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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Bayerische Beamtengesetz

Vom 1. April 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 08.04.2009 S. 79)


Auf Grund von

1. Art. 29 Satz 2, Art. 46 Abs. 1 Satz 1, Art. 85 Abs. 1, Art. 87 Abs. 1 und 3, Art. 91 Abs. 5 Satz 3, Art. 93. 98 Abs. 3, Art. 99 Abs. 1 Satz 1, Art. 100 Abs. 2 Satz 3, Art. 101 sowie 144 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F),

2. Art. 43 Abs. 3, Art. 52 und 53 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte - KWBG - (BayRS 2022-1-I), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 23. Januar 2008 (GVBl. S. 36),

3. Art. 9 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1, Art. 10 Abs. 3, Art. 18 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl. S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 14 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665),

4. Art. 43 Abs. 1, Art. 55 Nr. 2 und Art. 77 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl. S. 816 und 817),

5. § 54 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl I S. 1010), geändert durch Art. 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160),

6. § 19 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Art. 229 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407),

7. Art. 23 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes - AGGVG - (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch Art. 209 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (GVBl. S. 866) und

8. § 1 des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (BGBl III 103-1) erlässt die Bayerische Staatsregierung,

9. Art. 41 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F) erlässt die Bayerische Staatsregierung im Benehmen mit dem Bayerischen Landespersonalausschuss,

10. Art. 14 Satz 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§ 1 Änderung der Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter

In § 2 der Verordnung über die im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Ämter vom 16. Juni 1998 (GVBl. S. 302, BayRS 2030-2-1-3-F) werden die Worte "Art. 32a" durch die Worte "Art. 45" ersetzt.

§ 2 Änderung der Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen

Die Verordnung über die Gewährung von Altersteilzeit in Verwaltungsreformbereichen vom 10. Januar 2005 (GVBl. S. 2, BayRS 2030-2-1-4-F), geändert durch § 1 der Verordnung vom 4. April 2006 (GVBl. S. 180), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 7 werden die Worte "- Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung" gestrichen.

2. In § 2 werden die Worte "Art. 80d" durch die Worte "Art. 91" ersetzt.

3. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "'Statt der Sperre und des Einzugs von Planstellenanteilen können auch vergleichbare Anteile von Stellen für Arbeitnehmer gesperrt und eingezogen werden, soweit diese im jeweils geltenden Haushaltsplan bei den Titeln 42801 bis 42806 oder 42821 des jeweils betroffenen Kapitels oder bei den Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12 veranschlagt sind."

b) Satz 3 wird aufgehoben.

§ 3 Änderung der Verordnung über die Errichtung von Fachbereichen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern

Die Verordnung über die Errichtung von Fachbereichen an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1975 (GVBl. S. 25, BayRS 2030-2-6-F), geändert durch § 9 des Gesetzes vom 7. August 2003 (GVBl. S. 503), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 werden die Worte "Art. 2 Abs. 2 BayBFHG" durch die Worte "Art. 2 Abs. 2 BayFHVRG" und die Worte "Art. 27 BayBFHG" durch die Worte "Art. 25 BayFHVRG" ersetzt.

2. In § 3 wird das Wort "BayBFHG" durch das Wort "BayFHVRG" ersetzt.

§ 4 Änderung der Diplomierungsverordnung BayFHVR

Die Verordnung über die Verleihung von Diplomgraden nach dem Gesetz über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (Diplomierungsverordnung BayFHVR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl. S. 406, BayRS 2030-2-9-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 30. August 2005 (GVBl. S. 468), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 3 werden die Worte "Art. 15" durch die Worte "Art. 16" ersetzt und wird das Wort "Anstellungsprüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

b) In Abs. 4 werden die Worte "Art. 18a" durch die Worte "Art. 21", die Worte "Art. 15" durch die Worte "Art. 16" ersetzt und wird das Wort "Anstellungsprüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

c) In Abs. 5 wird das Wort "Anstellungsprüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "gemäß Art. 19 Abs. 1 BayFHVRG" gestrichen und wird das Wort "Anstellungsprüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

b) In Abs. 2, 3, 6 Satz 2 und Abs. 7 Satz 2 wird jeweils das Wort "Anstellungsprüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 wird jeweils das Wort "Anstellungsprüfung" durch das Wort "Laufbahnprüfung" ersetzt.

§ 5 Änderung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Die Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), geändert durch Verordnung vom 24. März 1992 (GVBl5.47), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird das Wort "Anstellungs-" durch das Wort "Laufbahn-" ersetzt.

b) In Abs. 2 werden die Worte "Art. 27" durch die Worte "Art. 35" und die Worte "Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a BayBG" durch die Worte " § 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG" ersetzt.

c) In Abs. 3 werden die Worte "Art. 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBG" durch die Worte " § 20 Abs. 1 Nr. 4 LbV" ersetzt.

d) In Abs. 4 werden das Wort "Anstellungsprüfungen" durch das Wort "Laufbahnprüfungen", die Worte "Art. 6 Abs. 1 Nr. 3" durch die Worte " § 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG" und die Worte "Art. 29" durch die Worte "Art. 37" ersetzt.

e) In Abs. 5 werden die Worte "Art. 21" durch die Worte "Art. 28" ersetzt.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Anstellungsprüfungen" durch das Wort "Laufbahnprüfungen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Anstellungs-" durch das Wort "Laufbahn-" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "Art. 114" durch die Worte "Art. 120" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Art. 115" durch die Worte "Art. 41" ersetzt.

4. In § 40 Abs. 1 werden die Worte "Art. 109" durch die Worte "Art. 115" ersetzt.

5. In § 41 Satz 1 wird das Wort "Anstellungs-" durch das Wort "Laufbahn-" ersetzt.

§ 6 Änderung der Arbeitszeitverordnung

Die Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Juli 2007 (GVBl. S. 451), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "Art. 80a" durch die Worte "Art. 88" und die Worte "Art. 80d" durch die Worte "Art. 91" ersetzt.

2. § 8b wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Im einleitenden Satzteil werden die Worte "Art. 80 Abs. 3 und 4 oder Art. 80a Abs. 4" durch die Worte "Art. 87 Abs. 3 und 4 oder Art. 88 Abs. 4" ersetzt.

bb) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 56a Abs. 2 BayBG" durch die Worte " § 27 Abs. 2 BeamtStG" ersetzt.

b) In Abs. 3 werden die Worte "Art. 80d" durch die Worte "Art. 91" ersetzt.

3. In § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 werden jeweils nach dem Wort "BayyBG" die Worte "in der am 1. September 2004 geltenden Fassung" eingefügt.

§ 7 Änderung der Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte

Die Verordnung zur Einführung eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos für Lehrkräfte vom 20. März 2001 (GVBl. S. 90, BayRS 2030-2-20-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2005 (GVBl. S. 246), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden die Worte "Art. 32b" durch die Worte "Art. 46" ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 Nr. 5 werden die Worte "Art. 56a BayBG" durch die Worte " § 27 BeamtStG" ersetzt.

§ 8 Änderung der Bayerischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten (Bayerische Nebentätigkeitsverordnung - BayNV) vom 14. Juni 1988 (GVBl. S. 160, ber. S. 210, BayRS 2030-2-22-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2001(GVBl. S. 1009), wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 5 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "Art. 74" durch die Worte "Art. 82" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Art. 73" durch die Worte "Art. 81" ersetzt.

3. In § 6 Abs. 1, 4 und 5 und in § 7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Worte "Art. 73" durch die Worte "Art. 81" ersetzt.

4. In § 8 Satz 1 werden die Worte "Art. 74" durch die Worte "Art. 82" ersetzt.

§ 9 Änderung der Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung - JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-24-F), geändert durch § 19 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Besoldungsgesetzes" die Worte "in der am 1. September 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Art. 143" durch die Worte "Art. 136" ersetzt.

§ 10 Änderung der Urlaubsverordnung

Die Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung -UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl. S. 173, ber S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2007 (GVBl. S. 240), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "Hochschullehrergesetzes" durch das Wort "Hochschulpersonalgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Worte "Unterricht, Kultus, Wissenschaft" durch die Worte "Wissenschaft, Forschung" ersetzt.

2. In § 14 Abs. 3 werden die Worte "Art. 39, 40 und 43 Abs. 2 Satz 2" durch die Worte " §§ 22 und 23 des Beamtenstatusgesetzes sowie Art. 55 Satz 1" ersetzt.

3. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 werden die Worte "Art. 88" durch die Worte "Art. 99" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 5 werden nach dem Wort "Besoldungsgesetzes" die Worte "in der am 1. September 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "Art. 80" durch die Worte "Art. 87" ersetzt.

b) In Abs. 5 Satz 5 werden die Worte "Art. 86b" durch die Worte "Art. 97" ersetzt.

5. In § 17 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte "Art. 86b" durch die Worte "Art. 97" ersetzt.

6. § 18 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 werden die Worte "Art. 80b oder Art. 80c" durch die Worte "Art. 89 oder Art. 90" ersetzt.

b) In Nr. 3 werden die Worte "Art. 80", "Art. 80a" und "Art. 80d" durch die Worte "Art. 87", "Art. 88" und "Art. 91" ersetzt.

7. In § 19 Abs. 2 und in § 20 werden jeweils die Worte "Art. 8Gb" durch die Worte "Art. 97" ersetzt.

§ 11 Änderung der Bayerischen Mutterschutzverordnung

Die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung - BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl. S. 785, BayRS 2030-2-26-F), geändert durch § 18 des Gesetzes vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Worte "Art. 27" durch die Worte "Art. 35" ersetzt.

2. In § 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Erschwerniszulagenverordnung" die Worte "in der am 1. September 2006 geltenden Fassung" eingefügt.

3. In § 11 Abs. 3 werden die Worte "Art. 39, 40 und 43 Abs. 2 Satz 2" durch die Worte " §§ 22 und 23 BeamtStG und Art. 55 Satz 1" ersetzt.

§ 12 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des § 126 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 1. Oktober 1971 (GVBl. S. 365, BayRS 2030-2-40-F) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

altneu
 "Verordnung zur Durchführung des § 54 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes".

2. In § 1 Abs. 1 werden die Worte " § 126 Abs. 1 bis 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte " § 54 Abs. 1 bis 3 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

§ 13 Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern

Die Verordnung über die Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl. S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 5. September 2006 (GVBl. S. 305, ber. 786), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Satz 6 werden die Worte "Art. 96" durch die Worte "Art. 14" ersetzt.

2. In § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte "Art.. 119" durch die Worte "Art. 144" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 5 werden die Worte "Art. 119" durch die Worte "Art. 144" ersetzt.

b) In Abs. 6 Satz 1 werden die Worte "Art. 97 Abs. 2" durch die Worte "Art. 98 Abs. 3 Satz 2" ersetzt.

§ 14 Änderung der Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes

Die Verordnung zur Regelung der besonderen Auswahlverfahren für die Einstellung in Laufbahnen des mittleren und gehobenen nichttechnischen Dienstes (AVfV) vom 8. Februar 2000 (GVBl. S. 48, BayRS 2038-3-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 2003 (GVBl. S. 611), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte "Art. 19" durch die Worte "Art. 26" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 1 werden die Worte "Art. 24" durch die Worte "Art. 32" ersetzt.

3. § 16 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) 1BeiBewerbern, die am Tag der Auswahlprüfung den nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschluss besitzen, sind die Noten des Abschlusszeugnisses heranzuziehen. Sofern Bewerber diesen Bildungsabschluss bis zur Auswahlprüfung noch nicht erworben haben, sind die Noten aus dem letzten vor dem Termin der Auswahlprüfung erteilten Zeugnis zu berücksichtigen. ;Das Prüfungsamt kann die Einbeziehung von nach dem Prüfungstag ausgestellten Zeugnissen bis zu einem gesondert festzulegenden Termin zulassen. 4Bei Bewerbern, die neben einem schon vorhandenen Bildungsabschluss einen weiteren nach § 5 Abs. 1 geforderten Bildungsabschluss erwerben, gelten Sätze 2 und 3 entsprechend."

§ 15 Änderung der Vertretungsverordnung

In § 3 Abs. 6 Sätzen 1 und 3 der Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung - VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl. S. 733, BayRS 600-1-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Januar 2007 (GVBl. S. 12), werden die

Worte "Art. 96" jeweils durch die Worte "Art. 14" und die Worte "Art. 97 Abs. 3" durch die Worte "Art. 98 Abs.4" ersetzt.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2009 in Kraft.