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Änderungstext
Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung
- Baden-Württemberg -
Vom 16. Juli 2007
(GBl. Nr. 12 vom 30.07.2007 S. 344)
Es wird verordnet auf Grund von
Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S. 716) wird wie folgt geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. | "(1) Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge, wenn sie
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils." |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 36 Abs. 1" durch die Angabe " § 34 Abs. 1 " ersetzt.
c) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Satz 1 gilt entsprechend für Ehegatten, Lebenspartner und die Berechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c. | "Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c entsprechend." |
2. § 41 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Die Elternzeit muss, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, spätestens sechs Wochen, sonst spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. | "Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden." |
3. In § 44 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz "(§ 1 Abs. 5 BErzGG)" durch die Worte "im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG" ersetzt.
4. § 47 erhält folgende Fassung:
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§ 47 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
(1) Beamtinnen und Beamten werden während der Elternzeit Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erstattet. (2) Für die eigene Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten wird ein Betrag von bis zu 31 Euro für den vollen Monat erstattet, wenn die maßgeblichen Bezüge der Beamtin oder des Beamten vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 39 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (3) Auf Antrag werden die restlichen Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung der Beamtin oder des Beamten und der Kinder wie folgt erstattet:
(4) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 2, werden nur Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung der Kinder der Beamtin oder des Beamten nach Maßgabe des Absatzes 3 erstattet. (5) § 3 Abs. 4 BBesG gilt entsprechend. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 42 Abs. 1, 3 oder 4 Nr. 1 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll. | " § 47 Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
(1) Beamtinnen und Beamten werden auf Antrag während der Elternzeit die Beiträge für eine die Beihilfe ergänzende Krankheitskosten- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erstattet, wenn die maßgeblichen Bezüge der Beamtin oder des Beamten vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 39 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. (2) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 1, werden Beiträge für die eigene Versicherung und die Versicherung der Kinder den
erstattet. (3) Besteht ein Anspruch auf Leistungen nach § 46 Abs. 2, werden Beiträge für die Versicherung der Kinder bis zu einem Betrag von 10 Euro für den vollen Monat erstattet. (4) § 3 Abs. 4 BBesG gilt entsprechend. Eine Beitragserstattung erfolgt nicht, solange eine Teilzeitbeschäftigung nach § 42 mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird. Nehmen die Eltern gemeinsam Elternzeit, steht der Anspruch auf Beitragserstattung nur dem Elternteil zu, bei dem das Kind im Familienzuschlag berücksichtigt wird oder berücksichtigt werden soll." |
Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2007 geboren oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommen worden sind, finden die Bestimmungen des 5. Abschnitts der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der Fassung dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung:
oder mit dem Ziel der Adoption aufgenommenes Kind in Anspruch genommen hat.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.