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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bremischen Bildungsurlaubsgesetzes

Vom 23. März 2010
(Brem.GBl Nr. 19 vom 31.03.2010 S. 269)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1

Das Bremische Bildungsurlaubsgesetz vom 18. Dezember 1974 (Brem.GBl. S. 348 - 223-i-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Überschrift wird nach den Worten "Bremisches Bildungsurlaubsgesetz" die Angabe " (BremBUG)" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

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 " § 1 Grundsatz

(1) Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz) vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127) und von § 13 und § 27 Abs. 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.

(2) Durch die Gewährung von Bildungsurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der Weiterbildung der außerschulischen Jugendbildung und der Familienbildung ermöglicht werden.

" § 1 Grundsatz

(1) Bildungsurlaub dient der politischen, beruflichen und allgemeinen Weiterbildung im Sinne der §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen und von § 13 Absatz 2 und 3 des Bremischen Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetzes.

(2) Durch die Gewährung von Bildungsurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen ermöglicht werden."

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 und 2 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen und" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
  1. Arbeiter und Angestellte,
  2. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  3. die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
  4. Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder in nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz anerkannten Blindenwerkstätten oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind.
"(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind auch
  1. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  2. die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  3. Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern "der Beschäftigte" die Wörter "die oder" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das Beschäftigungsverhältnis eines Seemanns hat im Sinne dieses Gesetzes seinen Schwerpunkt" durch die Wörter "Die Beschäftigungsverhältnisse von Seeleuten haben im Sinne dieses Gesetzes ihren Schwerpunkt" ersetzt.

d) In Absatz 4 werden die Wörter "Beamte und Richter" durch die Wörter "Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter" ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Jeder" durch die Wörter "Jede Arbeitnehmerin und jeder" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden vor den Wörtern "des Arbeitnehmers" die Wörter "der Arbeitnehmerin oder" eingefügt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungsurlaub gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsurlaub erhalten hat."(3) Ein Anspruch auf Gewährung von Bildungsurlaub gegen einen späteren Arbeitgeber besteht nicht, soweit die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer für den laufenden Zweijahreszeitraum, bereits von einem früheren Arbeitgeber Bildungsurlaub erhalten hat."

5. In § 4 werden vor dem Wort "Arbeitnehmer" die Wörter "Arbeitnehmerinnen oder" eingefügt.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden vor den Wörtern "dem Arbeitnehmer" die Wörter "der Arbeitnehmerin oder" eingefügt.

b) In Absatz 2 werden vor den Wörtern "der Arbeitnehmer" die Wörter "die Arbeitnehmerin oder" eingefügt.

7. In § 6 wird das Wort "Ein" durch die Wörter "Eine Arbeitnehmerin oder ein" ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt gefasst:

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  § 7 Zeitpunkt des Bildungsurlaubs

(1) Der Zeitpunkt des Bildungsurlaubs richtet sich nach den Wünschen des Arbeitnehmers. Die Inanspruchnahme und der Zeitraum des Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, in der Regel vier Wochen vor Beginn, mitzuteilen.

(2) Der Bildungsurlaub zu dem vom Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob Bildungsurlaub gewährt wird.

(3) Lehrer, Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbständig Lehrende können den Bildungsurlaub nur während der unterrichtsfreien bzw. veranstaltungsfreien Zeit nehmen. Im übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Der Bildungsurlaub ist während des laufenden Zweijahreszeitraums zu gewähren. Auf Antrag des Arbeitnehmers ist der in dem laufenden Zweijahreszeitraum entstandene Anspruch auf Bildungsurlaub auf den nächsten Zweijahreszeitraum zu übertragen.

(5) Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Bildungsurlaub nicht angerechnet.

" § 7 Zeitpunkt des Bildungsurlaubs

(1) Der Zeitpunkt des Bildungsurlaubs richtet sich nach den Wünschen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers. Die Inanspruchnahme und der Zeitraum des Bildungsurlaubs sind dem Arbeitgeber in der Regel vier Wochen vor Beginn mitzuteilen.

(2) Der Bildungsurlaub zu dem von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer beantragten Zeitpunkt kann nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb einer Woche, mitzuteilen, ob Bildungsurlaub gewährt wird.

(3) Lehrerinnen und Lehrer, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen im schulischen Bereich und sonstige Lehrkräfte sowie Professorinnen und Professoren und andere an Hochschulen hauptberuflich selbstständig Lehrende können den Bildungsurlaub nur während der unterrichtsfreien oder veranstaltungsfreien Zeit nehmen. Im Übrigen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Der Bildungsurlaub ist während des laufenden Zweijahreszeitraums zu gewähren. Er kann nicht übertragen werden.

(5) Erkrankt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer während des Bildungsurlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Bildungsurlaub nicht angerechnet."

9. § 8 wird wie folgt gefasst:

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  § 8 Gewährung des Bildungsurlaubs

(1) Bildungsurlaub wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen gewährt, die in der Regel an mindestens fünf, in Ausnahmefällen an mindestens drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden. Eine Unterbrechung durch arbeitsfreie Tage bleibt unberücksichtigt.

(2) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind dem Arbeitnehmer vom Träger der Bildungsveranstaltung kostenlos auszustellen. 3Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer auf Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die im laufenden Zweijahreszeitraum gewährte Freistellung auszuhändigen.

(3) Während des Bildungsurlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Zwecke dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben.

" § 8 Gewährung des Bildungsurlaubs

(1) Bildungsurlaub wird nur für anerkannte Bildungsveranstaltungen von mindestens einem Tag Dauer gewährt.

(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen sind der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer von dem Träger der Bildungsveran staltung kostenlos auszustellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer auf Verlangen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die im laufenden Zweijahreszeitraum gewährte Freistellung auszuhändigen.

(3) Während des Bildungsurlaubs darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer keine dem Zwecke dieses Gesetzes zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit ausüben."

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Der Arbeitnehmer muss denjenigen Betrag an den Arbeitgeber abführen, den er wegen seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Bildungsträger oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss aufgrund anderer Bestimmungen erhalten hat, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird."(2) Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer muss denjenigen Betrag an den Arbeitgeber abführen, den sie oder er wegen ihrer oder seiner Teilnahme an der Bildungsveranstaltung von dem Träger der Bildungseinrichtung oder von anderer Seite als Beihilfe oder Zuschuss aufgrund anderer Bestimmungen erhalten hat, soweit dieser Betrag als Ersatz für Einkommensverluste gezahlt wird."

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (2) Veranstaltungen von Einrichtungen, die nach § 4 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127) anerkannt sind ."Veranstaltungen von Einrichtungen, die nach § 4 des Gesetzes über die Weiterbildung im Lande Bremen anerkannt sind, gelten als anerkannt, wenn sie den Anforderungen von § 8 Absatz 1 entsprechen."

b) In Absatz 3 Satz 1 wird vor den Worten "Weiterbildung im Lande Bremen" das Wort "die" eingefügt.

c) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Worte "des Gesetzes über den Bildungsurlaub" gestrichen.

d) In Absatz 3 Nummer 3 werden nach dem Wort "Inhalt" die Worte "Ort, Qualität" eingefügt.

e) In Absatz 3 Nummer 4 werden die Worte "Satz 1 dieses Gesetzes" gestrichen.

f) Absatz 4

(4) Ausgeschlossen von der Anerkennung sind Veranstaltungen von Trägern, die der Gewinnerzielung dienen oder sonst gewerblich oder in Anlehnung an ein gewerbliches Unternehmen betrieben werden.

wird aufgehoben.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

h) Im neuen Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "Bundesanstalt für Arbeit" durch die Worte "Bundesagentur für Arbeit" ersetzt.

12. In § 11 werden vor den Wörtern "des Arbeitnehmers" die Wörter "der Arbeitnehmerin oder" eingefügt.

Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.