Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Gesetze zur Ausführung des Zwölften und des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch undzur Ausführung der Aufgaben nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 8. Juli 2014
(GBl. Nr. 12 vom 14.07.2014 S. 301)
Der Landtag hat am 25. Juni 2014 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 534), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 548, 549), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter " , soweit sie nicht nach Artikel 104 a Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) der Bundesauftragsverwaltung unterliegen." ersetzt.
b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Bei weisungsfreien Pflichtaufgaben ist das Regierungspräsidium obere Rechtsaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. Die §§ 118, 120 bis 125 und 127 der Gemeindeordnung (GemO) gelten entsprechend.
(5) Soweit eine Aufgabe der Sozialhilfe im Auftrag des Bundes durchgeführt wird, führen die Träger der Sozialhilfe diese als Pflichtaufgabe nach Weisung durch. Obere Fachaufsichtsbehörde für die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist das Regierungspräsidium. Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das Sozialministerium. § 129 GemO gilt entsprechend."
2. Nach § 2 wird folgender § 2 a eingefügt:
" § 2 a Örtliche Zuständigkeit für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Soweit § 46 b SGB XII nichts Abweichendes regelt, ist für die Leistungen des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort der leistungsberechtigten Person liegt. Diese Zuständigkeit des Trägers der Sozialhilfe bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Wörter "bei weisungsfreien Pflichtaufgaben" eingefügt und die Wörter "der Gemeindeordnung" durch die Angabe "GemO" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Bei Pflichtaufgaben nach Weisung gilt Absatz 1 entsprechend. Die Satzung nach Absatz 1 Satz 2 hat zu bestimmen, dass der Landkreis gegenüber der herangezogenen Gemeinde oder der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Weisungen in unbeschränktem Umfang erteilen kann."
4. In § 6 Satz 3 wird nach der Angabe " § 3 Abs. 1" die Angabe "und 1 a" eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 7 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung 14
Die dem Land für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zufließenden Bundesmittel nach § 46a SGB XII werden an die örtlichen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Die Verteilung auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe erfolgt entswrechend ihrem jeweiligen Anteil an den Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vorvorjahres. Nettoausgaben nach Satz 2 sind die vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg ermittelten reinen Ausgaben für Leistungen ohne Gutachterkosten. | " § 7 Weiterleitung der Bundesmittel für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Haftung der Träger der Sozialhilfe
(1) Das Land leitet die vom Bund nach § 46 a Absatz 1 SGB XII an das Land geleisteten Erstattungen nach Maßgabe von § 46 a Absatz 2 bis 5 SGB XII an die Träger der Sozialhilfe weiter. Grundlage für die Weiterleitung sind die nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Sinne von § 46 a Absatz 2 SGB XII. Hierzu melden die Träger der Sozialhilfe ihre tatsächlichen Nettoausgaben vierteljährlich über die Regierungspräsidien dem Sozialministerium. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales meldet seine tatsächlichen Nettoausgaben für die Kostenerstattung nach den §§ 106, 108 und 115 SGB XII unmittelbar dem Sozialministerium. Auf der Grundlage der gemeldeten Daten ruft das Sozialministerium nach § 46 a Absatz 3 SGB XII den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Das Nähere über das Verfahren zur Weiterleitung und zu den Nachweisen nach Absatz 2 regelt das Sozialministerium. (2) Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass ihre Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben dies gegenüber dem Sozialministerium über die Regierungspräsidien durch Nachweise entsprechend § 46 a Absatz 4 und 5 SGB XII in tabellarischer Form zu belegen. Der Kommunalverband für Jugend und Soziales leitet die Nachweise unmittelbar dem Sozialministerium zu. Für die Nachweise in den Jahren 2013 und 2014 gilt die Übergangsregelung des § 136 SGB XII entsprechend. Den Jahresnachweisen nach § 46 a Absatz 5 und § 136 Absatz 2 SGB XII ist jeweils eine Bestätigung der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen, dass die den Mittelabrufen zugrundeliegenden Zahlungen in Stichproben und Schwerpunkten in angemessenen Zeitabständen geprüft wurden. (3) Die Träger der Sozialhilfe haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne von Artikel 104 a Absatz 5 GG. Werden bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Mittel in einer nicht den einschlägigen Rechtsvorschriften entsprechenden Art und Weise verauslagt und erlangt der Träger der Sozialhilfe hierfür eine Ausgabenerstattung nach Absatz 1, kann das Land die Herausgabe dieser Mittel verlangen, soweit der Bund eine Rückerstattung vom Land fordern kann. Sonstige öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern der Sozialhilfe bleiben unberührt. (4) § 6 SGB XII gilt bei der Durchführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes
§ 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und zur Ausführung der Aufgaben nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 907), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 (GBl. S. 548), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "zu leistenden" durch das Wort "geleisteten" ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1 a) Soweit in den Erstattungsleistungen des Bundes ein Kostenausgleich für Leistungen nach § 28 SGB II und nach § 6 b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) enthalten ist, gilt erstmals ab dem Jahre 2014 eine von Absatz 1 Satz 2 abweichende Verteilung der dem Land zufließenden Bundesmittel. Die Verteilung erfolgt jeweils rückwirkend für das vorangegangene Jahr entsprechend den jeweiligen Anteilen der Stadt- und Landkreise an den nach Absatz 2 ermittelten Gesamtausgaben für Leistungen nach § 28 SGB II und § 6 b BKGG. Unter- und Überzahlungen werden mit den laufenden Erstattungsleistungen des Bundes verrechnet. Das Sozialministerium wird ermächtigt, die sich durch die abweichende Verteilung ergebenden Anteile für die Stadt- und Landkreise nach Anhörung des Städtetags Baden-Württemberg und des Landkreistags Baden-Württemberg durch Rechtsverordnung festzusetzen."
3. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)" durch die Angabe "BKGG" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "monatlich" gestrichen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
ENDE