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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
-Bayern-
Vom 24. November 2015
(GVBl. Nr. 16 vom 15.12.2015 S. 411)
Auf Grund des § 45b Abs. 4 Satz 1, des § 45c Abs. 6 Satz 4 und des § 45d Abs. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1368) geändert worden ist, verordnet die Bayerische Staatsregierung:
Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch Verordnung vom 17. November 2015 (GVBl. S. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 8 Abschnitt 5 wird das Wort "Betreuungsangeboten" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangeboten" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 81 wird das Wort "Betreuungsangebote" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangebote" ersetzt.
c) In der Angabe zu Teil 8 Abschnitt 6 wird das Wort "Betreuungsangeboten" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangeboten" ersetzt.
d) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 83 Förderung | " § 83 Grundsätze". |
e) Die Angaben zu den §§ 84 und 86 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 84 Zweck und Grundsätze der Förderung
§ 86 Höhe der Förderung | " § 84 (aufgehoben)
§ 86 (aufgehoben)". |
f) In der Angabe zu § 89 werden die Wörter "Zweck und" gestrichen.
g) Die Angaben zu den §§ 91 und 94 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 91 Höhe der Förderung
§ 94 Zweck und Gegenstand der Förderung | " § 91 (aufgehoben)
§ 94 (aufgehoben)". |
2. In der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 5 und in § 80 wird jeweils das Wort "Betreuungsangeboten" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangeboten" ersetzt.
3. § 81 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Betreuungsangebote" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangebote" ersetzt.
b) Satz 1 wird Abs. 1 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Satznummerierung wird gestrichen.
bb) In Nr. 1 wird das Wort "Pflegebedürftige" durch das Wort "Menschen" ersetzt und werden nach dem Wort "Erkrankungen" die Wörter "und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I" eingefügt.
cc) In Nr. 2 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen" eingefügt.
dd) In Nr. 3 wird das Wort "Pflegebedürftige" durch das Wort "Menschen" ersetzt und werden nach dem Wort "Erkrankungen" die Wörter "und bzw. oder für Pflegebedürftige mit mindestens der Pflegestufe I" eingefügt.
ee) Nr. 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote für Menschen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung | "6. weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinn des § 45c Abs. 3 Satz 1 und 5 SGB XI." |
c) Nach Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
"(2) Als niedrigschwellige Entlastungsangebote nach § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI werden nach Maßgabe des § 82 auf Antrag anerkannt:
d) Der bisherige Abs. 1 Satz 2 und 3 wird Abs. 3 Satz 1 und 2 und es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Bietet ein niedrigschwelliges Angebot sowohl Betreuungs- als auch Entlastungsleistungen nach den Abs. 1 und 2 an, kann dieses bei Vorliegen der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen eine gemeinsame Anerkennung als Betreuungs- und Entlastungsangebot erhalten."
4. § 82 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 82 Voraussetzungen für die Anerkennung 14
(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote werden, vorbehaltlich des Abs. 2, anerkannt, wenn
(2) Die Anerkennung setzt je nach Art des Betreuungsangebots ferner Folgendes voraus:
(3) Weitere niedrigschwellige Betreuungsangebote können anerkannt werden, wenn sie eine fachlich angemessene Betreuung bieten. | " § 82 Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote werden vorbehaltlich Abs. 2 anerkannt, wenn
(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass die niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote Gewähr für eine fachlich angemessene Betreuung bzw. Entlastung unter Leitung einer geeigneten Fachkraft bieten. Ins besondere müssen
Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 die Leitung durch eine geeignete Fachkraft nur erforderlich, wenn die Alltags- oder Pflegebegleitung ehrenamtlich erbracht wird." |
5. In der Überschrift zu Teil 8 Abschnitt 6 wird das Wort "Betreuungsangeboten" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangeboten" ersetzt.
6. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Förderung | "Grundsätze". |
b) Der Wortlaut wird Abs. 1 und in Satz 1 wird das Wort "Betreuungsangebote" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangebote" ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige und für Personen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen, zu schaffen. Vorrangig sollen Angebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden."
§ 84 Zweck und Grundsätze der Förderung 14
(1) Zweck der Förderung ist es, ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige zu schaffen, die die Voraussetzungen des § 45a SGB XI erfüllen. Hierdurch sollen insbesondere
(2) Vorrangig sollen niedrigschwellige Betreuungsangebote gefördert werden, die durch bürgerschaftliches Engagement getragen werden.
(3) Gefördert werden vorrangig die Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen und der fachlichen Anleitung, Schulung und Fortbildung der Helfenden sowie der kontinuierlichen fachlichen Begleitung und Unterstützung durch Fachkräfte entstehen, sowie Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtliche Betreuung.
wird aufgehoben.
8. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind förderfähig, wenn sie die Anforderungen nach § 82 erfüllen. Dies gilt nicht für die Förderung von Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen und von Angehörigengruppen. § 90 Abs. 1 gilt entsprechend. | "(1) Unbeschadet der Abs. 2 und 3 sind Angebote förderfähig, wenn sie
|
b) In Abs. 2 werden die Wörter "Pflegefachkräften mit einer einschlägigen Fort- oder Weiterbildung oder von diplomierten oder graduierten Sozialpädagogen oder Sozialarbeitern mit einschlägiger Berufserfahrung oder vergleichbarer Vorbildung" durch die Wörter "geeigneten Fachkräften" ersetzt.
§ 86 Höhe der Förderung 14
(1) Die Förderpauschale für die notwendigen Personal- und Sachkosten beträgt für
(2) Betreuungsgruppen, ehrenamtliche Helferkreise, qualitätsgesicherte Tagesbetreuungen in Privathaushalten sowie Angehörigengruppen werden grundsätzlich pro 20.000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit 15.000 Euro gefördert. Die kreisfreie Gemeinde bzw. der Landkreis bestimmt gemeinsam mit allen beteiligten Trägern die Auswahl der zu fördernden Projekte, wenn auf Grund beschränkter Haushaltsmittel nicht alle Förderanträge bedient werden können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Fördermittel vorrangig für den Auf- und Ausbau spezifischer Angebote für altersverwirrte Menschen einzusetzen sind, um eine möglichst wohnortnahe und flächendeckende Versorgung zu erreichen.
wird aufgehoben.
10. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Zweck und" gestrichen.
b) Abs. 1
(1) Zweck der Förderung ist es, alternative Hilfeangebote für die häusliche Versorgung zu schaffen oder auszubauen, um die Lebensqualität von Pflegebedürftigen, von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und deren Angehörigen zu verbessern sowie familiäre Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen.
wird aufgehoben.
c) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
bb) In Satz 3 wird das Wort "Betreuungsangebote" durch die Wörter "Betreuungs- und Entlastungsangebote" ersetzt.
d) Abs. 3
(3) § 84 Abs. 3 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
11. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
(1) Fördervoraussetzung für jede Art von Angebot nach § 89 Abs. 2 ist, dass die darin tätigen Ehrenamtlichen keine unangemessen hohen Aufwandsentschädigungen erhalten und die Anbieter von den Betroffenen keine unangemessen hohen Kostenbeiträge erheben.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 1 und wie folgt geändert:
aa) Es wird folgender Satz 1 vorangestellt: "1 § 85 Abs. 1 Nr. 2 gilt entsprechend."
bb) Der bisherige Wortlaut wird Satz 2.
c) Die bisherigen Abs. 3 bis 5 werden die Abs. 2 bis 4.
§ 91 Höhe der Förderung 14
(1) Die Förderpauschalen betragen für
(2) Für die Förderung von Angeboten nach § 89 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gelten § 86 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass diese Angebote grundsätzlich pro 20.000 Einwohner über 65 Jahre höchstens mit bis zu 10.000 Euro gefördert werden.
wird aufgehoben.
13. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Abs. 1.
b) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
"(2) Modellvorhaben sind förderfähig, wenn sie insbesondere eine bessere Versorgung demenzkranker Pflegebedürftiger anstreben und die wirksame Vernetzung der Versorgungsangebote in einer Region erproben."
§ 94 Zweck und Gegenstand der Förderung
(1) Zweck der Förderung ist es, Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung auszuschöpfen und in einzelnen Regionen Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation zu erproben. Die Modellvorhaben sind vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen.
wird aufgehoben.
15. § 136 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen und die Angabe "2017" wird durch die Angabe "2018" ersetzt.
b) Satz 2
Abweichend von Satz 1 treten §§ 80 und 87 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 15 am 30. Dezember 2015 in Kraft.
ID: 151774
ENDE |