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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung von Vorschriften zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Baden-Württemberg

Vom 1. Dezember 2015
(GBl. Nr. 22 vom 04.12.2015 S. 1040)



Der Landtag hat am 25. November 2015 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg 1

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 13a gilt auch für Personen, die ihre Berufsqualifikation im Inland erworben haben."

2. § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung

  1. für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen,
  2. zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung

in einem Aufnahmestaat.

(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7 dieses Gesetzes, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist."

3. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen."Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort "Frist" die Wörter "beglaubigte Kopien oder" eingefügt.

c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

5. § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

6. In § 8 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort "Berufsausbildungen" durch das Wort "Berufsbildungen" ersetzt.

7. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat."3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen hat."

8. § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Der Bescheid beinhaltet sowohl eine Mitteilung über das Niveau der von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation als auch über das in Baden-Württemberg verlangte Niveau im Sinne des Artikels 11 der Richtlinie 2005/36/EG ."

9. § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."

10. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen."Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln."

b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden."(5) Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen und soweit dies unbedingt geboten erscheint, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Wurden die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt, kann sich die zuständige Stelle auch an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden. Soweit die Unterlagen den Voraussetzungen des Satzes 2 entsprechen, wird der Fristablauf gemäß § 13 Absatz 3 durch die Aufforderung der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise die Inanspruchnahme der zuständigen Stelle des Ausbildungsstaates nicht gehemmt."

d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Sie hat dabei zunächst zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Stelle in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI eingetragen wurde. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen eine Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56 a der Richtlinie 2005/36/EG, der da- zu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten."

11. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung."

12. Dem Abschnitt 2 werden folgende neue §§ 13a und 13b angefügt:

" § 13a Europäischer Berufsausweis

(1) Für Berufe, für die aufgrund von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission nach Artikel 4a Absatz 7 der Richtlinie 2005/36/EG ein Europäischer Berufsausweis eingeführt ist, stellt die zuständige Stelle auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus.

(2) Der Europäische Berufsausweis kann von Personen beantragt werden, die ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben haben oder deren Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden.

(3) Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 4a bis 4e der Richtlinie 2005/36/EG, der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Verfahren nach den §§ 9 bis 13 unberührt.

§ 13b Partieller Zugang

(1) Liegen sämtliche Voraussetzungen des Artikels 4 f der Richtlinie 2005/36/EG vor, so gewährt die zuständige Stelle gemäß den Vorgaben dieses Artikels auf Antrag und auf Einzelfallbasis einen partiellen Zugang zu einer reglementierten Berufstätigkeit, soweit sich die Berufstätigkeit objektiv von anderen in Baden-Württemberg unter diesen reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen lässt.

(2) Sobald partieller Zugang gewährt worden ist, ist für die Berufstätigkeit die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates in der deutschen Übersetzung zu führen.

(3) Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Integrationsministerium durch Rechtsverordnung weitere Regelungen zur Umsetzung des Artikels 4f der Richtlinie 2005/36/EG zu treffen."

13. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Das Statistische Landesamt Baden-Württemberg kann Daten an das Statistische Bundesamt zur Erstellung einer koordinierten Länderstatistik und an die Statistischen Ämter der Länder zur Erstellung länderübergreifender Regionalstatistiken übermitteln. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag von Baden-Württemberg, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit nach diesem Gesetz und den anderen berufsrechtlichen Rechtsvorschriften des Landes Baden-Württemberg sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Das umfasst diejenigen Angaben, die seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden."

14. § 17 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 überprüft die Landesregierung nach Ablauf von vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Anwendung und Auswirkungen."(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 16 überprüft die Landesregierung Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Länder zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Länder bezogen auf sowohl landes- als auch bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen."

15. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg 1

Das Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2009 (GBl. S. 679) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg nehmen die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben der Verfahrensabwicklung für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit und der Informationsbereitstellung nach der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36; Dienstleistungsrichtlinie) wahr."Die Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg nehmen die dem Einheitlichen Ansprechpartner zugewiesenen Aufgaben der Verfahrensabwicklung und der Informationsbereitstellung
  1. für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit nach der Richtlinie 2006/123/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36 - Dienstleistungsrichtlinie) und
  2. für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen

wahr."

b) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "nach Absatz 1 Nummer 1" eingefügt.

c) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Natürliche Personen, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben und darlegen, in Baden-Württemberg eine entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, können Anfragen und Verfahren nach Absatz 1 Nummer 2 über den Einheitlichen Ansprechpartner abwickeln, soweit eine Rechtsvorschrift dies anordnet."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Einheitliche Ansprechpartner sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern und die Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg, die Architektenkammer Baden-Württemberg, die Ingenieurkammer Baden-Württemberg und die Landestierärztekammer Baden-Württemberg."Einheitliche Ansprechpartner sind die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Rechtsanwaltskammern und die Steuerberaterkammern in Baden-Württemberg, die Architektenkammer Baden-Württemberg, die Ingenieurkammer Baden-Württemberg, die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, die Landestierärztekammer Baden-Württemberg, die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg und die Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Baden-Württemberg."

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Anfragen" die Wörter "nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 " eingefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Sachlich zuständiger Einheitlicher Ansprechpartner für Verfahren und Anfragen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, für die nicht die sachliche Zuständigkeit einer Kammer nach Absatz 1 begründet ist, ist das Integrationsministerium. Es kann sich hierzu öffentlicher oder privater Träger bedienen."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Zahl "1" ein Komma und die Angabe "1 a" und nach dem Wort "Dienstleistungserbringers" die Wörter "oder der natürlichen Person nach § 1 Absatz 4" eingefügt.

bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Dienstleistungserbringer" die Wörter "oder die natürliche Person nach § 1 Absatz 4" eingefügt.

3. § 8

§ 8 Evaluierung

Die Landesregierung berichtet dem Landtag nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Inanspruchnahme der Einheitlichen Ansprechpartner und die Auswirkungen auf die Verfahren.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Anerkennungsberatungsgesetzes

§ 1 Absatz 1 des Anerkennungsberatungsgesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 44) wird folgender Satz angefügt:

"Leistungen eines Einheitlichen Ansprechpartners nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg lassen den Beratungsanspruch nach Satz 1 unberührt."

Artikel 4
Gesetz über europäische Mitteilungspflichten zu im Erziehungsbereich tätigen Personen 1

§ 1 Anwendungsbereich

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Personen, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich in Kinderbetreuungseinrichtungen und in der frühkindlichen Erziehung, ausüben, sofern sie einen reglementierten Beruf im Sinne von § 3 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Baden-Württemberg ausüben.

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Stelle für die Ausführung dieses Gesetzes ist die jeweils für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Berufsqualifikationen zuständige Stelle.

(2) Weitere Stellen und zuständige Aufsichtsbehörden, die für die Ausführung dieses Gesetzes relevante Entscheidungen oder Verwaltungsakte erlassen oder davon Kenntnis erlangen, unterrichten darüber die zuständigen Stellen nach Absatz 1.

§ 3 Mitteilungspflicht

Unbeschadet spezialgesetzlicher Regelungen unterrichtet die zuständige Stelle bei Staatsangehörigen von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die zuständigen Stellen des Herkunftsvertragsstaates über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 auswirken könnten; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhält die zuständige Stelle Auskünfte der zuständigen Stellen von Aufnahmevertragsstaaten, die sich auf die Ausübung der Tätigkeit nach § 1 auswirken könnten, so prüft sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet den Aufnahmevertragsstaat über die Konsequenzen, die aus den übermittelten Auskünften zu ziehen sind. Für die Unterrichtungen nutzt die zuständige Stelle das Binnenmarkt-Informationssystem IMI.

§ 4 Vorwarnmechanismus

(1) Hat die zuständige Stelle davon Kenntnis erlangt, dass einer Person durch gerichtliche Entscheidung oder durch Verwaltungsakt die Ausübung ihres Berufes ganz oder teilweise, auch vorübergehend, untersagt worden ist oder ihr diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind, so hat die zuständige Stelle die zuständigen Stellen aller anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland hiervon zu unterrichten. Die zuständige Stelle übermittelt die in Artikel 56 a Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Daten über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI. Sie hat dabei zu nächst zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Stelle in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI eingetragen wurde.

(2) Die Vorwarnung ist auszulösen, sobald eine vollziehbare Entscheidung eines Gerichts oder einer sonst zuständigen Stelle vorliegt. Umgekehrt sind die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Im Rahmen der Unterrichtung hat die zuständige Stelle auch das Datum des Ablaufs der Maßnahme und gegebenenfalls spätere Änderungen dieses Datums anzugeben. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung ist die zuständige Stelle verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die zuständige Stelle unterrichtet die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen die Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen.

(3) Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56 a der Richtlinie 2005/36/EG , der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten.

Artikel 5
Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes

§ 7b des Kindertagesbetreuungsgesetzes in der Fassung vom 19. März 2009 (GBl. S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 8) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1

Das Landesbeamtengesetz vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 794), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1035) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 wird das Wort "des" durch die Wörter "von § 12 Absatz 7, § 13 Absatz 8 und" ersetzt.

2. In § 85 Absatz 1 wird nach Nummer 10 folgende Nummer 10a eingefügt:

"10a. die zuständigen Behörden zur Erfüllung von Mitteilungspflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8 a bis 8 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes,".

Artikel 7
Änderung der EU-EWR-Lehrerverordnung

Die EU-EWR-Lehrerverordnung vom 15. August 1996 (GBl. S. 564), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2013 (GBl. 2014 S. 1, 44) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "der Schweiz" werden durch die Wörter "einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. die Antragstellerin oder der Antragsteller Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates ist,"

cc) In Nummer 2 werden die Wörter "des Antragstellers" gestrichen.

dd) In Nummer 3 werden die Wörter "um nicht mehr als ein Jahr" durch die Wörter "nicht wesentlich" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Entspricht der Ausbildungsinhalt nicht den Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2, können die vorhandenen Defizite ganz oder teilweise durch den Nachweis einschlägiger Berufserfahrung, sonstiger einschlägiger Qualifikationen oder sonstiger Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Ersetzen diese die Defizite nicht vollständig, so kann von der Antragstellerin oder vom Antragsteller verlangt werden, dass sie oder er nach ihrer oder seiner Wahl entweder einen Anpassungslehrgang durchläuft oder eine Eignungsprüfung ablegt."

c) Absatz 7 wird aufgehoben.

2. In § 3 werden in den Nummern 2, 3 und 5 die Wörter "der Antragsteller" jeweils durch die Wörter "die Antragstellerin oder der Antragsteller" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"2. Ausbildungsnachweise, gegebenenfalls sonstige Befähigungsnachweise oder sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen (Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise im Sinne der Richtlinie 2005/36/ EG),"

bb) In Nummer 3 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "eines durch Abkommen gleichgestellten Staates" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Studienbuch" die Wörter "beziehungsweise Transcript of Records" eingefügt.

dd) In Nummer 5 werden das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrkraft" und die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "eines durch Abkommen gleichgestellten Staates" ersetzt.

ee) In Nummer 6 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die Bewerberin oder der Bewerber" ersetzt.

ff) In Nummer 8 werden die Wörter "des Antragstellers" durch die Wörter "der Antragstellerin oder des Antragstellers" ersetzt.

b) Folgende Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

"(4) Die nach § 1 Absatz 5 zuständige Schulaufsichtsbehörde kann abweichend von Absatz 3 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 3 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen.

(5) Die nach § 1 Absatz 5 zuständige Schulaufsichtsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags einschließlich der nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der nach § 1 Absatz 5 zuständigen Schulaufsichtsbehörde mitzuteilen und auf die Frist nach § 5 Absatz 1 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach Absatz 2 vorgelegten Unterlagen unvollständig, teilt die nach § 1 Absatz 5 zuständige Schulaufsichtsbehörde innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach § 5 Absatz 1 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt.

(6) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg als einheitliche Stelle abgewickelt werden; die §§ 71 a bis 71 e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

(7) Hat jemand die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und wird nachfolgend von einem Gericht festgestellt, dass die Person dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, so haben die nach Absatz 1 zuständigen Stellen die zuständigen Stellen aller übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie die übrigen zuständigen Stellen in Deutschland über das Binnenmarkt-Informationssystem IMI von der Identität dieser Person und dem der Gerichtsentscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu informieren. Sie haben dabei zunächst zu prüfen, ob die entsprechende Vorwarnung nicht bereits von einer anderen Stelle in das Binnenmarkt-Informationssystem IMI eingetragen wurde. Gleichzeitig mit der Übermittlung einer Vorwarnung sind die nach Absatz 1 zuständigen Stellen verpflichtet, die hiervon betroffene Person schriftlich darüber zu unterrichten,

  1. welchen Rechtsbehelf sie gegen die Vorwarnung einlegen kann,
  2. dass sie die Berichtigung der Vorwarnung verlangen kann und
  3. dass ihr im Falle einer unrichtigen Vorwarnung ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen unterrichten die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten sowie jene in Deutschland darüber, wenn eine betroffene Person einen Rechtsbehelf gegen eine Vorwarnung eingelegt hat. Sobald die Vorwarnung oder Teile davon unrichtig werden, sind sie unverzüglich zu löschen. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 56 a der Richtlinie 2005/36/EG , der dazu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27) sowie gegebenenfalls weiteren Durchführungsrechtsakten."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "dem Antragsteller" durch die Wörter "der Antragstellerin oder dem Antragsteller" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Antragstellers" durch die Wörter "der Antragstellerin oder des Antragstellers" und das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrkraft" ersetzt.

bb) In Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter "um mehr als ein Jahr" durch das Wort "wesentlich" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die Antragstellerin oder der Antragsteller" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Gebührenverordnung des Kultusministeriums vom 29. August 2006 (GBl. S. 295)" durch die Wörter "Gebührenverordnung Kultusministerium" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"1. Nachweis der Beherrschung der deutschen Sprache auf dem Niveau C 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR), zum Beispiel durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats eines Goethe-Instituts,"

b) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "deutsches" das Wort "erweitertes" eingefügt und die Angabe " § 30 Abs. 5" durch die Angabe " § 30a" ersetzt.

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "der Bewerber" durch die Wörter "die Bewerberin oder der Bewerber" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die Antragstellerin oder der Antragsteller", das Wort "seinem" durch die Wörter "ihrem oder seinem" und das Wort "Lehrer" durch das Wort "Lehrkraft" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden das Wort "Erziehungswissenschaften" durch das Wort "Bildungswissenschaften" ersetzt und nach dem Wort "Prüfung" die Wörter "oder den Masterabschluss" eingefügt.

bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Beamtenrecht" die Wörter "sowie schulbezogenem Jugend- und Elternrecht" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die Antragstellerin oder der Antragsteller" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

cc) In Satz 4 werden die Wörter "hat der Antragsteller zu tragen" durch die Wörter "werden nicht übernommen" ersetzt.

dd) In Satz 5 werden das Wort "seiner" durch das Wort "der" ersetzt und die Wörter "von Lehramtsanwärtern" gestrichen.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Antragsteller" durch die Wörter "der Antragstellerin oder dem Antragsteller" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der nach § 4 Absatz 1 zuständigen Stelle abgelegt werden können."

10. § 11 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

11. In § 12 Satz 2 werden die Wörter "des Antragstellers" durch die Wörter "der Antragstellerin oder des Antragstellers" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "erziehungswissenschaftliche" durch das Wort "bildungswissenschaftliche" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

" § 8 Satz 3 gilt entsprechend."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "vom Teilnehmer" gestrichen.

bb) In Satz 4 werden die Wörter "der Lehrgangsteilnehmer" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "vom Teilnehmer" gestrichen.

13. § 14 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

14. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Teilnehmer" durch die Wörter "die Teilnehmerin oder der Teilnehmer" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bewertung" die Wörter "durch Schule und Seminar" eingefügt.

15. In § 16 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort "Bewerber" durch die Wörter "Bewerberinnen und Bewerber" ersetzt.

16. In § 17 Satz 1 werden die Wörter "der Schweiz" durch die Wörter "in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Gebührenverordnung IntM

Der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung IntM vom 29. Januar 2015 (GBl. S. 96, 98) wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8 Leistungen nach dem Gesetz über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg gebührenfrei".

Artikel 9
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.


_________


1Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132).

ID 151740

ENDE