BedV - Bedürfnisgewerbeverordnung
Verordnung über die Zulassung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung
Vom 29. Juli 1997
(GVBl 1997 S. 395; 22.06.2004 S. 248; 09.05.2006 S. 190)
Gl.-Nr.: 8050-20-2-A
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG - vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170), geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl I S. 1186), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Soweit die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG in den folgenden Betrieben beschäftigt werden:
- In Blumengeschäften, Kranzbindereien und Gärtnereien mit
- dem Versorgen, dem Zusammenstellen und Binden von Blumen und Pflanzen bis zu zwei Stunden außerhalb der zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über den Verkauf bestimmter Waren an Sonn- und Feiertagen vom 21. Dezember 1957 (BGBl I S. 1881) in der jeweils geltenden Fassung,
- Arbeiten zur Ausschmückung für Fest- und Feierlichkeiten, die an Sonn- und Feiertagen stattfinden,
- im Bestattungsgewerbe,
- in Garagen und Parkhäusern,
- zur Belieferung der Kundschaft in Brauereien, Betrieben zur Herstellung alkoholfreier Erfrischungsgetränke sowie Betrieben des Großhandels, die deren Erzeugnisse vertreiben, vom 1. April bis 31. Oktober,
- in Lotto- und Toto-Gesellschaften ab 9 Uhr mit Arbeiten, die im Hinblick auf die Durchführung und Überwachung des ODDSET-Sportwettengeschäfts sowie die Abwicklung des allgemeinen Spielbetriebs nicht vermeidbar sind,
- im Immobiliengewerbe mit der Begleitung und Beratung von Kunden bei der Besichtigung von Häusern, Wohnungen und Grundstücken für bis zu vier Stunden,
- in Musterhaus-Ausstellungen mit gewerblichem Charakter mit der Beratung für bis zu sechs Stunden,
- im Buchmachergewerbe für bis zu sechs Stunden,
- im telefonischen Lotsendienst,
- in Dienstleistungsbetrieben mit der Entgegennahme von Aufträgen, der Auskunftserteilung und Beratung per Telefon oder mittels elektronischer Datenübertragung,
- in Autowaschanlagen, soweit deren Betrieb feiertagsrechtlich zugelassen ist.
(2) Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nrn. 6 bis 8 gelten nicht an den Feiertagen Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag und Pfingstmontag sowie am Ersten und Zweiten Weihnachtstag.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
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