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Änderungstext
Verordnung
zur Änderung der Urlaubsverordnung
Gl.-Nr.: 2030-2-25-F
Vom 20. März 2007
(GVBl. Nr. 7 vom 30.03.2007 S. 240)
Auf Grund von Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Art. 99 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1998 (GVBl S. 702, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 987), und Art. 52 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte KWBG - (BayRS 2022-1-1), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2006 (GVBl S. 405), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung - UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (GVBl S. 1056), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
Bei einem leiblichen Kind eines nicht sorgeberechtigten Elternteils ist die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils erforderlich. | "(1) Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge, wenn sie
Nicht sorgeberechtigte Elternteile und Personen, die nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c Elternzeit nehmen können, bedürfen der Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils." |
b) Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt auch für Ehegatten und die Berechtigten gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c. | "Satz 1 gilt in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und c entsprechend." |
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist (§ 4 Abs. 1 Bayerische Mutterschutzverordnung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. | "Die Elternzeit soll spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden; wenn zwingende dienstliche Gründe es erfordern, kann diese Frist angemessen um bis zu acht Wochen verlängert werden." |
b) In Abs. 4 Satz 2 werden die Worte "(§ 1 Abs. 5 BErzGG)" durch die Worte "(§ 5 Abs. 1 Satz 3 BEEG)" ersetzt.
3. § 15 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Die verbleibenden Beiträge eine beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung werden auf Antrag der Beamten in voller Höhe erstattet, wenn keine oder eine höchstens im Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und in der Zeit ab dem siebten Lebensmonat des Kindes volles Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz zusteht oder zustehen würde. Bei einem verminderten Erziehungsgeld werden die Beiträge nach Satz 2 in dem Verhältnis erstattet, das dem Verhältnis ihres verminderten Erziehungsgeldes zum vollen Erziehungsgeld entspricht oder entsprechen würde. Für diejenigen Monate einer Elternzeit, in denen das Bundeserziehungsgeldgesetz die Zahlung von Erziehungsgeld generell nicht vorsieht, werden die Verhältnisse zu Grunde gelegt, die beim letzten Bezug von Erziehungsgeld vorgelegen haben. | "Bei Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 11 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 auf 80 Euro. Die verbleibenden Beiträge einer beihilfekonformen Kranken- und Pflegeversicherung, einschließlich etwaiger darin enthaltener Altersrückstellungen, werden Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag erstattet, wenn keine oder eine höchstens im Umfang bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligte Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist die Eingangsbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn maßgebend." |
4. Dem § 26 wird der Abs. 4 angefügt.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.