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L-BGG-DVO - L-BGG-Durchführungsverordnung
Verordnung des Sozialministeriums und des Innenministeriums zur Durchführung des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes 1
- Baden-Württemberg -
Vom 11. Dezember 2019
(GBl. Nr. 24 vom 27.12.2019 S. 551)
Auf Grund von § 10 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) vom 17. Dezember 2014 (GBl. S. 819), das durch das Gesetz vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1560) geändert worden ist, wird verordnet:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten zu der Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 10 Absatz 3 Satz 1 L-BGG, des Überwachungsverfahren und der damit verbundenen Berichterstattung nach § 10 Absatz 4 Satz 3 L-BGG. Diese Verordnung gilt nicht für behördeninterne elektronische Verwaltungsabläufe und Verfahren zur elektronischen Aktenführung nach § 14 Absatz 2 des E-Government-Gesetzes Baden-Württemberg.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
Abschnitt 2
Erklärung zur Barrierefreiheit
§ 3 Inhalt der Erklärung
Die Erklärung zur Barrierefreiheit beinhaltet
§ 4 Erstellung der Erklärung
(1) Öffentliche Stellen nutzen zur Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit die Mustererklärung gemäß Anlage 1.
(2) Die Aussagen in der Erklärung bezüglich der Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen beruhen auf
(3) Die nach Absatz 2 verwendete Methode ist in der Erklärung zur Barrierefreiheit zu benennen.
§ 5 Format der Erklärung
(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit wird in einem den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechenden Format bereitgestellt.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit kann in einem maschinenlesbaren Format nach § 2 Nummer 5 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2015 (BGBl. I S. 1162) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bereitgestellt werden.
§ 6 Aktualisierung der Erklärung
Öffentliche Stellen überprüfen und aktualisieren ihre Erklärungen zur Barrierefreiheit jährlich und bei wesentlichen Änderungen der Webseite oder mobilen Anwendung.
§ 7 Auffindbarkeit der Erklärung
(1) Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist auf der jeweiligen Webseite zu veröffentlichen. Ein Link zu der Erklärung zur Barrierefreiheit soll an einer hervorgehobenen Stelle auf der Startseite der Webseite oder auf jeder Unterseite der Webseite anzeigt werden.
(2) Bei mobilen Anwendungen ist die Erklärung zur Barrierefreiheit an der Stelle, an der das Herunterladen der mobilen Anwendung ermöglicht wird oder auf der Webseite der öffentlichen Stelle gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit kann auch innerhalb der mobilen Anwendung bereitgestellt werden.
§ 8 Bearbeitung von Mitteilungen und Anfragen
Die öffentliche Stelle antwortet auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt werden, spätestens innerhalb von vier Wochen ab Zugang. Bei Anliegen, die innerhalb dieser Frist nicht abschließend geklärt werden können, übermittelt die öffentliche Stelle eine Zwischenmitteilung.
Abschnitt 3
Überwachungsverfahren
§ 9 Überwachungsstelle
(1) Bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg wird eine Überwachungsstelle des Landes für mediale Barrierefreiheit (Überwachungsstelle) eingerichtet.
(2) Die Überwachungsstelle untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Sozialministeriums.
§ 10 Aufgaben der Überwachungsstelle
(1) Die Überwachungsstelle überwacht in regelmäßigen Abständen die Vereinbarkeit der Webseiten und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen mit den Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Abschnitt 3 und Anlage 2 und erstellt über das Ergebnis in regelmäßigen Abständen einen Bericht.
(2) Die Überwachungsstelle berät die öffentlichen Stellen anlässlich ihrer Prüfergebnisse.
§ 11 Überwachungsmethoden
Die Überwachung erfolgt für
§ 12 Überwachungszeitraum
Die Überwachung von Webseiten und mobilen Anwendungen erfolgt jährlich. Der Überwachungszeitraum beginnt am 1. Januar und endet am 22. Dezember eines Jahres.
§ 13 Auswahl
Die Auswahl der zu überwachenden Webseiten und mobilen Anwendungen erfolgt nach den Vorgaben in den Nummern 3.7, 3.8, 4.3 sowie 5 bis 8 der Anlage 2.
§ 14 Information über die Überwachungsergebnisse
Stellt die Überwachungsstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit einen Mangel fest, hat sie der öffentlichen Stelle innerhalb einer angemessenen Frist und mit Hinweisen zur Behebung des Mangels, Daten und Informationen über die Vereinbarkeit mit den Barrierefreiheitsanforderungen in Bezug auf diesen Mangel zu übermitteln.
Abschnitt 4
Berichterstattung
§ 15 Berichtende Stelle
Der Bericht über das Ergebnis der Überwachung wird durch die Überwachungsstelle erstellt.
§ 16 Berichtszeitraum
(1) Die Berichterstattung erfolgt alle drei Jahre. Der Bericht bezieht sich dabei auf die Überwachungszeiträume für Webseiten und mobile Anwendungen seit dem letzten Bericht.
(2) Die Überwachungsstelle legt den Bericht dem Sozialministerium alle drei Jahre zum 31. Mai vor.
§ 17 Inhalt des Berichts
(1) Der Bericht enthält das Ergebnis der Überwachung in Bezug auf die Barrierefreiheitsanforderungen, insbesondere
(2) Unabhängig von den Ergebnissen der Überwachung enthält der erste Bericht Angaben über
(3) Wenn sich an den in Absatz 2 genannten Merkmalen nach dem ersten Bericht wesentliche Änderungen ergeben, enthalten auch die nachfolgenden Berichte die entsprechenden Informationen. Der Bericht enthält zudem die in der Anlage 3 aufgeführten Hinweise zur Berichterstattung.
§ 18 Format und Veröffentlichung des Berichts
Der Bericht ist in einem den Barrierefreiheitsanforderungen entsprechenden Format zu erstellen und wird durch die Überwachungsstelle veröffentlicht.
Abschnitt 5
Schlussbestimmungen
§ 19 Übergangsregelungen
(1) Der erste Überwachungszeitraum für Webseiten beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 22. Dezember 2021.
(2) Der erste Überwachungszeitraum für mobile Anwendungen beginnt am 23. Juni 2021 und endet am 22. Dezember 2021. Im ersten Überwachungszeitraum umfasst die Überwachung mobiler Anwendungen eine reduzierte Stichprobe von mindestens einem Drittel der in Nummer 5 der Anlage 2 festgelegten Anzahl.
(3) Der erste Bericht bezieht sich auf den ersten Überwachungszeitraum nach Absatz 1.
(4) Die Überwachungsstelle legt den ersten Bericht dem Sozialministerium zum 31. Mai 2021 vor.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Mustererklärung | Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1) |
Der kursive Text ist von den öffentlichen Stellen gegebenenfalls zu streichen oder zu ändern.
Die Überschrift "Mustererklärung" sowie alle Fußnoten sind vor der Veröffentlichung der Erklärung zur Barrierefreiheit zu streichen.
ERKLÄRUNG ZUR BARRIEREFREIHEIT
[ Der] [die] [das] [ Name der öffentlichen Stelle] ist bemüht, [seine/ihre] [ Webseite(n)[und] [mobile(n) Anwendunge(n)] in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für [ Geltungsbereich der Erklärung einfügen, zum Beispiel Webseiten) oder mobile Anwendunge(n) 2, für die die Erklärung gilt].
1. Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen 3
2. Nicht barrierefreie Inhalte 8
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus den folgenden Gründen nicht barrierefrei:
3. Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am [ Datum 10] erstellt.
[Nennen Sie die zur Erstellung der Erklärung nach § 4 Absatz 2 verwendete Methode.]
Die Erklärung wurde zuletzt am [ Datum 11 ] überprüft.
4. Rückmeldung und Kontaktangaben
[ Geben Sie einen Link zu der Rückmeldefunktion an und beschreiben Sie die Rückmeldefunktion, mit welcher der öffentlichen Stelle etwaige Mängel in Bezug auf die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen mitgeteilt und Informationen über die von der Anwendung des § 10 Absatz 1 L-BGG ausgenommenen Inhalte eingeholt werden können.]
[ Nennen und verlinken Sie die Kontaktdaten der Stellen)/Abteilungen)/Personen), die für die barrierefreie Zugänglichkeit und die Bearbeitung der im Rahmen der Rückmeldefunktion eingehenden Mitteilungen zuständig ist/sind.]
5. Durchsetzungsverfahren
Um zu gewährleisten, dass diese [ Webseite(n)[mobilen) Anwendunge(n)] den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an [die] [den] [das] [ Name der öffentlichen Stelle] wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls [der] [die] [das] [ Name der öffentlichen Stelle] nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 LBGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an [die] [den] [ Beauftragten)] der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an [den] [die] kommunalen [ Beauftragten)] für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
[ Die] [ Den] [ Beauftragten)] der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
[ Nennen und verlinken Sie die Kontaktdaten der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen.]
Die Kontaktdaten [der] [des] für Sie zuständigen kommunalen [ Beauftragten)] für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.
Hinweise zum Überwachungsverfahren | Anlage 2 (zu § 10 Absatz 1) |
1. Allgemeines
Die folgenden Überwachungsmethoden fügen den Barrierefreiheitsanforderungen im Sinne dieser Verordnung weder neue Anforderungen hinzu, noch ersetzen sie diese oder gehen ihnen vor. Die Überwachungsmethoden sind unabhängig von bestimmten Prüfungen, Bewertungsinstrumenten für die Barrierefreiheit, Betriebssystemen, Browsern oder Nutzungsagenten oder spezifisch unterstützenden Technologien.
2. Begriffsbestimmung
Für die Zwecke dieser Anlage bedeutet "Seite" eine Webseite oder ein Anwendungsfenster in einer mobilen Anwendung.
3. Vertiefte Überwachungsmethode
3.1 Die Überwachungsstelle wendet eine vertiefte Überwachungsmethode an, mit der gründlich überprüft wird, ob eine Webseite oder mobile Anwendung allen Barrierefreiheitsanforderungen genügt.
3.2 Mit der vertieften Überwachungsmethode werden alle Verfahrensschritte zumindest in der Standardreihenfolge für den Abschluss des Verfahrens überprüft.
3.3 Mit der vertieften Überwachungsmethode werden zumindest die Interaktion mit Formularen sowie Steuerelementen und Dialogfeldern der Benutzeroberfläche, die Bestätigungen für die Dateneingabe, die Fehlermeldungen und sonstigen Rückmeldungen, die sich aus der Interaktion mit der Nutzerin oder dem Nutzer ergeben sowie das Verhalten der Webseite oder mobilen Anwendung bei unterschiedlichen Einstellungen oder Voreinstellungen bewertet.
3.4 Die vertiefte Überwachungsmethode kann Prüfungen der Benutzerfreundlichkeit umfassen, wie zum Beispiel die Beobachtung und Analyse, wie Nutzerinnen und Nutzer mit Behinderungen die Inhalte der Webseite oder mobilen Anwendung wahrnehmen und wie schwierig die Bedienung bestimmter Elemente der Benutzeroberfläche, wie Navigationsmenüs oder Formulare, für sie ist.
3.5 Die Überwachungsstelle kann Bewertungsergebnisse, die von der öffentlichen Stelle vorgelegt werden, ganz oder teilweise verwenden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
3.5.1 die öffentliche Stelle hat den aktuellsten ausführlichen Bewertungsbericht übermittelt, der ihr vorliegt,
3.5.2 diese Bewertung wurde nicht länger als drei Jahre vor der Überwachung und im Einklang mit den Nummern 3.1 bis 3.4, 3.7 und 3.8 durchgeführt und,
3.5.3 die Überwachungsstelle betrachtet den Bewertungsbericht als für die vertiefte Überwachung zulässig aufgrund
3.6 Für die Zwecke der Überwachung gewähren öffentliche Stellen, vorbehaltlich einschlägiger Rechtsvorschriften, die den Schutz der Vertraulichkeit vorschreiben oder aus Gründen des Geheimschutzes, der Überwachungsstelle Zugang zu ihren Extranets oder Intranets. Kann der Zugang nicht gewährt werden und werden die Ergebnisse der Bewertung von der öffentlichen Stelle bereitgestellt, so kann die Überwachungsstelle diese Bewertungsergebnisse ganz oder teilweise nutzen, sofern
3.6.1 die öffentliche Stelle den aktuellsten ausführlichen Bewertungsbericht übermittelt, der ihr vorliegt, und
3.6.2 diese Bewertung nicht länger als drei Jahre vor der Überwachung und im Einklang mit den Nummern 3.1 bis 3.4, 3.7 und 3.8 durchgeführt wurde.
3.7 Bei der vertieften Überwachungsmethode werden die folgenden Seiten und Dokumente, falls vorhanden, geprüft:
3.7.1 Startseite (Home) und Anmeldung (Login), Site-Übersicht (Sitemap), Kontakt, Hilfe und Seiten mit rechtlichen Informationen;
3.7.2 zumindest eine relevante Seite für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird und für jeden anderen Hauptzweck, einschließlich der Suchfunktion;
3.7.3 die Seiten mit der Erklärung oder den Angaben zur Barrierefreiheit sowie die Seiten mit der Rückmeldefunktion;
3.7.4 beispielhaft ausgewählte Seiten mit einem deutlich anderen Erscheinungsbild oder anderen Arten von Inhalten;
3.7.5 zumindest ein relevantes abrufbares Dokument für jede Art von Dienst, der von der Webseite oder mobilen Anwendung bereitgestellt wird und für jeden anderen Hauptzweck;
3.7.6 andere von der Überwachungsstelle als relevant betrachtete Seiten;
3.7.7 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Seiten im Umfang von mindestens 10 Prozent der unter den Nummern 3.7.1 bis 3.7.6 festgelegten Stichprobe.
3.8 Beinhaltet eine der Seiten in der nach Nummer 3.7 ausgewählten Stichprobe einen Schritt in einem Verfahren, so werden alle Verfahrensschritte nach Nummer 3.2 geprüft.
4. Vereinfachte Überwachungsmethode
4.1 Die Überwachungsstelle wendet eine vereinfachte Überwachungsmethode auf Webseiten an, mit der die Nichterfüllung eines bestimmten Teils der Barrierefreiheitsanforderungen geprüft wird.
4.2 Die vereinfachte Überwachungsmethode umfasst Prüfungen der Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Die Webseiten werden auf Nichterfüllung dieser Anforderungen geprüft. Unter Verwendung automatisierter Tests soll in größtmöglichen Maße geprüft werden, wie die folgenden Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer bezüglich des barrierefreien Zugangs erfüllt werden:
4.2.1 Nutzung ohne Sehvermögen;
4.2.2 Nutzung mit eingeschränktem Sehvermögen; 4.2.3 Nutzung ohne Wahrnehmung von Farben; 4.2.4 Nutzung ohne Hörvermögen;
4.2.5 Nutzung mit eingeschränktem Hörvermögen;
4.2.6 Nutzung ohne Sprechvermögen;
4.2.7 Nutzung mit eingeschränkter manueller Fähigkeit oder eingeschränkter Kraft;
4.2.8 Notwendigkeit der Minimierung der Auslöser fotosensitiver Anfälle;
4.2.9 Nutzung mit eingeschränkter Kognition.
Die Überwachungsstelle kann zur vereinfachten Überwachungsmethode auch andere als die automatisierten Prüfungen verwenden.
4.3 Bei der vereinfachten Überwachungsmethode wird neben der Startseite eine Anzahl von Seiten geprüft, die in einem angemessenen Verhältnis zur geschätzten Größe und Komplexität der Webseite steht.
5. Größe der Stichproben
Die Zahl, der in jedem Überwachungszeitraum zu überwachenden Webseiten und mobilen Anwendungen bestimmt sich nach den in Nummer 2.1 des Anhangs I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11.Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12. Oktober 2018, S. 108) in der jeweils geltenden Fassung. Der Bund und die Länder nehmen eine prozentuale Verteilung der insgesamt durch die Bundesrepublik Deutschland zu überwachenden Webseiten und mobilen Anwendungen vor.
6. Auswahl der Stichprobe der Webseiten
6.1 Die Auswahl der Stichprobe der Webseiten zielt auf eine vielfältige, repräsentative und geografisch ausgewogene Verteilung ab.
6.2 Die Stichprobe muss Webseiten der verschiedenen Verwaltungsebenen des Landes erfassen. Die Stichprobe erfasst, soweit vorhanden, Webseiten
6.2.1 des Landes;
6.2.2 der Regierungsbezirke;
6.2.3 der Stadt- und Landkreise;
6.2.4 der Gemeinden;
6.2.5 öffentlicher Stellen, die nicht unter die Nummern 6.2.1 bis 6.2.4 fallen.
6.3 Die Stichprobe umfasst Webseiten, welche die Vielfalt der von öffentlichen Stellen erbrachten Dienstleistungen so weit wie möglich widerspiegeln. Hierzu zählen insbesondere die Bereiche Sozialschutz, Gesundheitswesen, Verkehr, Bildung, Beschäftigung, Steuern, Umweltschutz, Freizeit und Kultur, Wohnungswesen, kommunale Einrichtungen sowie öffentliche Sicherheit und Ordnung.
6.4 Die Überwachungsstelle konsultiert bei der Auswahl der zu überwachenden Webseiten den Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt dessen Einschätzung zu bestimmten Webseiten.
7. Auswahl der Stichproben der mobilen Anwendungen
7.1 Die Auswahl der Stichprobe der mobilen Anwendungen zielt auf eine vielfältige und repräsentative Verteilung ab.
7.2 Häufig heruntergeladene mobile Anwendungen werden in der Stichprobe berücksichtigt.
7.3 Bei der Auswahl mobiler Anwendungen für die Stichprobe werden verschiedene Betriebssysteme berücksichtigt. Für die Zwecke der Stichprobe gelten Versionen einer mobilen Anwendung, die für unterschiedliche Betriebssysteme erstellt werden, als eigenständige mobile Anwendungen.
7.4 In die Stichprobe wird nur die jeweils neueste Version einer mobilen Anwendung aufgenommen, es sei denn, die neueste Version einer mobilen Anwendung ist mit einem alten, aber weiterhin unterstützten Betriebssystem nicht kompatibel. In diesem Fall kann auch eine vorherige Version der mobilen Anwendung in die Stichprobe aufgenommen werden.
7.5 Die Überwachungsstelle konsultiert zur Zusammensetzung der Stichprobe der zu überwachenden mobilen Anwendungen den Landes-Beirat für die Belange von Menschen mit Behinderungen und berücksichtigt dessen Einschätzung zu bestimmten mobilen Anwendungen.
8. Erneute Prüfung im Rahmen von Stichproben
Ab dem zweiten Überwachungszeitraum enthält die Stichprobe, soweit die Zahl der bestehenden Webseiten oder mobilen Anwendungen dies zulässt, mindestens 10 Prozent der Webseiten und mobilen Anwendungen, die im vorherigen Überwachungszeitraum überwacht wurden, und besteht zu mindestens 50 Prozent aus im vorangegangenen Berichtszeitraum nicht überwachten Webseiten oder mobilen Anwendungen.
Hinweise zur Berichterstattung | Anlage 3 (zu § 17 Absatz 3 Satz 2) |
1. Zusammenfassung des Berichts
Der Bericht enthält eine Zusammenfassung seines Inhalts.
2. Beschreibung der Überwachungstätigkeit
Der Bericht enthält eine Beschreibung der nach Anlage 2 durchgeführten Überwachungstätigkeiten, deutlich getrennt nach Webseiten und mobilen Anwendungen, sowie die sich aus § 17 L-BGG-DVO und den Nummern 3 bis 7 ergebenden Informationen.
3. Allgemeine Angaben
Der Bericht enthält
4. Zusammensetzung der Stichproben
Der Bericht enthält Informationen über die
5. Korrelation mit den für das Überwachungsverfahren verwendeten Normen, technischen Spezifikationen und Instrumenten
Der Bericht enthält des Weiteren
6. Ergebnis der Überwachung
In dem Bericht wird das Ergebnis der durchgeführten Überwachung ausführlich dargelegt. Der Bericht enthält sowohl für die angewandte vertiefte Überwachungsmethode für Webseiten und mobile Anwendungen als auch für die angewandte vereinfachte Überwachungsmethode für Webseiten
7. Inanspruchnahme des Durchsetzungsverfahrens
Der Bericht enthält anonymisierte Informationen über die Nutzung der Ombudsfunktion nach § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG in Bezug auf die sich aus § 10 Absatz 3 L-BGG ergebende Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Einrichtung einer Rückmeldefunktion.
2) Bei mobilen Anwendungen bitte Version und Datum angeben.
3) Wählen Sie bitte eine der folgenden Optionen, zum Beispiel Buchstabe a, b oder c, und streichen Sie die nichtzutreffenden Optionen.
4) Wählen Sie die Option Buchstabe a nur, wenn alle Anforderungen des § 10 Absatz 1 L-BGG vollständig und ausnahmslos erfüllt sind.
5) Das heißt, dass die Anforderungen noch nicht vollständig erfüllt werden und dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die vollständige Einhaltung zu erreichen.
6) Wählen Sie die Option Buchstabe b, wenn die meisten Anforderungen des § 10 Absatz 1 L-BGG mit einigen wenigen Ausnahmen erfüllt sind.
7) Wählen Sie die Option Buchstabe c, wenn die meisten Anforderungen des § 10 Absatz 1 L-BGG nicht erfüllt sind.
8) Falls nichtzutreffend, bitte streichen.
9) Beschreiben Sie, soweit möglich in nicht allzu technischer Form, inwiefern der Inhalt nicht barrierefrei ist, und verweisen Sie dabei auf die geltenden Anforderungen des § 10 Absatz 1 L-BGG beziehungsweise der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die nicht erfüllt werden.
10) Geben Sie das Datum der ersten Erstellung oder einer späteren Aktualisierung der Erklärung zur Barrierefreiheit nach einer Bewertung der betreffenden Webseiten oder mobilen Anwendungen an. Es wird empfohlen, nach einer wesentlichen Überarbeitung der Webseite/mobilen Anwendung eine Bewertung vorzunehmen und die Erklärung auf den neuesten Stand zu bringen.
11) Nach § 6 L-BGG-DVO sind die in der Erklärung zur Barrierefreiheit enthaltenen Aussagen regelmäßig, zumindest jedoch einmal jährlich im Hinblick auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Falls eine solche Überprüfung ohne vollständige Bewertung der Webseite oder mobilen Anwendung erfolgt ist, geben Sie bitte das Datum der letzten Überprüfung an, unabhängig davon, ob die Überprüfung zu Änderungen in der Erklärung zur Barrierefreiheit geführt hat.
ENDE |