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Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter
- Bremen -
Vom 2. Mai 2023
(Brem.GBl. Nr. 75 vom 24.05.2023 S. 458 i.K.; 01.10.2024 S. 775 24)
Archiv 1979
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Sie gilt für Richterinnen und Richter im Landesdienst entsprechend.
(3) Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte findet sie keine Anwendung.
Abschnitt 2
Erholungsurlaub
§ 2 Urlaubsjahr und Urlaubserteilung
(1) Die Beamtinnen und Beamten erhalten auf Antrag in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Besoldung. Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei der Erteilung des Erholungsurlaubs sollen die Wünsche der Beamtinnen und Beamten berücksichtigt werden, soweit die dienstlichen Belange es zulassen und der ordnungsgemäße Dienstbetrieb gewährleistet ist. Der Urlaub wird unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten erteilt.
(3) Bei Erteilung des Erholungsurlaubs im Vorbereitungsdienst ist der geordnete Ablauf der Ausbildung zu berücksichtigen. Die oberste Dienstbehörde wird ermächtigt, zur Gewährleistung des geordneten Ablaufs der Ausbildung gesonderte Bestimmungen zur Gewährung von Erholungsurlaub zu verfügen.
§ 3 Berechnung nach Arbeitstagen und Rundungen
(1) Der Erholungsurlaub wird nach Arbeitstagen berechnet. Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind alle Kalendertage, an denen die Beamtin oder der Beamte Dienst leisten muss. Endet eine Dienstschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag im Sinne des Satzes 1 nur der Kalendertag, an dem sie begonnen hat.
(2) Ergeben sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, so wird kaufmännisch gerundet.
(3) Die Regelungen des Absatzes 1 und 2 gelten auch für die unter Abschnitt 3 dieser Verordnung aufgeführten Sonderurlaube.
§ 4 Urlaubsdauer
(1) Der Erholungsurlaub beträgt für Beamtinnen und Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage.
(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind oder das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet.
(3) Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1. Ist die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um ein Zweihundertsechzigstel des Urlaubs nach Absatz 1; die zusätzlichen arbeitsfreien Tage werden ohne Rücksicht auf gesetzliche Feiertage ermittelt. In Verwaltungen, in denen die Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit häufig wechselt, kann die oberste Dienstbehörde eine abweichende Berechnungsweise zulassen.
(4) Die Dienststelle kann den Erholungsurlaub einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs nach Stunden berechnen, wobei jeder der Beamtin oder dem Beamten nach Absatz 1 zustehende Urlaubstag mit einem Fünftel seiner regelmäßigen Arbeitszeit angesetzt wird.
§ 5 Dauer des Erholungsurlaubs bei Änderung der Wochenarbeitszeit oder bei Änderung der Verteilung der Arbeitszeit 24
(1) Bei einer Änderung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit oder bei einer Änderung der Verteilung der Arbeitszeit im Laufe des Urlaubsjahres wird der anteilige Urlaubsanspruch nach § 4 sowie gegebenenfalls Urlaubsansprüche aus den Vorjahren, jeweils durch eine abschnittsweise Berechnung nach Absatz 2 ermittelt. Die Abschnitte umfassen ganze Monate; der auf einen Monat entfallende Urlaub beträgt ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Ändert sich der Beschäftigungsumfang innerhalb eines Kalendermonats, wird für diesen Monat der höhere Beschäftigungsumfang zugrunde gelegt.
(2) Der Urlaubsanspruch wird entsprechend der im jeweiligen Abschnitt zu leistenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit in Stunden umgerechnet und zusammengezählt. Bereits genommener Urlaub wird von der nach Satz 1 ermittelten Stundenzahl abgezogen. Die verbleibende Stundenzahl wird anhand der nach der Änderung der Arbeitszeit auf einen Urlaubstag entfallenden Stundenzahl in Tage umgerechnet. Ein bei der Berechnung verbleibender Bruchteil eines Tages wird als Guthaben auf die Arbeitszeit angerechnet. Bei mehreren abschnittsweisen Berechnungen werden im vorigen Abschnitt angerechnete Arbeitszeitguthaben zur Vermeidung einer doppelten Anrechnung im neuen Abschnitt abgezogen. Bleibt nach der Umrechnung der Urlaubsanspruch hinter dem Anspruch nach § 4 zurück, wird er um die fehlenden Urlaubstage ergänzt. Sind vor der Änderung der Arbeitszeit mehr Urlaubstage verbraucht worden als anteilig zustanden, gilt § 6 Absatz 2 entsprechend; die zu viel verbrauchten Urlaubstage sind ebenfalls in Stunden umzurechnen und vom Urlaubsanspruch für das weitere laufende Urlaubsjahr abzuziehen.
(3) Für den Zusatzurlaub nach § 11 gelten die Regelungen der Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 6 Kürzung und Anrechnung des Urlaubs
(1) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat eines Urlaubs unter Wegfall der Besoldung um ein Zwölftel gekürzt. Hat die Beamtin oder der Beamte den ihr oder ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. Hat die Beamtin oder der Beamte vor dem Beginn des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung mehr Erholungsurlaub erhalten als ihr oder ihm nach Satz 1 zusteht, erfolgt die Anrechnung nach § 6 Absatz 2. Sofern die oberste Dienstbehörde spätestens bei Beendigung des Urlaubs unter Wegfall der Besoldung schriftlich anerkannt hat, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, kann von einer Kürzung des Erholungsurlaubs nach Satz 1 abgesehen werden. Der während der Zeit der Beurlaubung in Anspruch genommene Erholungsurlaub, ist in diesen Fällen auf den Erholungsurlaub des laufenden Kalenderjahres anzurechnen.
(2) In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist im nächsten Urlaubsjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf Erholungsurlaub hat, durch Anrechnung auf den neuen Erholungsurlaubsanspruch auszugleichen.
(3) Hat die Beamtin ihren Urlaub oder der Beamte seinen Urlaub vor Beginn eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots nicht oder nicht vollständig erhalten, ist der Resturlaub nach Ende des Beschäftigungsverbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(4) Der Erholungsurlaub einer oder eines in Altersteilzeit (§ 63 Bremisches Beamtengesetz) oder im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung nach § 11 der Bremischen Arbeitszeitverordnung beschäftigten Beamtin oder Beamten wird für jeden vollen Monat der Freistellung um ein Zwölftel gekürzt.
(5) Der Erholungsurlaub wird für jeden vollen Kalendermonat der Dauer einer vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Absatz 1 des Bremischen Disziplinargesetzes um ein Zwölftel gekürzt.
(6) Ist einer Beamtin oder einem Beamten im laufenden Urlaubsjahr anderweitig im öffentlichen Dienst für eine Zeit, für die einer Beamtin oder einem Beamten nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.
§ 7 Urlaubsabwicklung und Verfall des Urlaubs
(1) Der Urlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr abgewickelt werden. Urlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt.
(2) Kann die Beamtin oder der Beamte den Erholungsurlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungsurlaub 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
(3) Der Urlaub verfällt nur, sofern die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig hierauf hingewiesen wurde und damit tatsächlich in die Lage versetzt wurde, den Urlaub zu nehmen. Die Hinweispflicht entfällt, sofern die Beamtin oder der Beamte über das ganze Urlaubsjahr hinweg dienstunfähig ist.
§ 8 Widerruf und Verlegung des Urlaubs
(1) Der Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten der ordnungsgemäße Dienstbetrieb nicht gewährleistet wäre. Unvermeidbare Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden ersetzt, sofern sie nicht von anderer Seite erstattungsfähig sind.
(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte, aus wichtigen Gründen ihren oder seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
§ 9 Erkrankung
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter während ihres oder seines Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig und zeigt sie oder er dies unverzüglich an, so wird ihr oder ihm die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet. Die Beamtin oder der Beamte hat die Dienstunfähigkeit nachzuweisen; dafür ist grundsätzlich ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.
(2) Für die Festlegung des Zeitraumes für den verbleibenden Resturlaub bedarf es einer neuen Genehmigung.
§ 10 Abgeltung von Urlaubsansprüchen
(1) Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses der Erholungsurlaub ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen worden ist, ist der Urlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruchs nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18. November 2003 S. 9) sowie der Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch finanziell abzugelten, soweit er nicht verfallen ist.
(2) Der zustehende Mindesturlaub ist anteilig zu ermitteln, soweit das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres endet. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Der Zusatzurlaub nach § 208 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nicht auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub anzurechnen. § 3 Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Bruttobesoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrages durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage multipliziert.
(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird; frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem die Beamtin oder der Beamte über ihren oder seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallsfristen belehrt worden ist.
§ 11 Zusatzurlaub für Wechselschicht, Schichtarbeit und Nachtarbeit
(1) Verrichtet eine Beamtin oder ein Beamter Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, so erhält sie oder er bei einer solchen Dienstleistung in der Fünf-Tage-Woche bei 87 Arbeitstagen einen Arbeitstag Zusatzurlaub, bei 130 Arbeitstagen zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, bei 173 Arbeitstagen drei Arbeitstage Zusatzurlaub und bei 195 Arbeitstagen vier Arbeitstage Zusatzurlaub. Bei einer solchen Dienstleistung in der Sechs-Tage-Woche erhält sie oder er bei 104 Arbeitstagen einen Arbeitstag Zusatzurlaub, bei 156 Arbeitstagen zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, bei 208 Arbeitstagen drei Arbeitstage Zusatzurlaub und bei 234 Arbeitstagen vier Arbeitstage Zusatzurlaub.
(2) Verrichten Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, nach einem Schichtplan Dienst zu erheblich unterschiedlichen Zeiten, so erhalten sie für jeweils 110 geleistete Stunden im Nachtdienst einen Arbeitstag Zusatzurlaub. Vier Arbeitstage Zusatzurlaub erhalten Beamtinnen und Beamte, wenn sie mindestens 450 Stunden Nachtdienst geleistet haben. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.
(3) Erfüllen Beamtinnen und Beamte weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2, so erhalten sie einen Arbeitstag Zusatzurlaub je 150 Stunden geleistetem Nachtdienst.
(4) Auf Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder §§ 61, 62, 62a, 62b oder 63 des Bremischen Beamtengesetzes ermäßigt worden ist, sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden im Nachtdienst im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.
(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs für ein Urlaubsjahr werden die in diesem Urlaubsjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zugrunde gelegt. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten; Absatz 7 bleibt unberührt. § 4 Absatz 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.
(6) Der Nachtdienst bestimmt sich nach den Regelungen des § 2 Nummer 9 der Bremischen Arbeitszeitverordnung.
(7) Für Beamtinnen und Beamte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben oder im Laufe des Urlaubsjahres vollenden, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht
Ist ein Teil der Schichten (1/4 und mehr), die Beamtinnen und Beamte der Feuerwehr und des Wachdienstes leisten, kürzer als 24, aber länger als 11 Stunden, so erhalten die Beamtinnen und Beamte für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 7 ist nicht anzuwenden.
§ 12 Urlaub von Lehrerinnen und Lehrern
Für Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen im Sinne des Bremischen Schulgesetzes wird der Erholungsurlaub durch die Schulferien abgegolten. Ausgenommen sind durch Rechtsverordnung nach § 1a des Lehrerarbeitszeitaufteilungsgesetzes festgelegte verbindliche Arbeitstage in der Schule während der Ferien. Über die Heranziehung zu solchen Dienstleistungen entscheidet die jeweilige Schulleitung in der Stadtgemeinde Bremen im Rahmen der Vorgaben der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung, in der Stadtgemeinde Bremerhaven im Rahmen der Vorgaben des Magistrats der Stadt Bremerhaven.
Abschnitt 3
Sonderurlaub
§ 13 Sonderurlaub für Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation
(1) Für eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, deren Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen ist oder die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung, die Dienstunfallfürsorge oder ein sonstiger Sozialleistungsträger oder eine private Krankenkasse bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird, ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Satz 1 gilt entsprechend für eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation für Mütter und Väter nach § 41 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Die Beurlaubung erfolgt für die als beihilfefähig anerkannte oder vom Leistungsträger bewilligte Dauer. Soweit für eine in Absatz 1 bezeichnete Maßnahme kein Urlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt wird, ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung oder Erholungsurlaub zu gewähren.
(3) Sonderurlaub ist zu gewähren für die Betreuung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines Kindes mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, während einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist und eine andere im Haushalt der Beamtin oder des Beamten lebende Person für die Begleitung nicht zur Verfügung steht. Der Sonderurlaub wird nur gewährt bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Beihilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids eines Sozialversicherungsträgers oder einer privaten Krankenkasse über die Gewährung der Rehabilitationsleistung. Der Sonderurlaub wird je Kind für bis zu 15 Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt. Sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt, können davon fünf Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden.
(4) Beantragt eine Beamtin oder ein Beamter im unmittelbaren Anschluss an eine Maßnahme im Sinne von Absatz 1 Erholungsurlaub, so ist ihr oder ihm dieser zu gewähren, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(5) Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.
§ 14 Sonderurlaub zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten
(1) Für die Dauer der notwendigen Abwesenheit vom Dienst ist Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu gewähren:
(2) Beruht eine ehrenamtliche Tätigkeit oder ein öffentliches Ehrenamt auf gesetzlicher Vorschrift, besteht aber zur Ausübung keine Verpflichtung, kann der erforderliche Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
§ 15 Sonderurlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder eines Bundesfreiwilligendienstes und für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer
(1) Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 18 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer soll Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für die Dauer eines geschlossenen Lehrgangs, höchstens jedoch für 30 Kalendertage im Urlaubsjahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.
§ 16 Sonderurlaub aus persönlichen Anlässen
(1) Sonderurlaub aus wichtigen persönlichen Gründen soll durch die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten in dem notwendigen Umfang unter Fortzahlung der Besoldung und ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub gewährt werden, und zwar
Eine Beurlaubung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege und Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und in den Fällen der Buchstaben a und b die Beamtin oder der Beamte die nach ärztlicher Bescheinigung unerlässliche Pflege der oder des Erkrankten selbst übernehmen muss. Der Sonderurlaub darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten;
(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b erhalten Beamtinnen und Beamte, deren Besoldung (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung) die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreitet, zur Betreuung ihrer erkrankten Kinder Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung in demselben Umfang und unter den gleichen Voraussetzungen, wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung nach § 45 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geltend machen können.
(3) Die Dienstvorgesetzte oder der Dienstvorgesetzte kann in sonstigen dringenden Fällen, die nicht bereits in Absatz 1 aufgeführt sind, Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung im notwendigen Umfang bis zu drei Arbeitstagen gewähren.
§ 17 Sonderurlaub für Familienheimfahrten
Für Familienheimfahrten im Sinne des § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung wird Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung bis zu acht Arbeitstagen im Urlaubsjahr gewährt; hat die Beamtin oder der Beamte in der Regel an mehr als fünf Tagen in der Woche Dienst, erhält sie oder er Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Besteht ein Anspruch nach § 5 der Bremischen Trennungsgeldverordnung nur für einen Teil des Urlaubsjahres, verringert sich der Sonderurlaubsanspruch entsprechend. Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist mit den dienstlichen Bedürfnissen abzustimmen. Bei einer Entfernung von weniger als 150 km zwischen dem Wohnort der Familie und dem Dienstort wird Sonderurlaub für Familienheimfahrten nicht gewährt, es sei denn, dass die Verkehrsverbindungen besonders ungünstig sind. Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetze.
§ 18 Sonderurlaub für Zwecke der zivilen Verteidigung und entsprechender Einrichtungen
(1) Für die Teilnahme an verteidigungsbezogenen oder zivilschutzbezogenen Ausbildungsveranstaltungen und Übungen von Organisationen des Zivilschutzes, des Katastrophenschutzes oder des Brandschutzes sowie im Falle eines Einsatzes durch eine dieser Organisationen soll Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Die Dauer des Sonderurlaubs darf bei Ausbildungsveranstaltungen und Übungen fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen kann Sonderurlaub bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.
(3) § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 19 Sonderurlaub für staatsbürgerliche, kirchliche, fachliche, gewerkschaftliche oder sportliche Zwecke
(1) In folgenden Fällen kann die oder der Dienstvorgesetzte Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewähren, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen:
(2) Der Sonderurlaub nach Absatz 1 darf, auch wenn er für mehrere der genannten Zwecke gewährt wird, fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Woche, erhöht oder vermindert sich die Zahl der Arbeitstage entsprechend.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die oder der Dienstvorgesetzte in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 in besonders begründeten Fällen Sonderurlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligen.
(4) Sonderurlaub nach Absatz 1 soll für anerkannte Bildungsveranstaltungen im Sinne des Bremischen Bildungszeitgesetzes nicht bewilligt werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, die im Sinne des Bremischen Bildungszeitgesetzes als anerkannt gelten oder anerkannt werden können. Über Ausnahmen entscheidet die oberste Dienstbehörde.
§ 20 Sonderurlaub für eine ehrenamtliche Tätigkeit in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung
(1) Beamtinnen oder Beamten, die ehrenamtlich in der Kinder-, Jugend- oder Familienförderung tätig sind, kann Sonderurlaub bis zu fünf Arbeitstagen unter Fortzahlung der Besoldung und darüber hinaus unter Wegfall der Besoldung nach Maßgabe des § 32 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes vom 22. Dezember 1998 (Brem.GBl. S. 351) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.
(2) Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte. § 19 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21 Sonderurlaub zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit
(1) Wird eine Beamtin oder ein Beamter zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen entsprechend der Entsendungsrichtlinie Bund vom 9. Dezember 2015 (GMBl 2016 S. 34) entsandt, ist ihr oder ihm für die Dauer dieser Tätigkeit Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren.
(2) Einer nicht entsandten Beamtin oder einem nicht entsandten Beamten kann zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von einem Jahr bewilligt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) Zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu einem Jahr gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Die Entscheidung trifft die oder der Dienstvorgesetzte.
§ 22 Sonderurlaub im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder aus einem sonstigen wichtigen Grund
(1) Sonderurlaub kann unter Wegfall der Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(2) Dient der Sonderurlaub, der für einen in den §§ 15 bis 21 nicht genannten Zweck gewährt wird, auch dienstlichen oder öffentlichen Belangen, kann die Besoldung bis zur Dauer von 6 Monaten belassen werden, für die 6 Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe.
(3) Sonderurlaub kann unter Wegfall der Besoldung bis zu einer Dauer von zwölf Jahren gewährt werden, wenn die Beurlaubung dienstlichen oder öffentlichen Interessen dient.
(4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Sie kann Ausnahmen von Absatz 1 und Absatz 2 beschließen. Die Höchstgrenze nach Absatz 3 kann unter Anlegung eines strengen Maßstabes verlängert werden.
Abschnitt 4
Bildungszeit
§ 23 Urlaub nach den Vorschriften des Bremischen Bildungszeitgesetzes
(1) Die Vorschriften des Bremischen Bildungszeitgesetzes finden mit Ausnahme der §§ 2, 5 Absatz 1 und 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechende Anwendung.
(2) Den Urlaub gewährt die oder der Dienstvorgesetzte.
ENDE |