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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes

Vom 16. Dezember 2008
(GBl. Nr. 61 vom 23.12.2008 S. 413)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Nichtraucherschutzgesetz vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 515 - 2127-g-1) wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

"10. Einkaufszentren und Einkaufspassagen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 6 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:

"Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Nebenräume dürfen von Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr nicht betreten werden. Hierauf ist bei der Kennzeichnung dieser Nebenräume nach Satz 2 ausdrücklich hinzuweisen."

b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

" (7) Abweichend von § 2 Abs. 1 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätte das Rauchen in der Gaststätte zulassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. die Gaststätte verfügt über keinen abgetrennten Nebenraum,
  2. der Gastraum überschreitet nicht die Fläche von 75 m2,
  3. Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr ist der Zugang zu verwehren,
  4. es erfolgt keine Verabreichung zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und
  5. die Gaststätte wird im Eingangsbereich deutlich als Rauchergaststätte gekennzeichnet, zu der Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben.

Satz 1 gilt für Gaststätten in Einkaufszentren und Einkaufspassagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nur, wenn sie zur Verkehrsfläche abgeschlossen und nur durch eine Tür zu betreten sind, die geschlossen zu halten ist."

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

altneu
 (7) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in Festzelten auf festgesetzten Jahrmärkten und Volksfesten."(8) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt auf festgesetzten Jahrmärkten und Volksfesten nicht in Festzelten und sonstigen Gaststätten im Reisegewerbe."

d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.

e) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:

"(10) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht bei künstlerischen Darbietungen in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist."

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. der Hinweispflicht nach § 4 nicht nachkommt oder"2. einer Hinweispflicht nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 nicht nachkommt,"

bb)Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. zulässt, dass in Gaststätten geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 oder 7 vorliegen oder"

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 6 für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätten am 1. Juli 2008 in Kraft.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.