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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes
Vom 16. Dezember 2008
(GBl. Nr. 61 vom 23.12.2008 S. 413)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Nichtraucherschutzgesetz vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 515 - 2127-g-1) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:
"10. Einkaufszentren und Einkaufspassagen."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 werden nach Satz 3 folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Die in den Sätzen 1 und 3 genannten Nebenräume dürfen von Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr nicht betreten werden. Hierauf ist bei der Kennzeichnung dieser Nebenräume nach Satz 2 ausdrücklich hinzuweisen."
b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
" (7) Abweichend von § 2 Abs. 1 kann die Betreiberin oder der Betreiber einer in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätte das Rauchen in der Gaststätte zulassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
Satz 1 gilt für Gaststätten in Einkaufszentren und Einkaufspassagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 nur, wenn sie zur Verkehrsfläche abgeschlossen und nur durch eine Tür zu betreten sind, die geschlossen zu halten ist."
c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht in Festzelten auf festgesetzten Jahrmärkten und Volksfesten. | "(8) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt auf festgesetzten Jahrmärkten und Volksfesten nicht in Festzelten und sonstigen Gaststätten im Reisegewerbe." |
d) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
e) Nach dem neuen Absatz 9 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt nicht bei künstlerischen Darbietungen in Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, bei denen das Rauchen als Teil der Darbietung Ausdruck der Kunstfreiheit ist."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. der Hinweispflicht nach § 4 nicht nachkommt oder | "2. einer Hinweispflicht nach § 3 Abs. 6 Satz 2 und 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 oder § 4 nicht nachkommt," |
bb)Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. zulässt, dass in Gaststätten geraucht wird, ohne dass die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 oder 7 vorliegen oder"
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
b) In Absatz 2 Nr. 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 2 bis 4" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 tritt § 6 für die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätten am 1. Juli 2008 in Kraft.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.