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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Senatsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 31. August 2010
(GBl. Nr. 40 vom 13.09.2010 S. 457)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Senatsgesetzes
Nach § 5 des Senatsgesetzes vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 237 - 1101-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17) geändert worden ist, wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Nebenbeschäftigung, Ablieferung von Vergütungen
(1) Gehört ein Mitglied des Senats im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Landesregierung dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines Unternehmens anderer Rechtsform oder einer sonstigen Einrichtung an, so hat es die für solche Tätigkeiten gezahlten Vergütungen an das Land abzuführen, soweit sie insgesamt 4.900 Euro im Jahr übersteigen. Einkünfte, die ausschließlich pauschale Auslagenerstattungen darstellen, bleiben außer Betracht. Die für bremische Beamtinnen und Beamte geltenden Vorschriften über die Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen gelten entsprechend.
(2) § 76 des Bremischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Schadenersatz im Sinne des § 76 des Bremischen Beamtengesetzes besteht jedoch nur insoweit, als er den Gesamtbetrag der Vergütung übersteigt, die dem Mitglied des Senats bis zur Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 belassen worden war."
Artikel 2
Änderung der Bremischen Nebentätigkeitsverordnung
Die Bremische Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 1990 (Brem.GBl. S. 459 - 2040-b-1), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
" (4) Gehört ein Beamter im Zusammenhang mit seinem Amt dem Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft, eines Unternehmens anderer Rechtsform oder einer sonstigen Einrichtung an, so dürfen die Vergütungen aus dieser Tätigkeit insgesamt 4.900 Euro im Jahr nicht überschreiten. Einkünfte, die ausschließlich pauschale Auslagenerstattungen darstellen, bleiben außer Betracht."
2. § 6a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichstehenden Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insofern an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als sie für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 6 Abs. 3 Satz 1 übersteigen. | " (1) Vergütungen für eine oder mehrere Nebentätigkeiten, die im öffentlichen oder in dem ihm gleichgestellten Dienst oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn ausgeübt werden, sind von dem Beamten insofern an den Dienstherrn im Hauptamt abzuführen, als die Summe der Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Tätigkeiten nach § 6 Absatz 4 den Betrag von 4.900 Euro und die Summe der Vergütungen für die in einem Kalenderjahr ausgeübten übrigen Tätigkeiten den Höchstbetrag nach § 6 Absatz 3 Satz 1 übersteigen." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.