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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Feiertagsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1034)
Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Feiertagsgesetz in der Fassung vom 8. Mai 1995 (GBl. S. 450), das durch Gesetz vom 25. November 2014 (GBl. S. 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In §§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "3 Uhr" durch die Angabe "5 Uhr" ersetzt.
2. § § 10 und 11 werden wie folgt gefasst:
" § 10 Öffentliche Tanzunterhaltungen sind
§ 11
Für Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen gilt § 10 entsprechend."
3. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter "3.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "1.500 Euro" ersetzt.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE |