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BedGVO - Bedarfsgewerbeverordnung
Verordnung der Landesregierung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen
- Baden-Württemberg -
Vom 16. November 1998
(GBl. Nr. 20 vom 27.11.1998 S. 616,::06.03.2007 S. 135)
Gl.-Nr.: 8050
Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, dürfen abweichend von § 9 ArbZG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in den folgenden Betrieben beschäftigt werden:
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |