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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung

Vom 27. Juli 2004

(GVBl. Nr. 15 vom 16.08.2004 S. 347)


Auf Grund von Art. 80 Abs. 1 und Art. 88a Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (GVBl S. 99) und § 19 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Art. 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2003 (GVBl S. 374), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. "Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres42 Stunden,
ab Beginn des 51. Lebensjahres

bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres

41 Stunden,
ab Beginn des 61. Lebensjahres40 Stunden in der Woche

bb) Es werden folgende neue Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr erreicht wird. Sei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das nach Satz 1 maßgebliche Lebensjahr vollenden, gilt als Stichtag der Beginn des Schuljahres; im Übrigen gilt als Stichtag der Beginn des folgenden Schuljahres."

cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 4 und wie folgt geändert:

Das Wort "Sie" wird durch die Worte "Die regelmäßige Arbeitszeit" und die Worte" § 7 Abs. 2 Satz 2" werden durch die Worte " § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "acht Wochen" durch die Worte "zwölf Monaten" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Zahl "5" durch die Zahl "7" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird nach dem Wort "durch" das Wort "elektronische" eingefügt.

cc) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
In begründeten Fällen kann der Dienststellenleiter Ausnahmen von Satz 3 zulassen, insbesondere wenn die Anschaffung eines Zeiterfassungsgeräts unwirtschaftlich erscheint. "In begründeten Fällen kann die Dienststellenleitung Ausnahmen von Satz 3 zulassen."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden. Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1; sie beträgt in den staatlichen Verwaltungen von Montag bis Donnerstag täglich 8 Stunden 15 Minuten und am Freitag 7 Stunden. Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung; § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Unterschreitungen oder Überschreitungen der täglichen Sollzeit sind an anderen Arbeitstagen auszugleichen; die Übertragung von Arbeitszeitguthaben oder Arbeitszeitrückständen über einen Kalendermonat hinaus kann jedoch grundsätzlich nur bis zu 15 Stunden zugelassen werden. "(2) Im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit dürfen täglich grundsätzlich nicht mehr als 10 Stunden auf die Sollzeit angerechnet werden; wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, können hiervon Ausnahmen zugelassen werden. Die Sollzeit ist der auf den einzelnen Arbeitstag entfallende Anteil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1. Die Dienststellenleitung legt die tägliche Sollzeit unter Berücksichtigung der dienstlichen und örtlichen Verhältnisse fest; sie beträgt in den staatlichen Verwaltungen mindestens 6 und höchstens 10 Stunden. Die Sollzeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung; § 2 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. "

c) Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

altneu
(3) Die Mittagspause beträgt mindestens eine halbe Stunde.

(4) In den staatlichen Verwaltungen müssen die täglichen Mindestanwesenheitszeiten (Kernzelten) ausschließlich der Pausen montags bis donnerstags mindestens 5 und freitags mindestens 4 Stunden betragen. Sie haben die Zeit des stärksten Arbeitsanfalls einzuschließen und enden montags bis donnerstags nicht vor 15.00 Uhr; die Funktionsfähigkeit der Behörden ist auch am Freitagnachmittag sicherzustellen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, kann auch am Freitagnachmittag eine Kernzeit festgesetzt werden. Die Rahmenzeit darf täglich 12 1/2 Stunden nicht überschreiten und nicht vor 6.30 Uhr beginnen. Gegen Einarbeitung der ausfallenden Arbeitszeit können dreimal im Monat ein halber Tag oder einmal im Monat ein ganzer Tag und ein halber Tag freigegeben werden. Am Freitag ist ein Zeitausgleich im Sinn des Satzes 5 nur einmal im Monat zulässig. Im übrigen ist ein Zeitausgleich innerhalb der Kernzeiten nur für dienstlich angeordnete Mehrarbeit zulässig.

 "(3) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.

(4) In den staatlichen Verwaltungen muss die tägliche Mindestanwesenheitszeit (Präsenzzeit) ausschließlich der Pausen mindestens 4 Stunden betragen. Die Rahmenzeit darf täglich 14 Stunden nicht überschreiten. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können oberste Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden Beginn und Ende der Präsenzzeit festlegen und hierzu weitere Regelungen treffen sowie Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 zulassen."

d) Es werden die neue Abs. 5 und 6 eingefügt:

e) Die bisherigen Abs. 5 und 6 werden Abs. 7 und 8; in Abs. 8 (neu) wird die Zahl" 5" durch die Zahl "7" ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"; hiervon abweichend kann an Hochschulen die gleitende Arbeitszeit durch Dienstvereinbarung nach Maßgabe der Abs. 1 bis 7 festgelegt werden."

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 wird die Zahl "8 1/2" durch die Zahl "9" ersetzt.

bb) In Satz 4 wird "8.00 Uhr" durch "8.30 Uhr" ersetzt.

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Mittagspause beträgt mindestens eine halbe Stunde. "(2) Die Pause beträgt mindestens 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden beträgt die Pause mindestens 45 Minuten; die Pause kann in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Pause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen."

4. § 8a

  § 8a Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

Abweichend von §§ 7 und 8 kann die oberste Dienstbehörde die Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle zulassen. Die Zulassung in den staatlichen Verwaltungen bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, Arbeitszeitmodelle bei den obersten Dienstbehörden sind im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erproben; in den übrigen Bereichen ist die Zulassung von Arbeitszeitmodellen der obersten Rechtsaufsichtsbehörde vorher anzuzeigen. Die Zulassung ist zu befristen.

wird aufgehoben.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl "81/2" durch die Zahl "9" ersetzt.

b) In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte" Satz 2" durch die Worte "Satz 3" ersetzt.

6. In § 10 Satz 2 werden die Worte "Satz 2" durch die Worte" Satz 3" ersetzt.

7. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte "die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit" werden durch die Worte "40 Stunden" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Arbeitszeit nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird."

b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Dienst endet so, daß die nach Absatz 1 zulässige Arbeitszeit eingebracht wird. "(2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 oder die tägliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 so fest, dass die nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeit eingebracht wird."

8. § 12 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 12 Arbeitszeit für Schwerbehinderte

Schwerbehinderte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 1) freizustellen.

 " § 12 Arbeitszeit für schwer behinderte Beamte

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit für schwer behinderte Beamte im Sinn des § 2 Abs. 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch beträgt im Durchschnitt 40 Stunden in der Woche. Satz 1 gilt ab dem Ersten des Monats, der dem Monat folgt, in welchem der Dienststellenleitung die Feststellung der Behinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. Bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen und Förderlehrern gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Monats jeweils das Schuljahr tritt.

(2) Die Dienststellenleitung legt die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 oder die tägliche Arbeitszeit nach § 8 Abs. 1 so fest, dass die nach Abs. 1 zulässige Arbeitszeiteingebracht wird.

(3) Schwer behinderte Beamte sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit (§ 2 Abs. 3, § 5 Abs. 3 Satz 2 und § 6 Abs. 1) freizustellen."

9. § 13 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38 1/2 Stunden in der Woche gilt § 7 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, daß die Sollzeit am Montag 7 Stunden 45 Minuten und am Freitag 6 Stunden beträgt. "Soweit für Arbeitnehmer tarifverträglich eine von § 2 Abs. 1 Satz 1 abweichende regelmäßige Arbeitszeit gilt, ist die Sollzeit nach § 7 Abs. 2 entsprechend anzupassen."

10. § 14 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 14 Übergangsbestimmung

(1) Abweichend von § 7 Abs. 1 kann bis 30. Juni 1996 der Dienst auch in Form der festen Arbeitszeit abgeleistet werden, ohne daß die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 vorliegen.

(2) In § 3 Abs. l Satz 8 AzV in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 20. Dezember 1994 (GVBl S.1059) werden die Worte "eineinhalb Dienstschichten" durch die Worte "eine Dienstschicht" ersetzt. Bereits in Anspruch genommene Ermäßigungen bleiben hiervon unberührt.

 " § 14 Übergangsregelung zur Anhebung der regelmäßigen Arbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung und zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle

(1) Bei einer Teilzeitbeschäftigung nach Art. 80a, 80b oder 80d BayBG, bei der die ermäßigte Arbeitszeit in Stunden und Minuten festgesetzt worden ist, erhöht sich die ermäßigte Arbeitszeit auf den Umfang, der dem Verhältnis der bewilligten Teilzeitbeschäftigung zur regelmäßigen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht. Sofern dienstliche Belange nicht entgegenstehen, soll die Teilzeitbeschäftigung auf Antrag des Beamten auf den Umfang angepasst werden, der der individuellen Arbeitszeit im Zeitpunkt der Bewilligung entspricht.

(2) Bei Beamten in Elternzeit ist die Erhöhung der ermäßigten Arbeitszeit nach Abs. 1 auf einen Umfang von 30 Stunden wöchentlich begrenzt. Ist Beamten in Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit einem Bruchteil der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ermäßigt sich dieser auf den Umfang, der dem Verhältnis von 30 Stunden zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Auf Antrag des Beamten finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

(3) Für Freistellungen nach Art. 80a Abs. 4 und Art. 80d Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG sowie für Ermäßigungen nach Art. 80a Abs. 4 BayBG gelten Ansparleistungen, die auf den Zeitraum vor dem 1. September 2004 entfallen, als voll erbracht. Satz 1 gilt entsprechend für Ansparleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3.

(4) Bei den nach Art. 80a und Art. 80b BayBG teilzeitbeschäftigten Lehrkräften an öffentlichen Schulen und bei Förderlehrern kann die Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung widerrufen werden, um den sich nach Abs. 1 ergebenden Umfang der ermäßigten Arbeitszeit auf volle Stunden anzupassen.

(5) Neue Arbeitszeitmodelle nach § 8a in der bis 31. August 2004 geltenden Fassung können bis zum Ablauf ihrer Befristung weiter erprobt werden; die Ableistung der nach § 2 Abs. 1 maßgeblichen Arbeitszeit bleibt hiervon unberührt."

11. § 15 Abs. 1 Satz 2

Abweichend von Satz 1 tritt § 14 Abs. 2 mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.

wird aufgehoben; die Satzbezeichnung "1" entfällt.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2004 in Kraft.

ENDE

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