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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Ladenschlussgesetzes

Vom 23. Juni 2009
(GBl. Nr. 32 vom 29.06.2009 S. 207)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Ladenschlussgesetz vom 22. März 2007 (Brem.GBl. S. 221 - 8050-a-1) wird wie folgt geändert.

1. § 9 wird wie folgt gefasst:

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  § 9 Ausflugsorte

Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in einzeln aufzuführenden Ausflugsorten mit besonders starkem Fremdenverkehr, abweichend von den Vorschriften des § 3 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden, Lebensmittel zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Schnittblumen, Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, verkauft werden dürfen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten soll eine Freigabe nicht vor 11 Uhr erfolgen. Die Offenhaltung kann auf bestimmte Bereiche beschränkt werden.

" § 9 Ausflugsorte

(1) In den Gebieten Schnoorviertel und Böttcherstraße in der Stadtgemeinde Bremen sowie dem Gebiet um den Fischereihafen I und dem Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen abweichend von den Vorschriften des § 3 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur Dauer von acht Stunden Lebensmittel zum sofortigen Verzehr, Tabakwaren, Schnittblumen, Zeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend sind, verkauft werden.

(2) Die Begrenzung der in Absatz 1 genannten Gebiete legt der Senat durch Rechtsverordnung fest.

(3) Die infrage kommenden Sonn- und Feiertage sowie die Öffnungszeiten werden für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen vom Senat und für den Bereich der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmt.

(4) Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten soll eine Freigabe nicht vor 11 Uhr erfolgen."

2. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Zusätzlicher Verkauf in Ausflugsorten

(1) In dem Gebiet zwischen Alter Hafen, Museumshafen und Weser in der Stadtgemeinde Bremerhaven dürfen an 20 der 40 nach § 9 Abs. 3 bestimmten Sonn- und Feiertage zusätzlich Waren, die für die touristische Nutzung von Bedeutung sind, verkauft werden.

(2) Die nach Absatz 1 infrage kommenden Sonn- und Feiertage, die Öffnungszeiten sowie die zum Verkauf zugelassenen Waren werden vom Magistrat der Stadt Bremerhaven durch Rechtsverordnung bestimmt.

(3) Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten soll eine Freigabe nicht vor 11 Uhr erfolgen. Für die 20 nach Absatz 1 bestimmten Sonn- und Feiertage gilt § 10 Abs. 3 entsprechend."

3. § 10 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag, die Adventssonntage und die anderen Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 1. Mai und der 3. Oktober und, wenn diese auf einen Montag fallen, die direkt vorher liegenden Sonntage dürfen nicht freigegeben werden."(3) Der Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Himmelfahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Volkstrauertag, Totensonntag, die vier Adventssonntage und die anderen Sonn- und Feiertage im Dezember sowie der 1. Mai und der 3. Oktober und, wenn diese auf einen Montag fallen, die direkt vorher liegenden Sonntage dürfen nicht freigegeben werden."

4. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) § 9a in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft."

Artikel 2

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Am 1. Juli 2009 treten

  1. die Verordnung über den Ladenschluss im Schnoorviertel und in der Böttcherstraße vom 24. April 2007 (Brem.GBl. S. 302) und
  2. die Verordnung über den Ladenschluss im Fischereihafen von Bremerhaven vom 24. April 2007 (Brem. GBl. S. 302) außer Kraft.