Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1034)



Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Feiertagsgesetz in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450), das durch Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "3 Uhr" durch die Angabe "5 Uhr" ersetzt.

2. § § 10 und 11 werden wie folgt gefasst:

" § 10 Öffentliche Tanzunterhaltungen sind

  1. von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr,
  2. an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
    1. Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
    2. Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
  3. am Allgemeinen Buß- und Bettag von 3 Uhr bis 24 Uhr sowie
  4. am Volkstrauertag und Totengedenktag von 5 Uhr bis 24 Uhr
  5. verboten. In Kur- und Erholungsorten beginnen die Verbote nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 3 bereits um 2 Uhr.

§ 11

Für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen gilt § 10 entsprechend."

3. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter "3.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "1.500 Euro" ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

ENDE