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Änderungstext
Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
Vom 7. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 24 vom 15.12.2011 S. 627)
Gl.-Nr.: 86-8-A
Auf Grund von
erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. November 2011 (GVBl S. 612), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
bb) Die Überschriften der §§ 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
b) In § 98 wird das Wort "Landesregelsätze" durch das Wort " Mindestregelsätze " ersetzt.
c) Die Überschrift des § 99 erhält folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
In § 115 wird das Wort "Vollzugsbehörden" durch das Wort "Vollzugsbehörde" ersetzt.
d) Teil 10 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
bb) Die Überschrift des § 122 erhält folgende Fassung:
"(aufgehoben)".
2. § 98 erhält folgende Fassung:
alt | neu | ||||||||||
§ 98 Landesregelsätze
Die monatlichen Regelsätze (Landesregelsätze) werden wie folgt festgesetzt:
Leben Ehegatten oder Lebenspartner oder Lebenspartnerinnen zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 323 Euro. | " § 98 Mindestregelsätze
(1) Die nach § 28 SGB XII ermittelten und die nach § 28a SGB XII fortgeschriebenen Regelbedarfsstufen gelten in Bayern als Mindestregelsätze. (2) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, durch Verordnung regionale Regelsätze festzusetzen, welche die Mindestregelsätze nicht unterschreiten dürfen." |
§ 99 Ortliche RegelsätzeAbweichend von den Landesregelsätzen (§ 98) können örtliche Träger der Sozialhilfe durch Verordnung örtliche Regelsätze festsetzen, wenn durch ein Gutachten, das dem Stand der Wissenschaft entspricht, der Nachweis erbracht ist, dass die tatsächlichen Lebenshaltungskosten und die örtliche Preisentwicklung sowie die örtliche Entwicklung der Nettoarbeitsentgelte eine abweichende Regelsatzfestsetzung rechtfertigen. Eines Gutachtens bedarf es nicht, wenn mit der abweichenden Festsetzung örtliche Regelsätze festgelegt werden, die nicht höher liegen als die Regelsätze, die sich bei einer bundesweiten Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe nach der Regelsatzverordnung vom 3. Juni 2004 (BGBl I S. 1067) in der jeweils geltenden Fassung ergeben. Die Landesregelsätze dürfen nicht unterschritten werden.
wird aufgehoben.
(2) Das Landesausgleichsamt unterhält bei der Regierung von Mittelfranken eine Außenstelle. Die von der Außenstelle wahrzunehmenden Aufgaben bestimmt das Landesausgleichsamt.
wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.
5. § 115 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Vollzugsbehörden" durch das Wort "Vollzugsbehörde" ersetzt.
b) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung entfällt.
bb) In Satz 1 werden das Wort "sind" durch das Wort "ist" und das Wort "Regierungen" durch die Worte "Regierung von Mittelfranken" ersetzt.
cc) In Satz 2 wird das Wort "führen" durch das Wort "führt" ersetzt.
c) Abs. 2
(2) Das Landesausgleichsamt kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einzelne Aufgabenbereiche des Lastenausgleichs bestimmten Regierungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe für die örtlich zuständige Regierung zur Bearbeitung zuweisen.
wird aufgehoben.
6. § 116 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2
Dieser ist für alle Regierungsbezirke zuständig.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
7. § 119 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung entfällt.
bb) Das Wort"sind" wird durch das Wort "ist" ersetzt.
cc) Das Wort "Regierungen" wird durch die Worte "Regierung von Mittelfranken" ersetzt.
b) Satz 2
Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern einzelne Aufgabenbereiche des Flüchtlingswesens bestimmten Regierungen im Rahmen der Geschäftsaushilfe für die örtlich zuständige Regierung zur Bearbeitung zuweisen.
wird aufgehoben.
8. Teil 10 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4
Unterabschnitt 4
Organisation§ 122 Sitz der Vollzugsbehörden
Zum Vollzug der Aufgaben nach § 115 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1 und § 121 Abs. 1 Satz 1 unterhalten
- die Regierung von Oberbayern eine Dienststelle in München,
- die Regierung von Niederbayern eine Dienststelle in Deggendorf,
- die Regierung der Oberpfalz eine Dienststelle in Regensburg,
- die Regierung von Oberfranken eine Dienststelle in Bayreuth,
- die Regierung von Mittelfranken eine Dienststelle in Nürnberg,
- die Regierung von Unterfranken eine Dienststelle in Würzburg und
- die Regierung von Schwaben eine Dienststelle in Augsburg.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten § 1 Nr. 1 Buchst. b und c sowie Nrn. 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.