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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Erwachsenenbildung im Land Berlin
- Berlin -

Vom 7. Juni 2021
(GVBl. Nr. 45 vom 16.06.2021 S. 618)



Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
EBiG - Erwachsenenbildungsgesetz

(wie eingefügt).

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2021 (GVBl. S. 256) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil XI wird wie folgt gefasst:

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"Teil XI Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen"

b) Die Angaben zu §§ 123 und 124 werden wie folgt gefasst:

altneu
" § 123 Musikschulen

§ 124 Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen"

c) Die Angabe zu § 124a wird gestrichen.

2. Die Überschrift von Teil XI wird wie folgt gefasst:

altneu
"Teil XI Musikschulen, Jugendkunstschulen, Jugendverkehrsschulen und Gartenarbeitsschulen"

3. § 123 wird aufgehoben.

4. Die §§ 124 und 124a werden die §§ 123 und 124.

Artikel 3
Änderung des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes

Nummer 16 der Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 6 werden nach dem Wort "Schule" die Wörter "und Weiterbildung" gestrichen.

2. Folgender Absatz 9 wird angefügt:

"(9) Qualitative Weiterentwicklung von Erwachsenenbildung."

Artikel 4
Änderung des Personalvertretungsgesetzes

In § 42 Absatz 4 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337; 1995, S. 24), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 2021 (GVBl. S. 362) geändert worden ist, werden die Wörter "Landeszentrale für politische Bildungsarbeit" durch die Wörter "Berliner Landeszentrale für politische Bildung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Sonderurlaubsverordnung

In § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1971 (GVBl. S. 245), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GVBl. S. 706) geändert worden ist, werden die Wörter "Landeszentrale für politische Bildungsarbeit Berlin" durch die Wörter "Berliner Landeszentrale für politische Bildung" ersetzt.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft.

ID: 211287

ENDE