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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes
Vom 10. April 2007
(GVBl. Nr. 8 vom 16.04.2007 S. 276)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Bayerische Personalvertretungsgesetz (BayPVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 1986 (GVBl S. 349, BayRS 2035-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 303), wird wie folgt geändert:
1. Dem Art. 7 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Mit Zustimmung der Personalvertretung kann sich der Leiter der Dienststelle auch durch einen anderen Beschäftigten vertreten lassen, ohne dass ein Fall der Verhinderung vorliegt."
1a. Art. 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. | "(2) Die Schweigepflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind, ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen oder wenn der Leiter der Dienststelle in begründeten Einzelfällen von der Einhaltung der Schweigepflicht entbindet." |
2. Art. 13 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Beschäftigte," die Worte "die einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlich-rechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit oder" eingefügt.
b) In Abs. 3 Buchst. b wird der Punkt durch ein Komma ersetzt; es wird folgender Buchst. c angefügt:
"c) Beschäftigte mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit."
3. Art. 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind. | "(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle die in Art. 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3, Abs. 2 und 3 genannten Personen sowie Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind." |
4. Dem Art. 20 Abs. 1 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Beschäftigte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 mit Ausnahme der nach Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 2 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes privaten Volks- und Förderschulen zugeordneten staatlichen Lehrkräfte können nicht als Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden."
5. In Art. 21 Satz 1 wird "Art. 12" durch "Art. 12 Abs. 1" ersetzt.
6. Art. 26 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Art. 27 Abs. 5 bleibt unberührt."
7. Art. 27 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchst. a werden die Worte "zwei Jahren" durch die Worte "30 Monaten" ersetzt.
bb) Buchst. b
b. innerhalb von drei Jahren sechs Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten derart gestiegen ist, dass die Zahl der Mitglieder des Personalrats bei einer Neuwahl um mindestens vier Mitglieder erhöht wäre, oder
wird aufgehoben.
cc) Die bisherigen Buchst. c, d und e werden Buchst. b, c und d.
b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des in Art. 26 Abs. 3 für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen."
8. In Art. 29 Abs. 1 Buchst. e werden die Worte "mit Ausnahme der Fälle des Art. 14 Abs. 2 Satz 1" gestrichen.
9. Art. 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1; nach dem Wort "Gewerkschaften" werden die Worte "sowie ein Mitglied entweder einer zugeordneten Stufenvertretung oder eines zugeordneten Gesamtpersonalrats" eingefügt.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Der Personalrat kann in der Personalangelegenheit eines einzelnen Beschäftigten dessen Anhörung in einer Personalratssitzung beschließen. Bei Beratung und Beschlussfassung darf dieser Beschäftigte nicht anwesend sein. Art. 43 Abs. 3 gilt entsprechend."
10. Art. 39 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 hat keine Verlängerung einer Frist zur Folge. | "Bei Aussetzung eines Beschlusses nach Satz 1 verlängern sich außer in einem Fall des Art. 70 Abs. 2 Satz 4 Fristen nach diesem Gesetz um die Dauer der Aussetzung, wenn dem Leiter der Dienststelle eine Mitteilung über den Aussetzungsbeschluss innerhalb offener Frist zugeht." |
11. Art. 44 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 wird das Wort "Schreibkräfte" durch das Wort "Büropersonal" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird der Punkt gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:
"und er kann sie in einem von der Dienststelle bereits eingerichteten Intranet veröffentlichen lassen."
12. Dem Art. 48 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:
"Die für Beschäftigte im Sinn des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 geltenden arbeitsrechtlichen Regelungen bleiben unberührt."
13. Art. 52 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitgebervereinigung" die Worte "sowie ein Mitglied entweder einer zugeordneten Stufenvertretung oder eines zugeordneten Gesamtpersonalrats" eingefügt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Der Personalrat hat gegebenenfalls die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung mitzuteilen. | "Der Personalrat hat gegebenenfalls die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigung bzw. der Stufenvertretung oder dem Gesamtpersonalrat mitzuteilen." |
14. In Art. 53 Abs. 6 Halbsatz 1 werden die Worte "sowie Sonderschulen" durch die Worte ", Förderschulen samt Schulen für Kranke" ersetzt und nach den Worten "Staatsministerium des Innern" das Wort "je" sowie nach dem Wort "Landespolizei" das folgende Komma sowie die Worte "der Grenzpolizei" gestrichen.
15. Dem Art. 54 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bei Fahrten von Mitgliedern einer staatlichen Stufenvertretung, die von ihrer dienstlichen Tätigkeit voll oder überwiegend freigestellt sind und bei denen der Freistellungsbeschluss zu einem Wechsel des Dienstortes geführt hat, zwischen dem Dienstort, bei dem die Stufenvertretung gebildet ist, und ihrem Wohnort finden, wenn die einfache Entfernung zum Wohnort auf der kürzesten verkehrsüblichen Straßenverbindung mehr als 100 km beträgt, die Bestimmungen des Art. 3 Abs. 5, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 bis 3, 5.und 6, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1, 2 und 4 des Bayerischen Reisekostengesetzes entsprechende Anwendung."
16. Art. 56 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Bei entsprechender Anwendung von Art. 54 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 27a Abs. 1 gehören auch die Mitglieder der bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Gesamtpersonalräte, die der aufnehmenden oder neu gebildeten Dienststelle angehören, dem Übergangspersonalrat an."
17. Art. 58 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird "25." durch "27." ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird "25." durch "27." ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
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Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 und Abs. 3 gelten entsprechend. | "Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Sätze 2 und 3, Abs. 2 und 3 gelten entsprechend." |
18. Art. 60 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt zwei Jahre. Art. 26, 27 Abs. 1 Buchst. c bis e, Abs. 2 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 25. Lebensjahr vollendet. | "(2) Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt ab der regelmäßigen Jugend- und Auszubildendenvertretungswahl 2011 zwei Jahre und sechs Monate. Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet alle zwei Jahre sechs Monate in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli des Jahres, in dem regelmäßige Personalratswahlen nach Art. 26 Abs. 3 stattfinden bzw. in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember des Jahres, in dem die Hälfte der Amtszeit der regelmäßig auf fünf Jahre gewählten Personalräte verstreicht (Zwischentermin), statt. Die Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung endet am 31. Juli des Jahres, in dem nach Art. 26 Abs. 3 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden, bzw. bei Wahlen der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu einem Zwischentermin am 31. Dezember dieses Jahres. Für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung endet die Amtszeit zum nächsten regelmäßigen Ende der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Maßgabe von Satz 3. Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2, Abs. 5 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet." |
19. Art. 64 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten die Art. 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, Art. 53a, 57 bis 62 entsprechend. | "Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten Art. 53 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4, Art. 53a, Art. 54 Abs. 1 Satz 2, Art. 57 bis 62 entsprechend." |
20. Art. 69 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Es werden folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
"Bei einer Einstellung, Beförderung und Übertragung der Dienstaufgaben eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt für eine Dauer von mehr als sechs Monaten kann der Personalrat auch die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Vorlage von Bewerbungsunterlagen verlangen. Der Personalrat ist bei Gewährung von Leistungsbezahlung, insbesondere von leistungsbezogenem Entgelt und leistungsbezogenem Stufenaufstieg, über die Höhe der gewährten Beträge und die Verteilung auf die Beschäftigten rechtzeitig und umfassend zu unterrichten; ihm sind die hierfür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen."
bb) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 5 und 6.
b) Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dies gilt nicht für Prüfungen der Hochschulen. | "Dies gilt nicht für Prüfungen an Hochschulen sowie für die Teilnahme an der Beratung des Prüfungsergebnisses." |
21. Art. 70 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme sollen angegeben werden. | "Die Gründe für die beabsichtigte Maßnahme sind anzugeben, es sei denn, sie sind offenkundig, der Personalrat verzichtet darauf oder der Unterrichtungsanspruch ist rechtlich begrenzt." |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Wochen" die Worte "bzw. bei einem Beschluss des bei einem nicht als Mittelbehörde geltenden Polizeipräsidium gebildeten Personalrats innerhalb von drei Wochen" eingefügt.
b) Abs. 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "; in den Fällen des Art. 75 Abs. 2 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt" gestrichen.
bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle gemäß Satz 1, der wegen seiner Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt ist, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zugang aufheben und endgültig entscheiden. Die Aufhebung ist den Beteiligten bekannt zu geben und schriftlich zu begründen."
c) Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Soweit es sich in den Fällen des Art. 75 Abs. 1 und 4 Satz 1 Nrn. 7, 10, 11 und 13 um Angelegenheiten von Beamten handelt und in den Fällen des Art. 75a Abs. 1 beschließt die Einigungsstelle abweichend von Absatz 5 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt. | "In den Fällen des Art. 75 Abs. 1 und 4 Satz 1 Nrn. 7, 10, 11 und 13 sowie Art. 75a Abs. 1 beschließt die Einigungsstelle abweichend von Abs. 5 Satz 1 eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich deren Auffassung nicht anschließt." |
21a. In Art. 72 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Wochen" die Worte "bzw. äußert sich der bei einem nicht als Mittelbehörde geltenden Polizeipräsidium gebildete Personalrat nicht innerhalb von drei Wochen" eingefügt.
21b. Dem Art. 73 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dienstvereinbarungen sind ferner zulässig für Regelungen nach §§ 7 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht."
22. Art. 75 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden vor den Worten "Anstellung" und "Ernennung" jeweils die Worte "Ablehnung der" eingefügt.
bb) In Nr. 6 werden die Worte " , es sei denn, dass der Beschäftigte mit der Versetzung oder Umsetzung einverstanden ist" gestrichen.
b) Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
7.Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten; | "7. Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten;" |
23. Art. 76 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nrn. 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
5. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben;
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand; | "5. Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht vom Beschäftigten selbst beantragt wurde;
6. vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand, Versagung der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand und bei Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit;" |
b) In Nr. 8 wird nach den Worten "an Fortbildungsveranstaltungen" der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; es werden folgende Nrn. 9 und 10 angefügt:
"9. Bestellung und Abberufung von Beauftragten nach § 98 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und von Gleichstellungsbeauftragten sowie Ansprechpartnern;
10. Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen."
24. Art. 77 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. | "Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören." |
b) Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen, schriftlich mitzuteilen. | "Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe dem Dienststellenleiter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit spätestens innerhalb von zwei Wochen, schriftlich mitzuteilen." |
25. Art. 78 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil wird vor "Art. 70a Abs. 2" "Art. 69 Abs. 2 Sätze 3 und 4," eingefügt.
bb) In Buchst. f erhält die Klammer folgende Fassung:
alt | neu |
(Art. 2 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 und Abs. 2 Nr. 4 BayHSchLG) | "(Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 und Abs. 2 Nr. 4 BayHSchPG)". |
b) In Abs. 2 wird vor "Art. 75 Abs. 1" "Art. 69 Abs. 2 Sätze 3 und 4," eingefügt."
26. Art. 79 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 3 werden die Worte " § 719 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte " § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)" ersetzt.
b) In Abs. 5 werden die Worte " § 1552 der Reichsversicherungsordnung" durch die Worte " § 193 Abs. 5 SGB VII" ersetzt.
27. Art. 80 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Dies gilt entsprechend, wenn innerhalb des Geschäftsbereichs einer obersten Dienstbehörde die Dienststelle des Beschäftigten zwar nicht zur Entscheidung befugt ist, die zur Entscheidung berufene Dienststelle der Beschäftigungsbehörde aber nicht übergeordnet ist."
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
28. Es wird folgender Art. 83c eingefügt:
"Art 83c
Der Gesamtpersonalrat, falls ein solcher nicht gebildet, der Personalrat jedes landesunmittelbaren Trägers der Rentenversicherung wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl das gemäß § 140 Abs. 2 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in die Arbeitsgruppe Personalvertretung der Deutschen Rentenversicherung Bund zu entsendende Mitglied sowie ein stellvertretendes Mitglied. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los."
29. Art. 85 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nr. 3
3. Bei der Einstellung und Anstellung von Beamten in Ausbildung oder von nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufe ist der Personalrat nicht zu beteiligen; Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist in diesen Fällen nicht anwendbar. In den Fällen des Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 wird der Personalrat nicht beteiligt. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt mit Ausnahme für die Polizeihubschrauberstaffel und das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei nicht bei Beamten. In den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 tritt bei Beamten in Ausbildung sowie bei den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung des Personalrats. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 gelten nicht für die Beamten in Ausbildung; nach Abschluss der Ausbildung tritt für die Beamten auf Probe in diesen Fällen an Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.
wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden Nrn. 3 und 4.
c) Nr. 3 (bisherige Nr. 4) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. In den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Einstellung) und Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 wird der Personalrat nicht beteiligt. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht bei Beamten. In den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 tritt an Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung des Personalrats; dasselbe gilt in den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 für die Beamten des höheren Dienstes. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 gelten nicht für die Beamten in Ausbildung; nach Abschluss der Ausbildung tritt für die Beamten auf Probe in diesen Fällen an Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung. | "3. Bei der Einstellung und Anstellung von Beamten in Ausbildung oder von nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufe ist der Personalrat nicht zu beteiligen; Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist in diesen Fällen nicht anwendbar. In den Fällen des Art. 76 Abs. 2 Nr. 4 wird der Personalrat nicht beteiligt. Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 gilt mit Ausnahme für die Polizeihubschrauberstaffel und das Fortbildungsinstitut der Bayerischen Polizei nicht bei Beamten. In den Fällen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 tritt bei Beamten in Ausbildung sowie bei den nicht zum Stammpersonal gehörenden Beamten der Einsatzstufen an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung des Personalrats. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 gelten nicht für die Beamten in Ausbildung; nach Abschluss der Ausbildung tritt für die Beamten auf Probe in diesen Fällen an Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung." |
30. Art. 86 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (Art. 20 Abs. 1, Art. 34 Abs. 4 Satz 2, Art. 36, 39 Abs. 1, Art. 52) sind nicht anzuwenden. | "2. Die Vorschriften über eine Beteiligung von Vertretern oder Beauftragten der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sowie Stufenvertretungs- oder Gesamtpersonalratsmitgliedern (Art. 34 Abs. 4 Satz 2, Art. 36 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1, Art. 52) sind nicht anzuwenden." |
31. Art. 88 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Art. 40, 80 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen in den Art. 34 Abs. 4 Satz 2 und Art. 36 sind nicht anzuwenden. | "Die Art. 39, 40, 80 Abs. 2 Sätze 2 und 3 und die Vorschriften über die Beteiligung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen sowie der Stufenvertretungs- oder Gesamtpersonalratsmitglieder in den Art. 34 Abs. 4 Satz 2 und Art. 36 Abs. 1 sind nicht anzuwenden." |
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2007 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 2 Buchst. a mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 16 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Vom 1. Mai 2007 bis 30. April 2010 ist Art. 60 Abs. 2 BayPVG in folgender Fassung anzuwenden:
"(2) Die Amtszeit der bisherigen Jugend-- und Auszubildendenvertretung endet am 31. Juli 2008, bzw. am 31. Juli des Jahres, in dem nach Art. 26 Abs. 3 regelmäßige Personalratswahlen stattfinden. Die regelmäßige Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung findet in der Zeit vom 1. Mai bis 31, Juli 2008 statt. Die regelmäßige Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung beträgt drei Jahre. Für eine außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraums gewählte Jugend- und Auszubildendenvertretung endet die Amtszeit zum nächsten regelmäßigen Ende der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretungen nach Maßgabe von Satz 1. Art. 26 Abs. 1 Satz 2, Art. 27 Abs. 1 Buchst. b bis d, Abs. 2, Abs. 5 und Art. 27a bis 31 gelten sinngemäß. Die Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung erlischt nicht dadurch, dass ein Jugendvertreter im Lauf der Amtszeit das 27. Lebensjahr vollendet."