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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Arbeitszeit und Urlaubsverordnung
-Baden-Württemberg-

Vom 16. September 2014
(GBl. Nr. 17 vom 26.09.2014 S. 441)



Es wird verordnet auf Grund von

  1. § 71 Nummer 1 und § 76 des Landesbeamtengesetzes vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. November 2013 (GBl. S. 304, 308),
  2. § 8 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 2000 (GBl. S. 504):

Artikel 1
Änderung der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung

Die Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung (AzUVO) vom 29. November 2005 (GBl. S. 716), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2013 (GBl. S. 363), wird wie folgt geändert:

1. § 21 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Jahresurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, vor dem vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, ab dem vollendeten 30. Lebensjahr 29 Arbeitstage, ab dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. Maßgebend ist das im jeweiligen Kalenderjahr vollendete Lebensjahr."(1) Der Jahresurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage."

2. § 23 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Beamtinnen und Beamte, die bei den Zentren für Psychiatrie Baden-Württemberg überwiegend und nicht nur vorübergehend in unmittelbarem Kontakt mit psychisch kranken Menschen stehen, erhalten im Kalenderjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub."

3. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Er verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres genommen worden ist."Er verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September des nächsten Jahres oder, wenn er bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, nicht bis zum 3 1. März des übernächsten Jahres genommen worden ist."

bb) Satz 3

Erholungsurlaub, der bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden konnte, kann nach Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe "Betriebe," die Wörter "die Amtschefin oder" eingefügt.

4. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:

" § 25a Finanzielle Vergütung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub

(1) Aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedenen Beamtinnen und Beamten sind von Amts wegen nicht verfallene Tage an Erholungsurlaub zu vergüten, die wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses nicht genommen werden konnten. Zu vergüten sind danach im Kalenderjahr 20 Urlaubstage vermindert um die in dem jeweiligen Kalenderjahr genommenen und aus demselben Kalenderjahr oder aus einem vorangegangenen Kalenderjahr stammenden Tage an Jahresur-

laub. Bei einer Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit im jeweiligen Kalenderjahr auf mehr oder weniger als fünf Tage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich die Anzahl der nach Satz 2 zu vergütenden Urlaubstage für jeden zusätzlichen Arbeitstag oder arbeitsfreien Tag um vier Tage. § 24 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Ein Urlaubstag wird mit einem Dreizehntel der Summe der Bezüge für die letzten drei Monate vor der Beendigung des Dienstverhältnisses vergütet, geteilt durch die Anzahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche, die sich aus der regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochenarbeitstage ergibt. § 4 Absatz 4 LBesGBW gilt entsprechend.

(3) Der Vergütungsanspruch entsteht mit dem Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte aus dem Dienstverhältnis ausscheidet. § 6 LBesGBW gilt entsprechend.

(4) Ausgeschiedenen beamteten Lehrkräften sind im Kalenderjahr 20 Urlaubstage zu vergüten. Ferientage sind anzurechnen, sofern die Lehrkraft an diesen Tagen dienstfähig war und nicht zum Dienst herangezogen wurde; eine Heranziehung zum Dienst während der Ferien im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn diese ausdrücklich angeordnet wurde. Die Absätze 1 bis 3 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich die Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche nach der regelmäßigen Verteilung der Unterrichtstage der Lehrkraft auf die Tage in der Kalenderwoche bestimmt.

(5) Für ausgeschiedene Richterinnen und Richter finden die Absätze 1 bis 3 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass sich die Anzahl der Arbeitstage pro Kalenderwoche nach einer Fünf-Tage-Woche bestimmt."

5. In § 27 Satz 1 werden die Wörter "seines 25-, 40-," durch die Wörter "ihres oder seines 25-, 40-" ersetzt.

6. § 29 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2 werden nach dem Wort "als" die Wörter "gerichtlich bestellte Betreuerin oder" eingefügt.

7. In § 31 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "von" die Wörter "Hochschullehrerinnen und" eingefügt.

8. In § 33 Absatz 1 Satz 2 wird der erste Halbsatz wie folgt gefasst:

altneu
 Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ist das Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme vorzulegen;"Auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ist das Zeugnis einer Ärztin, eines Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorzulegen;".

9. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "für Dienst zu ungünstigen Zeiten" die Wörter ", für lageorientierten Dienst" eingefügt und das Wort "Gerichtsvollzieher" durch das Wort "Gerichtsvollzieherinnen" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "Erschwerniszulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten" durch die Wörter "Erschwerniszulagen für Dienst zu ungünstigen Zeiten, für lageorientierten Dienst" und das Wort "Gerichtsvollzieher" durch das Wort "Gerichtsvollzieherinnen" ersetzt.

10. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "besonderen Härtefalls im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 3 BEEG" durch die Wörter "besonderen Härtefalls, insbesondere bei Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod eines Elternteils oder eines Kindes der berechtigten Person oder bei erheblich gefährdeter wirtschaftlicher Existenz der Eltern nach Inanspruchnahme der Elternzeit," ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit zum Zwecke der Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 1 ist nicht zulässig; dies gilt nicht während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 42 Abs. 1 oder 3."Die Elternzeit kann zur Inanspruchnahme der Beschäftigungsverbote nach § 32 Absatz 2 und § 34 Absatz 1 auch ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde vorzeitig beendet werden."

11. In § 48 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Pflegebedürftigkeit" die Wörter "der oder" eingefügt.

12. In § 48 b Satz 1 werden nach dem Wort "für" die Wörter "jede pflegebedürftige nahe Angehörige oder" eingefügt.

13. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Übergangsvorschriften

§ 1 Zusätzlicher Jahresurlaub, Verfall

(1) Für die Kalenderjahre 2011, 2012 und 2013 beträgt der Jahresurlaub nach § 21 Absatz 1 Satz 1 AzUVO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung 30 Arbeitstage.

(2) Der nach Absatz 1 und der für das Kalenderjahr 2014 über § 21 Absatz 1 AzUVO in der bis zum 3 1. Dezember 2013 geltenden Fassung hinaus zu gewährende zusätzliche Urlaub kann bis zum 30. September 2016 genommen werden; § 25 Absatz 1 Satz 2 AzUVO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung findet insofern keine Anwendung. Konnte dieser zusätzliche Jahresurlaub bis dahin wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommenen werden, kann er nach Wiederaufnahme des Dienstes im laufenden oder nächsten Kalenderjahr genommen werden.

(3) § 25 Absatz 1 Satz 3 AzUVO findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der zu gewährende zusätzliche Urlaub im Sinne von Absatz 2 Satz 1 mindestens bis zum 30. September 2016 genommen werden kann.

§ 2 Verfall von Urlaub bei Krankheit

Für Erholungsurlaub für die Kalenderjahre bis 2014, der wegen Dienstunfähigkeit infolge Krankheit nicht genommen werden kann, gilt § 25 Absatz 1 Satz 3 AzUVO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung entsprechend.

Artikel 3
Neubekanntmachung

Das Innenministerium kann den Wortlaut der Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung in der im Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

ID 142061

ENDE