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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg und anderer Gesetze

Vom 30. Juli 2009

(GBl. Nr. 14 vom 07.08.2009 S. 365)


Der Landtag hat am 30. Juli 2009 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg

Das Schulgesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. August 1983 (GBl. S. 397), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GBl. S.387), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 4 werden die Worte ≫die Hauptschule≪ durch die Worte ≫die Hauptschule und die Werkrealschule≪ ersetzt.

2. § 6 erhält folgende Fassung:

≫ § 6 Werkrealschule und Hauptschule

(1) Die Werkrealschule vermittelt eine grundlegende und eine erweiterte allgemeine Bildung, die sich an lebensnahen Sachverhalten und Aufgabenstellungen orientiert. Sie fördert in besonderem Maße praktische Begabungen, Neigungen und Leistungen und stärkt die Schüler in ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie ermöglicht den Schülern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen eine individuelle Schwerpunktbildung insbesondere bei der beruflichen Orientierung. In enger Abstimmung mit beruflichen Schulen schafft sie die Grundlage für eine Berufsausbildung und für weiterführende, insbesondere berufsbezogene schulische Bildungsgänge.

(2) Die Werkrealschule baut auf der Grundschule auf und umfasst sechs Schuljahre. Sie ist grundsätzlich mindestens zweizügig und kann auf mehrere Standorte verteilt sein. Sie schließt mit einem Abschlussverfahren ab und vermittelt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand (Mittlere Reife). Der Hauptschulabschluss wird mit dem erfolgreichen Abschluss des fünften Schuljahres erworben. Im sechsten Schuljahr werden die Werkrealschüler auch an Berufsfachschulen unterrichtet; sie gelten insoweit zugleich als Schüler der Berufsfachschule.

(3) Schulen nach Absatz 1, die einzügig sind, führen die Schulartbezeichnung Hauptschule. Sie umfassen in der Regel fünf Schuljahre und führen zum Hauptschulabschluss. In Ausnahmefällen kann das Angebot eines sechsten Schuljahres aufrechterhalten werden; dieses Schuljahr endet mit einem Abschlussverfahren und vermittelt einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand. Soweit eine Hauptschule sechs Schuljahre führt, kann dies im Schulnamen durch einen das Bildungsziel bezeichnenden Namen zum Ausdruck gebracht werden. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(4) Für Schüler, deren Hauptschulabschluss gefährdet ist, wird im Anschluss an Klasse 8 ein zweijähriger Bildungsgang geführt, in dem die Klasse 9 der Werkrealschule oder der Hauptschule und das Berufsvorbereitungsjahr (§ 10 Abs. 5) verbunden sind.≪

3. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten ≫auf der siebten Klasse der Hauptschule≪ die Worte ≫und der Werkrealschule≪ eingefügt.

4. In § 8 Abs. 2 Nr.2 Satz 1 Buchst. a werden nach den Worten ≫auf der 7. Klasse der Hauptschule≪ die Worte ≫und der Werkrealschule≪ eingefügt.

5. In § 15 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte ≫Grund-, Haupt- und Realschulen≪ durch die Worte ≫Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen≪ ersetzt.

6. § 25 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

≫Jede Grundschule, Berufsschule und Sonderschule mit Ausnahme der Heimsonderschulen hat einen Schulbezirk. Die Werkrealschulen und die Hauptschulen sind Wahlschulen; der Schulträger kann für sie einen Schulbezirk festlegen.≪

7. In § 28 Abs. 1 werden die Worte ≫der Grund- und der Hauptschulen≪ durch die Worte ≫der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen≪ ersetzt.

8. In § 33 Abs. 1 werden die Worte ≫Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt- und Realschulen≪ durch die Worte ≫Untere Schulaufsichtsbehörde für alle in ihrem Schulaufsichtsbezirk liegenden Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschulen≪ ersetzt.

9. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

≫(1) Die Vorsitzenden und je ein stellvertretender Vorsitzender der Elternbeiräte aller Schulen eines Schulträgers bilden den Gesamtelternbeirat. An ihrer Stelle und auf ihren Wunsch kann der Elternbeirat aus seiner Mitte andere Vertreter entsenden. Im Falle der Verhinderung der Mitglieder im Gesamtelternbeirat kann der Elternbeirat einer Schule Stellvertreter entsenden. Der Gesamtelternbeirat ist im Rahmen der in § 57 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben für alle über den Bereich einer Schule hinausgehenden Angelegenheiten zuständig.≪

10. In § 66 Abs. 1 Nr.2 werden die Worte ≫an Hauptschulen≪ durch die Worte ≫an Hauptschulen und Werkrealschulen≪ ersetzt.

11. In § 75 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte ≫das Ziel der Hauptschule≪ durch die Worte ≫den Hauptschulabschluss≪ ersetzt.

12. In § 76 Abs.2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

≫Schüler, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Schulbezirk einer Hauptschule nach § 6 Abs. 3 Satz 1 haben, können die Werkrealschule oder eine Hauptschule mit 10. Klasse nach § 6 Abs. 3 Satz 3 besuchen.≪

13. In § 84 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort ≫Vormundschaftsgerichts≪ durch das Wort ≫Familiengerichts≪ ersetzt.

14. In § 88 Abs.2 werden die Worte ≫In die Hauptschule≪ durch die Worte ≫In die Hauptschule und Werkrealschule≪ ersetzt.

15. In § 93 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten ≫an den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen,≪ das Wort ≫Werkrealschulen,≪ eingefügt.

16. In § 94 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Worten ≫In den öffentlichen Grundschulen, Hauptschulen≪ das Wort ≫Werkrealschulen,≪ eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Privatschulgesetzes

Das Privatschulgesetz in der Fassung vom 1. Januar 1990 (GBl. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2008 (GBl. S. 251), wird wie folgt geändert:

1. In § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 wird nach dem Wort ≫Hauptschulen,≪ jeweils das Wort ≫Werkrealschulen,≪ eingefügt.

2. § 18 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b erhält folgende Fassung:

≫b) Hauptschulen und Werkrealschulen 91,8 vom Hundert des Grundgehalts der letzten Dienstaltersstufe des Eingangsamts für beamtete Lehrer an Hauptschulen;≪.

3. In § 18 a Abs. 9 Satz 2 werden nach dem Wort ≫Hauptschulen≪ die Worte ≫und Werkrealschulen≪ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Personalvertretungsgesetzes für das Land Baden-Württemberg

Das Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg in der Fassung vom I . Februar 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Dezember 2008 (GB!. S. 435, 457), wird wie folgt geändert:

1. In § 81 Satz 3 wird nach der Bezeichnung ≫bei Rektoren an Grund-, Haupt-,≪ die Bezeichnung ≫Werkreal-,≪ eingefügt.

2. § 93 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Bezeichnung ≫Für Grund-, Haupt-,≪ die Bezeichnung ≫Werkreal-,≪ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 wird nach der Bezeichnung ≫Grund-, Haupt-,≪ die Bezeichnung ≫Werkreal-,≪ eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. Dezember 1999 (GBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2009 (GBl. S.333), wird wie folgt geändert:

Die Landesbesoldungsordnung A (Anlage I zum Landesbesoldungsgesetz) wird wie folgt geändert:

1. Die Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A, B, W und R werden wie folgt geändert:

In Nummer 7 werden nach dem Wort ≫Hauptschule,≪ das Wort ≫Werkrealschule,≪ eingefügt und das Wort ≫Bundesbesoldungsordnung A≪ jeweils durch die Worte ≫Landes- und Bundesbesoldungsordnung A≪ ersetzt.

2. Die Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt geändert:

a) Bei der Amtsbezeichnung ≫Konrektor≪ erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung:

≫- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 180 Schülern 2, 6≪.

b) Bei der Amtsbezeichnung ≫Lehrer≪ erhält der Funktionszusatz folgende Fassung:

≫- mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen bei überwiegender Verwendung in Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen 11, 12 ≪.

c) Bei der Amtsbezeichnung ≫Rektor≪ erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung:

≫- einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülern

- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern≫

- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern≫≪.

d) Bei der Amtsbezeichnung ≫Zweiter Konrektor≪ erhält der Funktionszusatz folgende Fassung:

≫an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern"> ≫≪.

e) In Fußnote 12 wird das Wort ≫Hauptschulbildungsgängen≪ durch die Worte ≫Hauptschul- oder Werkrealschulbildungsgängen≪ ersetzt.

3. Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

a) Bei der Amtsbezeichnung ≫Konrektor≪ erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung:

≫als der ständige Vertreter des Leiters einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

- mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3

- mit mehr als 360 Realschülern 3 ≪.

b) Bei der Amtsbezeichnung ≫Rektor≪ erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung:

≫einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern

einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

- mit bis zu 180 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

- mit bis zu 180 Realschülern und mit mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3

- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mit bis zu 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern 3≪.

c) Bei der Amtsbezeichnung ≫Zweiter Konrektor≪ erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung:

≫einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule mit insgesamt mehr als 540 Schülern

- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

- mit mehr als 360 Realschülern≪.

4. Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

Bei der Amtsbezeichnung ≫Rektor≪ erhalten die Funktionszusätze folgende Fassung:

≫an einer Grund- und Hauptschule mit Realschule, Grund- und Werkrealschule mit Realschule, Hauptschule mit Realschule, Werkrealschule mit Realschule oder Grundschule mit Realschule

- mit mehr als 180 bis zu 360 Realschülern und mehr als 360 Grund- und/oder Haupt- beziehungsweise Werkrealschülern

- mit mehr als 360 Realschülern≪.

Artikel 5
Ersetzung von Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes

Auf Grund der Änderungen in Artikel 4 finden folgende zum Stichtag 31. August 2006 geltenden Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) im Landesbereich keine Anwendung mehr:

1. In Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnungen mit Funktionszusätzen

≫Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -≪

und≫Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7)≪.

2. In Besoldungsgruppe A 14 der Bundesbesoldungsordnung A die Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz

≫Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -≪.

Artikel 6
Überleitung

Beamte, deren Ämter in der Bundesbesoldungsordnung A nach Artikel 5 im Landesbereich keine Anwendung mehr finden, sind nach Maßgabe der als Anlage zu Artikel 6 angeschlossenen Übersicht in die entsprechenden Ämter der Landesbesoldungsordnung A übergeleitet.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1 bis 3 treten am Tag nach ihrer Verkündung mit der Maßgabe in Kraft, dass die Regelung zur Unterrichtung der Werkrealschüler im sechsten Schuljahr auch an Berufsfachschulen (Artikel 1 Nr. 2 § 6 Abs. 2 Satz 5) erstmals für die Schüler Anwendung findet, die im Schuljahr 2010/2011 in die Klassen 5 bis 8 eintreten. Abweichend von Satz 1 treten die Aufhebung der Schulbezirke nach Artikel 1 Nr. 6 und die Schulbesuchsregelung nach Artikel 1 Nr. 12 am 1. August 2010 in Kraft. Artikel 1 Nr. 6 Satz 2 und Nr.12 treten am 31. Juli 2016 außer Kraft. Artikel 4 bis 6 treten mit Wirkung vom 2. September 2009 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Anlage

zu Artikel 6

Überleitungsübersicht

Lfd. Nr.Bisherige Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in Bundesbesoldungsordnung ABish. BesGr./Amtszul.Neue Amtsbezeichnung mit Funktionszusatz in Landesbesoldungsordnung ANeue BesGr./Amtszul.
1Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -A 13Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern

A 13
2Konrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -A 13Konrektor

- als der ständige Vertreter des Leiters einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 180 Schülern

A 13
3Rektor

einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern - 7

A 13

+ 170,14

Rektor

- einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern)

A 13

+ 170,14

4Rektor

einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern -7

A 13

+ 170,14

Rektor

- einer Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit bis zu 360 Schülern)

A 13

+ 170,14

5Rektor

einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 360 Schülern -

A 14Rektor

- einer Grundschule, Hauptschule, Werkrealschule, Grund- und Hauptschule oder Grund- und Werkrealschule mit mehr als 360 Schülern

A 14

 

 

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