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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2007 und 2008
(Haushaltsgesetz - HG - 2007/2008)

Vom 22. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 28 vom 28.12.2006 S. 1056)
Gl.-Nr.: 630-2-16-F


...

Art. 10 Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes und Überleitung

(1) Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) in der Fassung der Bekamitmachung vom 30. August 2001 (GVBl S. 458, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), wird wie folgt geändert:

1. In Art. 32 Abs. 9 Satz 2 wird die Zahl "2006" durch die Zahl "2007" ersetzt.

2. Anlage 1- Bayerische Besoldungsordnungen - wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 16 wird das Amt "Direktor/Direktorin bei der Staatsbibliothek 6)" mit der Funktionsbezeichnung "- als der Stellvertreter des Generaldirektors -" gestrichen und Fußnote 6 aufgehoben.

b) Die Besoldungsordnung B wird wie folgt geändert:

aa) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Funktionsbezeichnung "- als Mitglied des Direktoriums -" des Amtes "Direktor/Direktorin bei der Landesgewerbeanstalt Bayern" das Amt "Direktor/Direktorin bei der Staatsbibliothek" mit der Funktionsbezeichnung "- als der Stellvertreter des Generaldirektors -" eingefügt. Bei dem Amt "Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin" werden die Funktionsbezeichnung "- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern -" gestrichen und folgende Funktionsbezeichnungen angefügt:

"- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Niederbayern -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberfranken -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberpfalz -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Schwaben Nord -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West -

- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Unterfranken -".

bb) In der Besoldungsgruppe B 3 wird das Amt "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Leiter der Polizeipräsidien Oberfranken, Schwaben -" gestrichen.

cc) In der Besoldungsgruppe B 4 werden bei dem Amt "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" in der Funktionsbezeichnung "- als Leiter der Polizeipräsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern, Unterfranken -" die Worte "Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern," durch die Worte "Niederbayern, Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Oberfranken, Oberpfalz, Schwaben Nord, Schwaben Süd/West," ersetzt.

dd) In der Besoldungsgruppe B 8 wird nach dem Amt "Geschäftsführendes Vorstandsmitglied/Geschäftsführendes Präsidialmitglied eines kommunalen Spitzenverbands (Bayerischer Gemeindetag, Bayerischer Landkreistag, Bayerischer Städtetag, Verband der bayerischen Bezirke - Körperschaften des öffentlichen Rechts -), soweit nicht in Besoldungsgruppe B 6 oder B 7" das Amt "Landespolizeipräsident/Landespolizeipräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Abteilungsleiter für Öffentliche Sicherheit und Ordnung im Staatsministerium des Innern -" angefügt.

3. Der Anhang zu den Besoldungsordnungen - Teil 1 Künftig wegfallende Amter und Amtsbezeichnungen - in Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe B 2 kw wird nach dem Amt "Kanzler/Kanzlerin der Universität Bayreuth" das Amt "Polizeivizepräsident, Polizeivizepräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als der ständige Vertreter des Leiters des Polizeipräsidiums Oberbayern -" eingefügt.

b) In der Besoldungsgruppe B 3 kw wird nach dem Amt "Forstpräsident/Forstpräsidentin" das Amt "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Leiter der Polizeipräsidien Oberfranken, Schwaben -" eingefügt.

c) In der Besoldungsgruppe B 4 kw wird nach dem Amt "Direktor/Direktorin des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands 2)" das Amt "Polizeipräsident, Polizeipräsidentin" mit der Funktionsbezeichnung "- als Leiter der Polizeipräsidien Niederbayern/Oberpfalz, Oberbayern-" eingefügt.

(2) Der von der Änderung der Einstufung in Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. dd betroffene Beamte ist in das neue Amt übergeleitet.

Art. 11 Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

In das Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches - AGSGB - (BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2006 (GVBl S. 356), wird nach Art. 6 folgender Art. 6a eingefügt:

"Art. 6a Beamte und Beamtinnen bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung

1Die Beamten und Beamtinnen bei den landesunmittelbaren Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung sind Beamte und Beamtinnen der jeweiligen Körperschaft. Die Regionalträger besitzen damit uneingeschränkte Dienstherrnfähigkeit im Sinn des § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (§ 144 Abs. 1 und 2 SGB VI)."

Art. 12 Übergang der Beamtenverhältnisse der bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung tätigen Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern

(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. 11 treten die bei den Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung beschäftigten Beamten und Beamtinnen des Freistaates Bayern in den Dienst des jeweiligen Regionalträgers über (Dienstherrenwechsel), ohne dass es einer Versetzung bedarf. § 129 Abs. 1 und 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Rechtsverhältnisse der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen, ehemals bei einem Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung beschäftigten Versorgungsempfänger des Freistaates Bayern bleiben unberührt.

Art. 13 Änderung des Bayerischen Landesbank-Gesetzes

In Art. 12 Satz 5 des Gesetzes über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003 (GVBl S. 54, ber. S. 316, BayRS 762-6-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juni 2005 (GVBl S. 180) werden die Jahreszahlen "2002 bis 2005" durch die Jahreszahlen "2002 bis 2007" ersetzt.

Art. 14 Änderung des Gesetzes über die Verwendung der Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur Förderung des Wohnungsbaues

Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwendung der Rückflüsse aus Darlehen des Freistaates Bayern zur Förderung des Wohnungsbaues (BayRS 2330-6-I), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2002 (GVBl S. 329), erhält folgende Fassung:

altneu
"(1) Die Rückflüsse aus Darlehen, die der Freistaat Bayern zur Wohnungsbau- bzw. Wohnraumförderung gewährt hat und die mit dieser Zweckbestimmung künftig gewährt werden, sind laufend für Maßnahmen vorrangig der Wohnraumförderung zu verwenden. Sie können auch im Rahmen der Städtebauförderung für Maßnahmen eingesetzt werden, die der Verbesserung der Wohnverhältnisse dienen." 

Art. 15 Änderung des Staatsschuldbuchgesetzes

Art. 3 des Gesetzes über das Staatsschuldbuch des Freistaates Bayern (Staatsschuldbuchgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2003 (GVBl S. 302, BayRS 650-4-F), geändert durch Art. 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 287), wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Bundeswertpapierverwaltungsgesetzes" durch das Wort "Bundesschuldenwesengesetzes" ersetzt.

2. In Abs. 1 werden die Worte " §§ 8 bis 10 Bundeswertpapierverwaltungsgesetz (BWpVerwG) vom. 11. Dezember 2001 (BGBl I S. 3519)" durch die Worte " §§ 6 bis 8 Bundesschuldenwesengesetz (BSchuWG) vom 12. Juli 2006 (BGBl I S. 1466)" ersetzt.

3. In Abs. 2 werden die Worte "der Bundeswertpapierverwaltung" und "das Landesamt für Finanzen - Staatsschuldenverwaltung -" gestrichen.

Art. 16 Änderung des Bayerischen Jagdgesetzes

Art. 52 des Bayerischen Jagdgesetzes - BayJG - (BayRS 792-1-L), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 274), wird wie folgt geändert:

1. Abs. 2 Nr. 1

1. die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfungen nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes,

wird aufgehoben.

2. Abs. 4 wird.wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

Die oberste Jagdbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung das für die Abnahme der Jäger- und Falknerprüfung nach § 15 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes zuständige Amt für Landwirtschaft und Forsten."

Art. 17 Änderung der Urlaubsverordnung

Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubverordnung - UrlV)vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält § 26 folgende Fassung:

" § 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung"

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 werden die Worte "1 Arbeitstag" jeweils durch die Worte "3 Arbeitstage", die Worte "2 Arbeitstage" jeweils durch die Worte "4 Arbeitstage", die Worte "3 Arbeitstage" jeweils durch die Worte "5 Arbeitstage" und die Worte "4 Arbeitstage" jeweils durch die Worte "6 Arbeitstage" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Abs. 5 eingefügt:

"(5) Bei Polizeivollzugsbeamten ist der Zusatzurlaub abweichend von den Abs. 1 bis 4 ausschließlich auf der Grundlage der tatsächlich geleisteten Nachtdienststunden zu ermitteln. Hiernach erhalten Beamte im Sinn des Satzes 1 bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr von mindestens

110 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag

200 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage

290 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage

370 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage

440 Nachtdienststunden 5 Arbeitstage

500 Nachtdienststunden 6 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr."

c) Die bisherigen Abs. 5 bis 8 werden Abs. 6 bis 9 und wie folgt geändert:

aa) In Abs. 6 werden die Worte "Absätze 3 und 4" durch die Worte "Abs. 3 bis 5" ersetzt.

bb) In Abs. 7 Sätze 1 und 2 wird die Zahl "4" jeweils durch die Zahl "5", das Wort "vier" durch das Wort "sechs" und die Zahl "7" durch die Zahl "8" ersetzt.

cc) In Abs. 9 Sätze 1 und 2 wird die Zahl "7" jeweils durch die Zahl "8" ersetzt.

3. In § 8 Satz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sieben" ersetzt.

4. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung" 

b) Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Im Kalenderjahr 2007 gilt § 7 mit folgenden Maßgaben:

1. Der Zusatzurlaub für Schichtdienst nach den Abs. 2 bis 4 vermindert sich jeweils um einen Arbeitstag.

2. Der Zusatzurlaub nach Abs. 5 beträgt bei einer Dienstleistung im Kalenderjahr 2006 von mindestens

110 Nachtdienststunden 1 Arbeitstag
220 Nachtdienststunden 2 Arbeitstage
320 Nachtdienststunden 3 Arbeitstage
410 Nachtdienststunden 4 Arbeitstage
500 Nachtdienststunden 5 Arbeitstage im Urlaubsjahr."

Art. 18 Durchführungsbestimmungen

Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Anlage DBestHG 2007/2008). Im Übrigen erlässt das Staatsministerium der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.

Art. 19 Ergänzende haushaltsrechtliche Regelungen für Arbeitnehmer

Die in diesem Gesetz, der Bayerischen Haushaltsordnung, den Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz sowie in anderen haushaltsrechtlichen Bestimmungen getroffenen Regelungen für Angestellte und Arbeiter gelten für Arbeitnehmer entsprechend. Die Verbuchung der Entgelte der Arbeitnehmer erfolgt unbeschadet des einheitlichen Arbeitnehmer-Begriffs und unbeschadet von Art. 6 Abs. 10 (Stellenplanüberleitung) auf den Titeln, die zur Verbuchung der Vergütungen der Angestellten und der Löhne der Arbeiter im Haushaltsplan vorgesehen sind. Für die in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 neu eingestellten Arbeitnehmer, deren Stellen der Stellenbindung des Art. 6 Abs. 1 unterliegen, sind für die Verbuchung der Entgelte vorrangig die für Angestellte ausgebrachten Titel zu verwenden.

Art. 20 Inkrafttreten, Geltungsdauer

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten Art. 11 und 12 am 31. Dezember 2006 in Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist, bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter. Art. 9 bis 17 gelten unbefristet.