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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
- Bayern -
Vom 24. November 2009
(GVBl. Nr. 24 vom 15.12.2009 S. 617 09; 05.12.2017 S. 538 17a)
Auf Grund von
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2009 (GVBl S. 306), wird wie folgt geändert:
1 In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des § 125 folgende Fassung:
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"Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte". |
2. § 125 erhält folgende Fassung:
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§ 125 Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte, Landesaufnahmestelle
(1) Landesbeauftragter oder Landesbeauftragte im Sinn dieses Abschnitts ist der Beauftragte des Freistaates Bayern in der Landesaufnahmestelle in Nürnberg. Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen. Bayerns gegenüber dem Bund. Er ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt. (2) Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist eine der Regierung von Mittelfranken unmittelbar nachgeordnete Behörde. Von dieser werden auch Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahrgenommen, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden. | " § 125 Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte
(1) Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken. Die Landesaufnahmestelle nimmt auch Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden. (2) Landesbeauftragte im Sinn dieses Abschnitts sind die Beauftragten des Freistaates Bayern in der Landesaufnahmestelle in Nürnberg und im Grenzdurchgangslager Friedland. Die Landesbeauftragten vertreten die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. Die Landesbeauftragten sind unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt." |
3. § 126 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 entfällt die Satznummerierung
bb) Satz 2
Sie können dazu Regierungsaufnahmestellen einrichten.
wird aufgehoben.
b) In Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "und" die Worte "-unterkünfte, abgeschlossene Wohnungen und" eingefügt.
c) Abs. 4
(4) Die vorläufige Unterbringung kann auch in Ausweichunterbringungen erfolgen. Diese gelten als Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung im Sinn dieses Abschnitts.
wird aufgehoben.
4. § 127 erhält folgende Fassung:
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§ 127 Verteilung
(1) Die Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie ihre Familienangehörigen werden vom Landesbeauftragten grundsätzlich nach anerkennungsfähigen Familienbindungen in die Regierungsbezirke verteilt. Anerkennungsfähige Familienbindungen sind Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten sowie bei allein stehenden pflegebedürftigen Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen in Bayern wohnende Verwandte. Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilende Person nachweist, dass ihr nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung steht. (2) Jüdische Emigranten und Emigrantinnen werden vom Landesbeauftragten grundsätzlich in zumutbare Nähe zu jüdischen Gemeinden verteilt. (3) Die Verteilung innerhalb Bayerns erfolgt grundsätzlich nach folgendem Schlüssel:
(4) Bei der Verteilung sind die Interessen der Betroffenen zu würdigen. | " § 127 Verteilung
Personen, die über die Landesaufnahmestelle Nürnberg bzw. das Grenzdurchgangslager Friedland einreisen, werden vom jeweiligen Landesbeauftragten verteilt. Dabei sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden. Anerkennungsfähige Familienbindungen sind Eltern, Kinder, Geschwister und Ehegatten sowie bei allein stehenden pflegebedürftigen Personen in Bayern wohnende Verwandte. Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen." |
5. § 128 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Nr 1 wird das Wort "vom" durch die Worte "von den" ersetzt.
b) In Abs. 2 werden die Worte "Der Landesbeauftragte nimmt" durch die Worte "Die Landesbeauftragten nehmen" ersetzt.
6. In § 130 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort "selbst" das Wort "unverzüglich" eingefügt.
7. § 132 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2
(2) Für die Unterbringung in Notquartieren werden keine Gebühren erhoben.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2.
8. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Zahl "5,11" durch die Zahl "5,50" ersetzt.
bb) In Nr. 2 wird die Zahl "4,09" durch die Zahl "4,50" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird die Zahl "3,07" durch die Zahl "3,50" ersetzt.
b) Abs. 2
(2) Für eine Vollverpflegung wird eine zusätzliche Verpflegungsgebühr in Höhe von 6,14 Euro pro Person und Tag erhoben.
wird aufgehoben.
c) Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2; die Zahl "0,26" wird durch die Zahl "0,50" ersetzt.
d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; die Zahl "0,26" wird durch die Zahl "0,50" und die Zahl "0,77" durch die Zahl "1,20" ersetzt.
e) Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.
f) Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "3 und 4" durch die die Worte "2 und 3" ersetzt.
bb) Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
"Wird eine Unterkunft oder eine andere Einrichtung nicht für einen vollen Monat in Anspruch genommen, wird die Benutzungsgebühr nach tatsächlichen Tagen der Inanspruchnahme berechnet. Bei der Verlegung von einer Einrichtung in eine andere zählt der Tag der Verlegung nur bei der Gebührenberechnung für die neue Unterkunft."
g) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 6; die Worte "und 5" werden durch die Worte "und 4" ersetzt.
9. In § 137 Abs. 2 wird die Zahl "2009" durch die Zahl "2012" ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
ENDE