Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

BremLNeuVO - - Laufbahnrechtsneuregelungsverordnung
Verordnung zur Neuregelung des Laufbahnrechts in der Freien Hansestadt Bremen und zur Anpassung anderer dienstrechtlicher Verordnungen an das Beamtenrechtsneuregelungsgesetz

Vom 9. März 2010
(GBl Nr. 18 vom 30.03.2010 S. 249)



Auf Grund des

- § 42a Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) in der am 31. August 2006 geltenden Fassung,

verordnet der Senat:

Artikel 1

BremLVO - Bremische Laufbahnverordnung
Verordnung über die Laufbahnen der bremischen Beamtinnen und Beamten

(wie eingefügt)

 

Artikel 2
Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

Die Bremische Beihilfeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2005 (Brem.GBl.S. 215 - 2042-e-1), wird wie folgt geändert:

1. In § la Absatz 7 wird die Angabe " § 79" durch die Angabe " § 78" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 2 wird die Angabe " § 46 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 29 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Bremischen Arbeitszeitverordnung

Die Bremische Arbeitszeitverordnung vom 29. September 1959 (SaBremR - 2040-a-4), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2b wird die Angabe " § 71a Abs. 1" durch die Angabe " § 61 Absatz 1" ersetzt.

2. In § 6 wird die Angabe " § 71 Abs. 4" durch die Angabe " § 60 Absatz 3" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 7

(1) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt nach den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Sie soll grundsätzlich wöchentlich im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten.

(2) Muss der Beamte sich auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als fünf Stunden im Monat in seiner Wohnung oder an einem vom Dienstvorgesetzten genehmigten Ort seiner Wahl jederzeit erreichbar bereithalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft), so ist die Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Dienstbefreiung zu anderer Zeit auszugleichen."

4. In § 8 werden nach dem Wort "amtsärztlicher" die Wörter "oder ärztlicher" eingefügt.

Artikel 4
Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch die Verordnung vom 15. Dezember 2009 (Brem.GBl. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe " § 42 Abs. 1" durch die Angabe " § 35 Absatz 1" ersetzt.

b) In § 6 Absatz 6 wird die Angabe " § 71b" durch die Angabe " § 63" ersetzt.

2. In § 13 Absatz 4 wird die Angabe " §§ 43a, 71a, 71b oder 71f" durch die Angabe " § 27 des Beamtenstatusgesetzes oder §§ 61, 62 oder 63" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Bremischen Beurteilungsverordnung

Die Verordnung über die dienstliche Beurteilung sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung der bremischen Beamten vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 154 - 2040-a-12) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe " § 6 Abs. 4 und § 41a" durch die Angabe " § 7 und § 37" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 4 wird die Angabe " § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " § 20 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

3. In § 7 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe " § 60" durch die Angabe " § 48" ersetzt.

4. In § 11 Absatz 4 wird die Angabe " §§ 93 bis 93h" durch die Angabe " §§ 85 bis 92" ersetzt.

Artikel 6
Änderung der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung

Die Bremische Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1990 (Brem.GBl. S. 459 - 2040-b-1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. April 2008 (Brem.GBl. S. 69) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamten der Freien Hansestadt Bremen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Sie gilt für Richter der Freien Hansestadt Bremen entsprechend."

2. § 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " § 2 öffentliche Ehrenämter

Öffentliche Ehrenämter im Sinne des § 70 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes sind

  1. die Tätigkeit als Ehrenbeamter,
  2. die in einer Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichneten Tätigkeiten,
  3. jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende unentgeltliche Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben."

3. Der bisherige § 2 wird § 3.

4. Der bisherige § 3 wird § 4.

5. Der bisherige § 4 wird § 5; nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Tätigkeit ist als unentgeltlich im Sinne des § 72 Absatz 1 Nummer 4 des Bremischen Beamtengesetzes und des § 2 Nummer 2 dieser Verordnung anzusehen, wenn sie ohne Vergütung nach den Absätzen 1 bis 3 ausgeübt wird."

6. Der bisherige § 5 wird aufgehoben.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "C 3," wird die Angabe "W 1 und W 2," eingefügt.

b) Nach der Angabe "C 4," wird die Angabe "W 3," eingefügt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Auskunftspflicht" die Wörter "und Abwicklung" eingefügt.

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Wird eine Nebentätigkeit nach ihrer Übernahme eingeschränkt oder ganz oder teilweise untersagt, soll dem Beamten auf Antrag eine angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten."

Artikel 7
Änderung der Feuerwehrlaufbahnverordnung

Die Feuerwehrlaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 2006 (Brem.GBl. S. 487 - 2040-d-2), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 10" durch die Angabe " § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 19 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

2. In § 11 Absatz 2 wird die Angabe " § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 10" durch die Angabe " § 10 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 19 des Bremischen Beamtengesetzes" ersetzt.

Artikel 8
Änderung der Polizeilaufbahnverordnung

Die Polizeilaufbahnverordnung über die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes im Lande Bremen vom 11. September 2001 (Brem.GBl. S. 317 - 2040-d-3) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

2. In § 5 wird die Angabe " § 57a" durch die Angabe " § 22" und die Angabe " § 20" durch die Angabe " § 10" ersetzt.

3. In § 8 werden die Wörter "zur Anstellung (z.A.)" gestrichen.

4. In § 9 Absatz 1 werden die Wörter "zur Anstellung (z.A.)" gestrichen.

5. In § 17 werden die Wörter "zur Anstellung (z.A.)" gestrichen.

Artikel 9
Änderung der Bremischen EG-Diplomanerkennungsverordnung

Die Bremische EG-Diplomanerkennungsverordnung vom 6. Februar 2006 (Brem.GBl. S. 57 - 2040-k-14), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 400) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "(2) Es bedarf
  1. für die Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 eines Ausbildungsnachweises mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG ,
  2. für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG ,
  3. für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 eines Diploms mindestens auf dem Niveau nach Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG ."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Laufbahnbefähigung" die Wörter ", bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt," eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Laufbahnbefähigung" die Wörter " , bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt," eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Laufbahnbefähigung" die Wörter ", bezogen auf das jeweilige Einstiegsamt," eingefügt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes" durch die Wörter "der Allgemeinen Dienste mit dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2" ersetzt.

3. In § 6 Absatz 1 werden nach dem Wort "Laufbahn" die Wörter " , bezogen auf ein Einstiegsamt," eingefügt.

4. § 16 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "Er darf bei Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 höchstens drei Jahre, bei Laufbahnen der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt höchstens zwei Jahre dauern; er soll die jeweilige Dauer eines für die Laufbahn eingerichteten Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten."

Artikel 10
Änderung der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung

In § 1 der Bremischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung vom 7. Juli 1998 (Brem.GBl. S. 201 - 2042-a-5), die zuletzt durch das Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird die Angabe "von § 2" gestrichen.

Artikel 11
Änderung der Bremischen Heilfürsorgeverordnung

In § 1 Absatz 2 Nummer 2 der Bremischen Heilfürsorgeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2002 (Brem.GBl. S. 34 - 2042-e-6) wird die Angabe " § 71a Abs. 4 Nr. 2" durch die Angabe " § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen

Die Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 537 - 2042-h-1), die zuletzt durch das Gesetz vom 21. November 2006 (Brem.GBl. S. 457) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 " 1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes, im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden sowie im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwendet und an dem die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, sowie die Zeiten der Ausbildung bei einem solchen Dienstherrn; "

b) In Absatz 2 wird nach dem Satz 2 folgender Satz 3 angefügt:

"Ermäßigte Arbeitszeiten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und regelmäßige Arbeitszeiten sind gleich zu behandeln. Ermäßigte Arbeitszeiten mit einer geringeren Arbeitszeit als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit werden entsprechend ihrem Verhältnis zu einer Arbeitszeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt."

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 49 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 24 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bremischen Beamtengesetzes" durch die Angabe " § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bremische Laufbahnverordnung vom 28. Mai 1979 (Brem.GBl. S. 225 - 2040-d-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (Brem.GBl. S. 400) außer Kraft.