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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Vom 14. September 2009
(GBl. Nr. 17 vom 24.09.2009 S. 473)


Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 90 Abs. 1 Satz 1 und § 112 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S.286),
  2. § 8 des Landesrichtergesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504):

Artikel 1

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung vom 29. November 2005 (GBl. S.716), geändert durch Verordnung vom 16. Juli 2007 (GBl. S. 344), wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Pausen ≫Pausen, Ruhezeit≪.

b) In Absatz 1 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern.Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden (Mindestruhezeit) sowie einmal innerhalb eines Siebentageszeitraums eine daran unmittelbar anschließende Ruhezeit von mindestens weiteren 24 Stunden zu gewähren. Die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 und 3 zulassen, wenn dienstliche Belange es zwingend erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder, wenn dies nicht möglich ist, ein angemessener Schutz gewährleistet sind.

≫≪

2. In § 13 wird die Angabe ≫ §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2≪ durch die Angabe ≫ §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2 und 3≪ ersetzt.

3. In § 14 Satz 2, § 15 Nr. 1 und § 19 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Angabe ≫ § 11 Abs. 1 Satz 2≪ jeweils durch die Angabe ≫ § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3≪ ersetzt.

4. In § 25 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

≫Erholungsurlaub, der bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, kann nach Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden.≪

5. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.