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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin sowie weiterer Gesetze
- Berlin -
Vom 17. Mai 2021
(GVBl. Nr. 40 vom 26.05.2021 S. 503)
Fn. 1
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes"
b) Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Evaluation und Bericht | " § 18 [weggefallen]". |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen." |
3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden."
4. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "in begründeten Einzelfällen" gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. | "Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch, soweit unbedingt geboten, die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen." |
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen." |
6. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."
7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
" § 14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem jeweiligen Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."
8. In § 15 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Antragstellung, | "1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, | "3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren," |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Datensatznummer."
§ 18 Evaluation und Bericht(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Die Evaluation ist so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch auf bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Abgeordnetenhaus von Berlin zu berichten.
wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetzes Berlin
Das Lehrkräftequalifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 20. Mai 2016 (GVBl. S. 838) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Dem Wortlaut werden folgende Sätze vorangestellt:
"Der Antrag ist bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. Die Unterlagen nach Satz 8 Nummer 1 bis 7 sind dort in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die den Antrag stellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann abweichend von Satz 2 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch, soweit unbedingt geboten, die den Antrag stellende Person auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. In den Fällen des Satzes 5 hemmt eine solche Aufforderung nicht den Fristablauf nach § 4 Absatz 3."
bb) Dem neuen Satz 8 wird folgende neue Nummer 1 vorangestellt:
"1. eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten in deutscher Sprache,"
cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 6 werden die Nummern 2 bis 7.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Antrag darf wegen fehlender Mitwirkung nur abgelehnt werden, nachdem die den Antrag stellende Person auf die Folge schriftlich oder elektronisch hingewiesen worden ist und der Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgekommen ist."
2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 auf Antrag bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation im Sinne des § 1 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung.
(2) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung bestätigt der den Antrag stellenden Person innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristablaufs hinzuweisen. Sind die nach § 4 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung.
(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über das Landesamt für Einwanderung. Die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch das Landesamt für Einwanderung an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Frist gehemmt.
(5) Das beschleunigte Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Berlin vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 2 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor der Aufnahme der Berufsausübung einen Nachweis über das Vorhandensein der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen. | "Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben spätestens bei der unbefristeten Einstellung in den Berliner Schuldienst einen Nachweis über das Vorhandensein der für die Berufsausübung als Lehrkraft im Land Berlin erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse zu erbringen." |
b) Absatz 2
(2) Absatz 1 gilt in Bezug auf die Teilnahme an einer Anpassungsmaßnahme entsprechend.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 3
Änderung des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes
In § 4 Absatz 1 des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, werden die Wörter "das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226)" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503)" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Berliner Heilberufekammergesetzes
Das Berliner Heilberufekammergesetz vom 2. November 2018 (GVBl. S. 622), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2021 (GVBl. S. 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
bb) Es wird folgender Satz 6 angefügt:
"Auf Antrag erteilt die Kammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Weiterbildungsstandes oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes."
b) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu informieren."
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die zuständige Kammer kann die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien oder Originale der erforderlichen Unterlagen vorzulegen. | "Die zuständige Kammer kann die Antragstellerin oder den Antragsteller bei begründeten Zweifeln an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale oder beglaubigte Kopien der erforderlichen Unterlagen oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen." |
3. § 38 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 7 (Möglichkeit zur Aufgabenübertragung), des § 13a (Europäischer Berufsausweis), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung. § 13a gilt entsprechend für den Europäischen Berufsausweis zum Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen. | "Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13 Absatz 7 (Möglichkeit zur Aufgabenübertragung), des § 13a (Europäischer Berufsausweis), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung." |
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Medizinalfachberufe
Das Gesetz über Medizinalfachberufe vom 15. Juni 1983 (GVBl. S. 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GVBl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung." |
2. § 10a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Das Verfahren nach diesem Abschnitt ist auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers elektronisch durchzuführen. Vorzulegende Unterlagen nach § 13 sind gleichzeitig mit dem Antrag elektronisch einzureichen. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit unbedingt geboten kann die zuständige Kammer die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 4 Satz 2. § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (GVBl. S. 218), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 1485) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 25 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu informieren. Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation." |
3. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "schriftlicher" die Wörter "oder elektronischer" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Weiterbildungsgesetzes
Das Weiterbildungsgesetz vom 3. Juli 1995 (GVBl. S. 401), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226, 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13a (Europäischer Berufsausweis), des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung." |
2. Dem § 13a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu informieren. Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Aus- und Weiterbildung."
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin
Das Gesetz über die Führung der Berufsbezeichnung Medizinphysiker/Medizinphysikerin vom 26. November 1987 (GVBl. S. 2673), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226, 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet mit Ausnahme des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung." |
2. Dem § 2a Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu informieren. Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Aus- und Weiterbildung."
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung
"Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker"
Das Gesetz über die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" vom 12. November 1997 (GVBl. S. 603), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226, 235) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2021 (GVBl. S. 503) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung findet in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 mit Ausnahme des § 13b (Vorwarnmechanismus), des § 14a (Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes), des § 17 (Statistik) und des § 19 (Beratungsanspruch) keine Anwendung." |
2. Dem § 2a Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers oder in dem Fall, dass die Nachweise nicht beigebracht werden, kann sich die zuständige Kammer an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaates wenden. Hierüber ist die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Vorgaben der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2; L 74 vom 04.03.2021 S. 35) in der jeweils geltenden Fassung zu informieren. Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Aus- und Weiterbildung oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Aus- und Weiterbildung."
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Die für Arbeit zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Berlin in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß Artikel 10 Satz 1 an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach seiner Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Artikel 1 Nummer 9 tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2021 in Kraft.
ID 211082
ENDE |