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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Asyldurchführungsverordnung
- Bayern -
Vom 1. Oktober 2019
(GVBl. Nr. 19 vom 31.12.2019 S. 613)
Auf Grund des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), das zuletzt durch § 1 Abs. 32 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat:
§ 1
Änderung der Asyldurchführungsverordnung
(nicht dargestellt)
§ 2
Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
§ 133 der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl. S. 912, 982, BayRS 86-8-A/G), die zuletzt durch § 1 Abs. 363 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) und durch Verordnung vom 2. April 2019 (GVBl. S. 144) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||
(1) Die Unterbringungsgebühr für die vorläufige Unterbringung beträgt pro Person und Tag in
Der Einzugs- und Auszugstag werden insgesamt als ein Tag berechnet. | "(1) Für die Benutzungsgebühr bezüglich der vorläufigen Unterbringung gilt § 23 der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) entsprechend." |
2. Abs. 2
(2) Während der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) wird eine Heizungsgebühr von 0,50 Euro pro Person und Tag erhoben.
wird aufgehoben.
3. Die Abs. 3 und 4 werden die Abs. 2 und 3.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2016 in Kraft.
ID 200150
ENDE |