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,
  4. der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Ausbildung und die Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen der vom Leistungserbringer in der betreuten gemeinschaftlichen Wohnform eingesetzten Personen, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der Einrichtung oder dem Dienst ausgeübte Tätigkeit, die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,
  5. der Name, der Vorname und das Geburtsdatum der vom jeweiligen Leistungserbringer gepflegten und betreuten Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer, aufgegliedert nach Alter, Geschlecht und Pflege- und Betreuungsbedarf sowie bei pflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern sowie Nutzerinnen und Nutzern deren Pflegestufe,
  6. der Bezug sowie die ordnungsgemäße und bewohner- sowie nutzerbezogene Aufbewahrung und Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte sowie der Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln, soweit Leistungserbringer Arzneimittel verabreichen,
  7. die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Pflege- und Betreuungsprozesse,
  8. die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung,
  9. Besuchsuntersagungen oder -einschränkungen in stationären Einrichtungen unter Angabe der Gründe,
  10. im Falle freiheitsbeschränkender und freiheitsentziehender Maßnahmen gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Nutzerinnen und Nutzern die rechtlichen Grundlagen, Art, Zeitpunkt und Dauer der durchgeführten Maßnahmen sowie die beim Leistungserbringer für die Veranlassung und Durchführung der Maßnahme verantwortlichen Personen und
  11. die für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie die Nutzerinnen und Nutzer verwalteten Gelder oder Wertsachen.

Erbringt der Leistungserbringer an mehreren Orten Leistungen oder betreibt er mehr als eine Einrichtung, so sind für jeden Standort gesonderte Aufzeichnungen zu machen.

(2) In stationären Einrichtungen hat der Leistungserbringer die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und sonstige Unterlagen über die Leistungserbringung in der stationären Einrichtung zur Prüfung vorzuhalten und auf Verlangen den von der Aufsichtsbehörde mit der Prüfung beauftragten Personen vorzulegen. Für Aufzeichnungen über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Leistungserbringers gilt dies nur für angemeldete Prüfungen.

(3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 und die sonstigen Unterlagen sind, soweit sie personenbezogene Daten enthalten, so aufzubewahren, dass nur Berechtigte Zugang haben. Die Aufbewahrungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre. Danach sind personenbezogene Daten der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer zu löschen, soweit sie nicht zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen des Leistungserbringers oder der Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Nutzerinnen und Nutzer erforderlich sind.

" § 15 Mitteilung bei Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen

Die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung teilt der Aufsichtsbehörde die ihr bekannten Wohngemeinschaften für Menschen mit Behinderungen nach § 4 Absatz 2 und die den Wohngemeinschaften gleichgestellten Wohnformen nach § 4 Absatz 3 mit. § 14 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung zur Mitteilung verpflichtet ist."

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

" § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Sachverständigen" ein Komma und die Wörter "den Träger der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

c) In Absatz 9 Nummer 2 werden die Wörter "seelisch behinderte Menschen" durch die Wörter "Menschen mit seelischen Behinderungen" ersetzt.

11. § 20 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach den Wörtern "Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ein Komma und die Wörter "des Trägers der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satz 1 gilt für Maßnahmen entsprechend, die sich auf Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 123 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beziehen."

bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

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In diesem Fall hat die Aufsichtsbehörde den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren."In diesem Fall hat die Aufsichtsbehörde bei Wohnformen für Menschen mit Behinderungen die nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Senatsverwaltung und bei Wohnformen für ältere oder pflegebedürftige Menschen den überörtlichen Träger der Sozialhilfe unverzüglich über die durchgeführten Maßnahmen zu informieren."

12. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "mit geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung sowie mit seelischer Behinderung" durch die Wörter "mit Behinderungen" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "jeweiligen Aufgaben" die Wörter "nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch," eingefügt.

c) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Soweit es sich um Sachverhalte der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen handelt, werden Interessenvertretungen, die Bewohnerinnen und Bewohner sowie Nutzerinnen und Nutzer vertreten, vom Berliner Teilhabebeirat benannt."

13. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "geistiger, körperlicher oder mehrfacher Behinderung" durch die Wörter "geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderungen" ersetzt.

b) In Satz 4 werden die Wörter "seelischer Behinderung" durch die Wörter "seelischen Behinderungen" ersetzt.

14. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "oder behinderter Menschen" durch die Wörter "Menschen oder Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

ID: 191959

ENDE