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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 15. April 2008
(GBl. Nr. 18 vom 24.04.2008 S. 75)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom i5. September 1995 (Brem.GBl. S. 387 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 475; 2008, S. 1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 175 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 angefügt.

2. In § 181 wird nach der Angabe " § 173" die Angabe "und des § 175 Abs. 2" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Nach § 3 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480) wird der § 4 angefügt.

§ 4 Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen (Regelung zur Ersetzung von § 48 Beamtenversorgungsgesetz)

(1) Beamtinnen und Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die wegen Erreichens der für sie geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder deren Eintritt in den Ruhestand über die für sie geltende besondere Altersgrenze hinausgeschoben wird, erhalten neben dem Ruhegehalt einen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung ohne Dienstbezüge gelten als Dienstbezüge die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge. Der Ausgleich ist bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlen. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen (Unfall-)Entschädigung im Sinne des § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung gewährt.

(2) Schwebt zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand gegen die Beamtin oder den Beamten ein Verfahren auf Rücknahme der Ernennung oder ein Verfahren, das nach § 49 des Bremischen Beamtengesetzes zum Verlust der Beamtenrechte führen könnte, oder ist gegen die Beamtin oder den Beamten Disziplinarklage erhoben worden, darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. Die disziplinarrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 71e Abs. 1 Nr. 2 des Bremischen Beamtengesetzes nicht gewährt."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.