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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006
(Nachtragshaushaltsgesetz - NHG - 2006)
Vom 9. Mai 2006
(GVBl. Nr. 9 vom 15.05.2006 S. 193)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006
Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz - HG - 2005/2006) vom 8. März 2005 (GVBl S. 46, BayRS 630-2-15-F) wird wie folgt geändert:
1. Art. 1 wird wie folgt geändert:
a) Für das Haushaltsjahr 2006 wird die Zahl "35.099.089.700 Euro" durch die Zahl "35.141.932.800 Euro" ersetzt.
b) Gleichzeitig wird der Haushaltsplan nach Maßgabe des diesem Gesetz als Anlage beigefügten Nachtrags geändert.
2. Art. 6 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(4) In den Kapiteln 15 06, 15 07, 15 09, 15 10, 15 12, 15 14, 15 15, 15 17, 15 19, 15 21, 15 23, 15 24, 15 26, 15 27 sowie in den Kapiteln 15 32 bis 15 48 ausgebrachte Stellen können, soweit sie frei sind oder frei werden, im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule nach Kap. 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. Im Bereich der Stellen für Arbeitnehmer können von den Hochschulen und dem Elitenetzwerk Bayern bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der Stellen neu festgesetzt werden; in den übrigen Fällen können die Wertigkeiten mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen neu festgelegt werden. Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umzusetzenden Stellen entspricht." |
b) Abs. 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(6) Im Rahmen des Hochschul- und Wissenschaftsprogramms (HWP) und zur Errichtung von Studiengängen an Hochschulen und Forschungseinrichtungen im Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Rahmen der High-Tech-Offensive, des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen zur Schaffung von Planstellen, Stellen für Angestellte und Stellen für Arbeiter ermächtigt. Die im Rahmen der High-Tech-Offensive, des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks und der Exzellenzinitiative neu geschaffenen Stellen erhalten den Vermerk "kw mit Auslaufen der Finanzierung aus diesen Programmen"." |
c) Abs. 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(11) Der Besoldungsdurchschnitt gemäß § 2 des Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher und anderer Vorschriften vom 7. Dezember 2004 (GVBl. S. 491, BayRS 2032-1-1-F) und Art. 26 Abs. 2 BayBesG darf bis zum 31. Dezember 2008 im Vollzug bis zu drei v. H. gegen kassenmäßigen Ausgleich im laufenden Haushaltsjahr überschritten werden." |
d) Es werden folgende Abs. 12 bis 15 angefügt:
- "(12) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Planstellen, andere Stellen und Haushaltsmittel der Kap. 03 73, 0510,0710, 10 40, 10 50, 10 53, 12 30 und 12 31 nach Kap. 03 08 umzusetzen. Soweit Stellen oder Haushaltsmittel anderer Kapitel auf Grund von Haushaltsvermerken oder anderen Vorschriften zu Gunsten der Regierungen in Anspruch genommen wurden, gilt Satz 1 für diese Kapitel entsprechend. Ferner wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Dienstbehörden, Stellen und Haushaltsmittel der Regierungen, die auf Grund von Haushaltsvermerken oder anderen Vorschriften in anderen Kapiteln in Anspruch genommen wurden, in diese Kapitel umzusetzen. 4Im Rahmen der Umsetzungen können die Stellen nach geeigneten Kriterien gruppiert werden.
(13) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Stellenplan des Jahres 2006 Hebungen von (Plan-) Stellen im Umfang von bis zu 2,1 Mio. Euro vorzunehmen. Die vorgenommenen Hebungen sind im Stellenplan des Doppelhaushalts 2007/2008 nachzuweisen.
(14) Folgende Planstellen werden im Haushaltsplan für das Jahr 2006
(15) Sind im Vollzug des Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen (Plan-)Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare (Plan-)Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten (Plan-)Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden."
3. Art. 8 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 50 v. H. zugelassen werden. Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Vomhundertwert."
b) Es wird folgender Abs. 11 angefügt:
"(11) Die Staatskanzlei wird ermächtigt, gegenüber den Agenturen, die die Tickets für das im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 geplante Konzert "Die Drei Orchester" vertreiben, sowie gegenüber Sponsoren und anderen, Geldgebern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der gesamten bei Kap. 13 03 I Tit. 282 01 vereinnahmten Beträge für den Fall einer Absage des Konzerts einzugehen."
4. In Art. 9 wird die Zahl "605.300.000 Euro" durch die Zahl "760.000.000 Euro" ersetzt.
5. Es wird folgender Art. 9a eingefügt:
"Art. 9a Errichtung des Staatsbetriebs "Immobilien Freistaat Bayern"
(1) Unter dem Namen "Immobilien Freistaat Bayern" wird ein kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb des Freistaates Bayern im Sinn des Art. 26 Abs. 1 BayHO mit Sitz in München errichtet, der der Rechts- und Fachaufsicht des Staatsministeriums der Finanzen untersteht. Näheres wird durch eine Geschäftsordnung bestimmt, die das Staatsministerium der Finanzen erlässt.
(2) Die Immobilien Freistaat Bayern nimmt ressortübergreifend die Verwaltung des staatseigenen und des für staatliche Zwecke genutzten unbeweglichen Vermögens (staatlicher Immobilienbestand) wahr, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt ist. Die Fachverantwortung der Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststellen hinsichtlich der dienstlichen Belange der Nutzung des staatlichen Immobilienbestands bleibt hiervon unberührt. Die Immobilien Freistaat Bayern nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
Das Staatsministerium der Finanzen kann Fälle von besonderer Bedeutung an sich ziehen. Das Staatsministerium der Finanzen kann jeweils im Einvernehmen mit dem jeweiligen Staatsministerium für Fälle von geringer Bedeutung abweichende Regelungen zu Satz 3 sowie für die in Abs. 3 genannten Bereiche abweichende Regelungen zu Satz 3 Nr. 1 treffen.
(3) Für die Verwaltung der folgenden Bereiche des staatlichen Immobilienbestands gilt Abs. 2 mit Ausnahme des Satzes 3 Nr. 1 und des Satzes 5 nicht:
Die Regelungen der Art. 3, 15 StFOG und Art. 18 Abs. 5 BayWaldG bleiben unberührt. 3Der Immobilien Freistaat Bayern kann die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 2 Satz 3 Nm. 2 und 3 ganz oder teilweise mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen durch gesonderte Verwaltungsvereinbarung übertragen werden.
(4) Die Aufgaben und Befugnisse der Liegenschaftsstellen des Landesamts für Finanzen werden auf die Immobilien Freistaat Bayern übertragen. Die Immobilien Freistaat Bayern nimmt insbesondere Aufgaben aus den Bereichen
für Immobilien aus dem staatlichen Immobilienbestand wahr, soweit diese Aufgaben bereits bisher von den Liegenschaftsstellen des Landesamts für Finanzen wahrgenommen wurden; im Übrigen bleiben die bisherigen Zuständigkeiten unberührt. In den nicht von Satz 2 erfassten Fällen kann die Wahrnehmung dieser Aufgaben der Immobilien Freistaat Bayern mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ganz oder teilweise durch gesonderte Verwaltungsvereinbarung übertragen werden, soweit sie der jeweiligen Verwaltung obliegen.
(5) Die Immobilien Freistaat Bayern setzt die Sachbezüge gegenüber den Dienstwohnungsinhabern fest.
(6) Aus den Liegenschaftsstellen des Landesamts für Finanzen und den sonstigen staatlichen Stellen werden Personal- und Sachmittel sowie (Plan-)Stellen bzw. Stellenanteile auf die Immobilien Freistaat Bayern übertragen, soweit bisherige Aufgaben von der Immobilien Freistaat Bayern übernommen werden.
(7) Der Immobilien Freistaat Bayern sind die betriebsnotwendigen Räumlichkeiten aus dem staatlichen Immobilienbestand für die Dauer von drei Jahren unentgeltlich zu überlassen. Zudem wird der Immobilien Freistaat Bayern die vollständige Sachausstattung der Liegenschaftsstellen, deren Aufgaben sie übernimmt, übertragen. Eine Werterstattung gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BayHO findet nicht statt.
(8) Die Leitung der Immobilien Freistaat Bayern und ihre Stellvertretung werden vom Staatsministerium der Finanzen vorgeschlagen. Sie werden durch die Staatsregierung bestellt und abberufen. Die Rechtsverhältnisse der Leitung und ihrer Stellvertretung können durch privatrechtliche Dienstverträge geregelt werden, die das Staatsministerium der Finanzen mit Zustimmung der Staatsregierung im Namen des Freistaates Bayern schließt. Darüber hinaus kann die Leitung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen die Rechtsverhältnisse weiterer Beschäftigter in leitender Funktion durch privatrechtliche Dienstverträge regeln, wenn hierfür ein besonderes betriebliches Bedürfnis besteht."
6. In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 9 und 10" durch die Worte "Art. 9, 9a und 10" ersetzt.
7. Die Anlage zu Art. 11 (DBestHG 2005/2006) wird wie folgt geändert:
In Nr. 4.1 werden die Worte "18. März 2004 (FMBl S. 107)" durch die Worte "18. März 2005 (FMBl S. 10)" ersetzt.
8. In den Stellenplänen der Einzelpläne 01 bis 15 werden die bei den Amtsbezeichnungen ausgebrachten Verweise auf die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes und auf die Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gestrichen.
§ 2 Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung
Die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern - 1 Bayerische Haushaltsordnung - BayHO - (BayRS 630-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes I vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), wird wie folgt 1 geändert:
1. In Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 wird der Klammerzusatz "(Art. 18 Abs. 2 Nr. 2)" durch den Klammerzusatz "(Art. 18 Abs. 3 Nr. 2)" ersetzt.
2. In-Art. 50 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt; es wird folgender Halbsatz angefügt:
"innerhalb desselben Einzelplans dürfen auch Stellenumsetzungen vorgenommen werden, wenn dadurch Versetzungen in den Ruhestand im Sinn des Art. 56 Abs. 4 Satz 1 BayBG vermieden werden können."
3. In Art. 62 wird der Klammerzusatz "(Art. 18 Abs. 2 Nr. 2)" durch den Klammerzusatz "(Art. 18 Abs. 3 Nr. 2)" ersetzt.
4. In Art. 64 Abs. 5 werden die Worte "Art. 18 Abs. 2" durch die Worte "Art. 18 Abs. 3" ersetzt.
§ 3 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287) wird wie folgt geändert:
1. Art. 19 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Sätze 2 und 3
Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung bei Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Zahl der Mitglieder 50.000 nicht überschreitet, bei Verbänden von Versicherungsträgern und bei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, soweit sie Aufgaben für landwirtschaftliche Alterskassen, landwirtschaftliche Krankenkassen und landwirtschaftliche Pflegekassen wahrnehmen
- Ausnahmen von den Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes zuzulassen,
- abweichend von der Obergrenze in Fußnote 3 zur Besoldungsgruppe A 9 der Bundesbesoldungsordnung A zu bestimmen, dass eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 mit der Amtszulage nach dieser Fußnote ausgestattet werden kann.
Für die Verbände von Versicherungsträgern gilt dies mit der Maßgabe, dass Besonderheiten in der Größe oder im Aufbau der Verwaltung, in der Art der Verwaltungsaufgaben und in der Zusammensetzung des Personals eine Ausnahme erfordern.
werden aufgehoben; die Satzbezeichnung 1 entfällt.
b) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 sind die Dienstposten der Geschäftsführer und der stellvertretenden Geschäftsführer jeweils einer oder mehreren Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B nach näherer Bestimmung der Absätze 3 bis 5 zuzuordnen.
Dabei sind
Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer. | "(2) Die Höchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie der stellvertretenden Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Träger der Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden von der Aufsichtsbehörde anhand von Punktwerten ermittelt. Bei der Ermittlung der individuellen Punktwerte sind die bundesrechtlichen Regelungen zur besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführung bundesunmittelbarer .Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung entsprechend anzuwenden. Hierbei sind die Besonderheiten der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zu berücksichtigen." |
c) Abs. 3 bis 5
(3) Für die Zuordnung des Geschäftsführers der Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sachsen gilt folgender Rahmen:Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4.
(4) Für die Zuordnung der Dienstposten der Geschäftsführer der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die landwirtschaftlichen Alterskassen, landwirtschaftlichen Krankenkassen und landwirtschaftlichen Pflegekassen folgender Rahmen:
Besoldungsgruppen Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schwaben A 16, B 2, B 3, Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Unterfranken
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft OberbayernB 2, B 3, B 4 Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken (5) Für die Zuordnung des Dienstpostens des Geschäftsführers des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands gilt unter Berücksichtigung der Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse folgender Rahmen:
Besoldungsgruppen B 2, B 3, B 4.
werden aufgehoben; der bisherige Abs. 6 wird Abs. 3.
2. In Art. 32 Abs. 9 Satz 2 wird die Zahl "2005" durch die Zahl "2006" ersetzt.
3. Die Anlage 1 - Bayerische Besoldungsordnungen - wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung Nr. 10 werden die Worte "Die leitenden Ämter im Bereich der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Besoldungsgruppen A 15, A 16 und B 3" durch die Worte "Das Amt des Präsidenten der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Besoldungsgruppe B 3)" ersetzt.
b) Die Besoldungsordnung A wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe A 14 wird beim - Amt "Beratungsrektor, Beratungsrektorin" vor der Funktionsbezeichnung "- als Schulpsychologe an Förderschulen-) -" die Funktionsbezeichnung "- als Leiter eines Praktikumsamts an der Dienststelle des Ministerialbeauftragten -" eingefügt.
Die Fußnote 18 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
18) Es werden höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren als Systembetreuer an Realschulen in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht, denen die Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen obliegt. | "18) Es werden insgesamt höchstens 68 Stellen für Beratungsrektoren
in der Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht." |
bb) In der Besoldungsgruppe A 15 wird die Fußnote 2 aufgehoben.
cc) In der Besoldungsgruppe A 16 werden in der Fußnote 8 die Worte "Besoldungsgruppe B 2" durch die Worte "Besoldungsgruppe B 3" ersetzt.
c) Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
aa) In der Besoldungsgruppe B 2 werden folgende Ämter gestrichen:
"Direktor/Direktorin der Landesanstalt für Wasserforschung"
"Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben 2"
"Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken 2 "
"Vizepräsident/Vizepräsidentin der Bezirksfinanzdirektion München"
"Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft"
"Vizepräsident/Vizepräsidentin, des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit"
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung"
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umweltschutz"
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz"
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Versorgung und Familienförderung"
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Wasserwirtschaft"
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesvermessungsamts".
Bei dem Amt "Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin" werden die Funktionsbezeichnungen
"- als der ständige Vertreter des Leiters des Landeskriminalamts -" und
"- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Mittelfranken -" gestrichen.
Fußnote 2
2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.
wird aufgehoben.
In der Besoldungsgruppe B 2 werden vor dem Amt "Direktor/Direktorin bei der Landesgewerbeanstalt Bayern" das Amt
"Abteilungsdirektor/Abteilungsdirektorin" mit der Funktionsbezeichnung
"- als Vertreter des Präsidenten der Autobahndirektion Nordbayern für den Bereich Autobahnen -" und das Amt
"Direktor/Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten" mit der Funktionsbezeichnung
"- als Bereichsleiter -" eingefügt.
bb) In der Besoldungsgruppe B 3 werden folgende Ämter gestrichen:
"Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben 1"
"Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken 1"
"Forstpräsident/Forstpräsidentin"
"Präsident/Präsidentin des Geologischen Landesamts"
"Präsident/Präsidentin des Landesamts für Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und Sicherheitstechnik"
"Präsident/Präsidentin einer Autobahndirektion"
"Präsident/Präsidentin einer Bezirksfinanzdirektion, soweit nicht in Besoldungsgruppe B 4 oder B 5"
"Präsident/Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung"
"Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz 1"
"Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayerns)"
"Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken 1"
"Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands 6".
In der Besoldungsgruppe B 3 wird in der Funktionsbezeichnung des Amtes "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" das Komma nach dem Wort "Schwaben" und das Wort "Unterfranken" gestrichen.
Die Fußnoten 1 und 6
1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.2) Es kann je ein erster ständiger Vertreter für den Bereich des Regierungsbezirks Niederbayern und für den Bereich des Regierungsbezirks Oberpfalz bestellt werden.
3) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Stadt Nürnberg in den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 darf zusammen nicht mehr als sechs betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
4) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München in den Besoldungsgruppen B 3, B 4 und B 5 kw darf zusammen nicht mehr als 15 betragen. Dabei bleiben Ämter in städtischen Eigenbetrieben außer Betracht.
5) Die Zahl der Planstellen für Stadtdirektoren der Landeshauptstadt München als Hauptabteilungsleiter bei den Werkbetrieben darf in Besoldungsgruppe B 3 höchstens vier betragen.
6) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse.
werden aufgehoben.
In der Besoldungsgruppe B 3 wird nach den Funktionsbezeichnungen des Amtes "Leitender Oberstudiendirektor/Leitende Oberstudiendirektorin" das Amt "Leiter/Leiterin der Landesbaudirektion bei der Autobahndirektion Nordbayern" mit der Funktionsbezeichnung
"- als der ständige Vertreter des Präsidenten der Autobahndirektion Nordbayern -" eingefügt.
Bei dem Amt "Polizeivizepräsident/Polizeivizepräsidentin" werden vor dem Spiegelstrich "- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums München -" die Funktionsbezeichnungen
"- als der ständige Vertreter des Leiters des Landeskriminalamts -" und "- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Mittelfranken ," eingefügt.
Nach den Funktionsbezeichnungen des Amtes "Polizeivizepräsident/Polizeivizepräsidentin" wird das Amt "Präsident/Präsidentin der Autobahndirektion Südbayern" eingefügt.
Nach dem Amt "Stellvertretender Kanzler/Stellvertretende Kanzlerin der Universität München 7" wird das Amt "Vizepräsident/Vizepräsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft" eingefügt.
Nach dem Amt "Vizepräsident/Vizepräsidentin der Lotterieverwaltung" werden die Ämter
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Finanzen",
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für" Gesundheit und Lebensmittelsicherheit",
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung",
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umwelt",
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz",
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation" und
"Vizepräsident/Vizepräsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales" angefügt.
cc) In der Besoldungsgruppe B 4 werden folgende Ämter gestrichen:
"Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz 1"
"Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayerns"
"Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken 1"
"Direktor/Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands 2"
"Präsident/Präsidentin der Bezirksfinanzdirektion Ansbach"
"Präsident/Präsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung"
"Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umweltschutz"
"Präsident/Präsidentin des Landesamts für Versorgung und Familienförderung"
"Präsident/Präsidentin des Landesamts für Wasserwirtschaft"
"Präsident/Präsidentin des Landesvermessungsamts".
Bei dem Amt "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" wird in der Funktionsbezeichnung "- als Leiter der Polizeipräsidien Mittelfranken, Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern -" das Wort "Mittelfranken," gestrichen und nach dem Wort "Oberbayern" ein Komma sowie das Wort "Unterfranken" eingefügt.
Die Fußnoten 1 und 2
1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse.
werden aufgehoben.
In der Besoldungsgruppe B 4 werden nach den Funktionsbezeichnungen des Amtes "Polizeipräsident/Polizeipräsidentin" das Amt "Präsident/Präsidentin der Autobahndirektion Nordbayern" eingefügt.
Nach den Funktionsbezeichnungen des Amtes "Stadtdirektor/Stadtdirektorin der Landeshauptstadt München 4" wird das Amt "Vizepräsident/Vizepräsidentin beim Landesamt für Steuern" angefügt.
dd) In der Besoldungsgruppe B 5 werden bei dem Amt "Polizeipräsident/Polizeipräsidentin" die Funktionsbezeichnungen "- als Leiter des Landeskriminalamts -" und "- als Leiter des Polizeipräsidiums München -" und werden die Ämter "Präsident/Präsidentin der Bezirksfinanzdirektion München", "Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft", "Präsident/Präsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit" und "Präsident/Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz" gestrichen. Bei dem Amt "Polizeipräsident/Polizeipräsidentin" wird die Funktionsbezeichnung "- als Leiter des Polizeipräsidiums Mittelfranken -" eingefügt.
ee) In der Besoldungsgruppe B 6 werden nach der Funktionsbezeichnung des Amtes "Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin" die Ämter "Polizeipräsident/Polizeipräsidentin" mit den Funktionsbezeichnungen "- als Leiter des Landeskriminalamts -" und "- als Leiter des Polizeipräsidiums München -" und das Amt "Präsident/Präsidentin der Landesanstalt für Landwirtschaft" eingefügt.
Nach dem Amt "Präsident/Präsidentin der Lotterieverwaltung" werden die Ämter "Präsident/Präsidentin des Landesamts für Finanzen", "Präsident/Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit", "Präsident/Präsidentin des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung", "Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umwelt", "Präsident/Präsidentin des Landesamts für Verfassungsschutz", "Präsident/Präsidentin des Landesamts für Vermessung und Geoinformation" und "Präsident/Präsidentin des Zentrums Bayern Familie und Soziales" angefügt.
ff) In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach dem Amt "Hauptgeschäftsführer/Hauptgeschäftsführerin der Handwerkskammer für Oberbayern" das Amt "Präsident/Präsidentin des Landesamts für Steuern" eingefügt.
4. Der Anhang zu den Besoldungsordnungen - Teil 1 Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - in Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Besoldungsgruppe B 2 kw werden nach der Funktionsbezeichnung des Amtes "Stadtdirektor, Stadtdirektorin" die Ämter "Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwabens)" .,Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken 1", "Vizepräsident/Vizepräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- einer früheren Bezirksfinanzdirektion -", "Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit" und "Vizepräsident/Vizepräsidentin des Landesamts für Umweltschutz" angefügt.
Es wird folgende Fußnote 1 angefügt:
1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse."
b) In der Besoldungsgruppe B 3kw werden vor dem Amt "Direktor/Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München" das Amt "Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Schwaben 1" und das Amt "Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Unterfranken 1" eingefügt.
Nach dem Amt "Direktor/Direktorin des Planungsverbands äußerer Wirtschaftsraum München" wird das Amt "Forstpräsident/Forstpräsidentin" und das Amt "Präsident/Präsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion -" eingefügt.
Nach dem Amt "Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Weihenstephan" wird das Amt "Präsident/Präsidentin des Geologischen Landesamts", "Präsident/Präsidentin einer Autobahndirektion" und das Amt "Präsident/Präsidentin einer Direktion für Ländliche Entwicklung" eingefügt.
Nach der Funktionsbezeichnung des Amtes "Stadtdirektor, Stadtdirektorin" werden die Ämter "Steilvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz 1", "Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern 1" , "Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken 1" und "Stellvertretender Direktor/Stellvertretende Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands 2" angefügt.
Es werden folgende Fußnoten 1 und 2 angefügt:
1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.
2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse."
c) In der Besoldungsgruppe B 4 kw werden vor dem Amt "Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule Nürnberg" das Amt "Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz 1", das Amt "Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberbayern 1", das Amt "Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Oberfranken und Mittelfranken 1" und das Amt "Direktor/Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands 2" eingefügt.
Nach dem Amt "Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Passau" wird das Amt "Präsident/Präsidentin des Landesamts für Umweltschutz" angefügt.
Es werden folgende Fußnoten 1 und 2 angefügt:
1) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die landwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaftliche Krankenkasse.
2) Die besoldungsrechtliche Zuordnung berücksichtigt die Tätigkeit für die Bayerische Landesunfallkasse."
d) In der Besoldungsgruppe B 5 kw wird vor dem Amt "Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Fachhochschule München" das Amt "Präsident/Präsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Leiter einer früheren Bezirksfinanzdirektion -" eingefügt.
Nach dem Amt "Präsident/Präsidentin/Rektor/Rektorin der Universität Augsburg" wird das Amt "Präsident/Präsidentin des Landesamts für das Gesundheitswesen und für Lebensmittelsicherheit" eingefügt.
5. In Anlage 2 - Zulagen - werden in Spalte 2 die Fußnote 2 zu BesGr A 15 und in Spalte 3 der dazugehörige Betrag "211,55" gestrichen.
§ 4 Änderung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern
Art. 5 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 2187-1-I), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag
bis 25 Millionen Euro fünfzig v. H., bis 50 Millionen Euro fünfundfünfzig v. H., über 50 Millionen Euro sechzig v. H. des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielbank." |
2. Abs. 2 wird aufgehoben.
3. Die Abs. 3 bis 8 werden Abs. 2 bis 7.
§ 5 Änderung des Staatslotteriegesetzes _
Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten (Staatslotteriegesetz) vom 29. April 1999 (GVBl S. 226, BayRS 640-4-F), zuletzt geändert durch § 50 des Gesetzes vom 24. April 2001(GVBl S. 140) wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird gestrichen.
2. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
§ 6 Änderung des Kostengesetzes
Das Kostengesetz vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift des Art. 9 werden ein Komma und das Wort "Nachprüfungsverfahren" angefügt.
b) Der Überschrift des Art. 14 werden ein Komma und das Wort "Zahlungsrückstände" angefügt.
2. Art. 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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"(2) Von der Kostenfreiheit werden nicht erfasst
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3. Art. 8 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt auch im Fall der Zurückweisung eines Nachprüfungsantrags nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen."
4. Art. 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Nachprüfungsverfahren" angefügt.
b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Abs. 3 gilt für das Nachprüfungsverfahren nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen entsprechend."
5. Art. 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und das Wort "Zahlungsrückstände" angefügt.
b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Die Behörde kann außerdem eine Amtshandlung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung rückständiger Kosten aus vorausgegangenen Verwaltungsverfahren gleicher Art abhängig machen, soweit dies der Billigkeit nicht widerspricht. Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß."
6. In Art. 20 Abs. 3 werden die Worte "und 5 Abs. 2 bis 5" durch die Worte "und 5 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
7. In Art. 21 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "und" die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.
8. Art. 24 wird wie folgt geändert:
a) Dem Abs. 3 werden folgende Sätze 5 bis 7 angefügt:
,;In den Kurtaxordnungen kann bestimmt werden, dass für Meldeformulare, die in Zusammenhang mit der Kurtaxerhebung ausgegeben und nicht zurückgegeben wurden, ein pauschaler Ersatz zu leisten ist, der den Zwei-Monats-Betrag des jeweils geltenden Kurtaxsatzes nicht überschreiten darf. Die Erhebung des pauschalen Ersatzes unterbleibt, soweit sie der Billigkeit widerspricht. Soweit in den Kurtaxordnungen nichts anderes bestimmt ist, gelten Art. 11 bis 19 entsprechend."
b) Es wird folgender Abs. 4 angefügt:
"(4) Zur Ermittlung der für die Heranziehung zur Kurtaxe maßgeblichen Verhältnisse ist eine Außenprüfung bei den Abgabepflichtigen sowie den in Abs. 3 Satz 4 genannten Personen zulässig. Für Außenprüfungen sind die Einhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 zuständig. §§ 194, 196 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass in § 196 der Abgabenordnung der Klammerzusatz entfällt."
§ 7 Änderung des Zweckvermögensgesetzes
Art. 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Bildung eines Zweckvermögens durch Übertragung von Treuhandforderungen des Freistaates Bayern in das haftende Eigenkapital der Bayerischen Landesbank Girozentrale (Zweckvermögensgesetz) vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 602, BayRS 762-7-F), geändert durch § 57 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), erhalten folgende Fassung:
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"(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Vertrag die Anteile des Freistaates Bayern an den zur Förderung des Wohnungsbaus eingesetzten öffentlichen Baudarlehen im Sinn des § 6 Abs. 1 II. WoBauG und Aufwendungsdarlehen im Sinn des § 88 II. WoBauG der Jahre 1957 bis einschließlich 1990, die von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, unselbständige Anstalt innerhalb der Bayerischen Landesbank (Landesbank), verwaltet werden, an diese beginnend zum 31. Dezember 1994 in einem oder mehreren Schritten gegen eine unter dem Vorbehalt der Beschlussfassung durch den Verwaltungsrat der Landesbank stehende jährliche Ausschüttung zu übertragen.
Das Staatsministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, die Einbringungsverträge über die Übertragung der dem Freistaat Bayern zuzuordnenden Anteile des von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt treuhänderisch verwalteten Wohnungsbaufördervermögen (Zweckvermögen) auf die Landesbank in Folge der von der Landesbank ab dem Jahr 2007 bei der Bilanzierung anzuwendenden internationalen Rechnungslegungsvorschriften (International Financial Reporting Standards und International Accounting Standards) anzupassen; dabei ist sicherzustellen, dass ein etwaiger Ausfall der Ausschüttung infolge eines Bilanzverlusts der Landesbank nachgezahlt wird, sobald und soweit die Nachzahlung ohne Entstehung eines Bilanzverlusts möglich ist.
(2) Das übertragene Zweckvermögen ist in gleicher Weise wie bisher durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt im Rahmen der staatlichen Wohnraumförderprogramme einzusetzen." |
§ 8 In-Kraft-Treten, Geltungsdauer
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 treten
(3) § 1 gilt bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten unbefristet.
ENDE