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Änderungstext
Siebte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Vom 18. November 2011
(GVBl. Nr. 23 vom 30.11.2011 S. 612)
Gl.-Nr.: 86-8-A
Es erlassen auf Grund von
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,
das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen
folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2011 (GVBl S. 547), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift des § 125 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte | "Landesbeauftragter, Landesaufnahmestelle". |
b) Der Überschrift des § 128 werden ein Strichpunkt und das Wort "Personenkreis" angefügt.
2. § 125 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 125 Landesaufnahmestelle, Landesbeauftragte 09 10b
(1) Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken. Die Landesaufnahmestelle nimmt auch Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden. (2) Landesbeauftragte im Sinn dieses Abschnitts sind die Beauftragten des Freistaates Bayern in der Landesaufnahmestelle in Nürnberg und im Grenzdurchgangslager Friedland. Die Landesbeauftragten vertreten die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. Die Landesbeauftragten sind unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt | " § 125 Landesbeauftragter, Landesaufnahmestelle
(1) Landesbeauftragter im Sinn dieses Abschnitts ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf. Dieser ist auch zuständig für die nach diesem Abschnitt aufzunehmenden Personen. Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt. (2) Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken. Sie nimmt Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden. Sie unterstützt den Landesbeauftragten in seiner Funktion." |
3. § 127 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 127 Verteilung 09 10b
| " § 127 Verteilung
(1) Der Landesbeauftragte ist auch zuständig für die unmittelbare Verteilung folgender Personen:
(2) Beider Verteilung sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden. Anerkennungsfähig sind Familienbindungen zu Eltern, Kindern, Geschwistern und Ehegatten sowie bei alleinstehenden pflegebedürftigen Personen zu in Bayern wohnenden Verwandten. Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen. (3) Eine Verteilung erfolgt nur, wenn die Personen eine staatliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen wollen." |
4. § 128 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Strichpunkt und das Wort "Personenkreis" angefügt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 werden die Worte "von den" durch das Wort" vom" ersetzt.
bb) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Verteilungsverfahren" die Worte "der Spätaussiedler" eingefügt.
c) In Abs. 2 werden die Worte "Die Landesbeauftragten nehmen" durch die Worte "Der Landesbeauftragte nimmt" ersetzt.
5. In § 130 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sein" ein Strichpunkt und die Worte "sie soll zwei Jahre nicht überschreiten" eingefügt.
6. In § 137 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl "2012" durch die Zahl" 2014 " ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.