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Änderungstext
Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
Vom 20. Dezember 2011
(Brem.GBl. Nr. 44 vom 28.12.2011 S. 484)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "65" durch die Zahl " 67" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:
" (2) Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1947 | 1 | 65 | 1 |
1948 | 2 | 65 | 2 |
1949 | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10 |
(3) Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung bewilligt worden ist, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 71e Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Beamtengesetzes in der bis zum 31. Januar 2010 geltenden Fassung Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist."
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 4 bis 6.
2. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 4 werden folgende Sätze 5 und 6 eingefügt:
"Als Beihilfezweck nach Satz 4 gilt auch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262, 2275). Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen zu diesem Zweck speichern, verwenden oder nach § 3 des Gesetzes weitergeben."
b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 7; in dem neuen Satz 7 wird die Zahl " 4 " durch die Zahl " 6 " ersetzt.
3. Dem § 91 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Über den aus Satz 2 folgenden Zeitpunkt hinaus dürfen Unterlagen über die Verordnung von Arzneimitteln für den in § 86 Satz 5 genannten Zweck weitere zwölf Monate aufbewahrt werden."
4. § 108 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl "60" durch die Zahl " 62" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1953 | 4 | 60 | 4 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 12 | 61 | 0 |
1956 | 16 | 61 | 4 |
1957 | 20 | 61 | 8 |
§ 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in dem neuen Absatz 3 wird die Angabe " § 35 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" durch die Angabe " § 35 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
5. § 113 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 113 Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr
Für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts entsprechend mit Ausnahme des § 108 Absatz 2 und der §§ 110 und 112; an die Stelle der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit tritt die Feuerwehrdienstunfähigkeit. | " § 113 (Beamtinnen und Beamte der Berufsfeuerwehr)
(1) Für die Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren gelten die Vorschriften des Unterabschnitts 2 dieses Abschnitts entsprechend mit Ausnahme des § 108 Absatz 3 und der §§ 110 und 112; an die Stelle der Polizeivollzugsdienstunfähigkeit tritt die Feuerwehrdienstunfähigkeit. (2) Wird der Eintritt in den Ruhestand nach § 35 Absatz 4 hinausgeschoben, ist die Gewährung von Altersteilzeit nach § 63 ausgeschlossen. (3) Für Beamtinnen und Beamten der Berufsfeuerwehren der Laufbahngruppe 1 bildet die Vollendung des 60. Lebensjahres die Altergrenze." |
6. § 114 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Zahl " 60" durch die Zahl " 62 " ersetzt.
b) Absatz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
" (2) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Geburtsjahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1953 | 4 | 60 | 4 |
1954 | 8 | 60 | 8 |
1955 | 12 | 61 | 0 |
1956 | 16 | 61 | 4 |
1957 | 20 | 61 | 8 |
§ 35 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 65. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt.
(3) § 113 Absatz 2 gilt entsprechend."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
7. § 120 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 35 Absatz 2" durch die Angabe " § 35 Absatz 4" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
Nach § 10 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes vom 23. Oktober 2007 (Brem.GBl. S. 480 - 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 624) geändert worden ist, werden folgende §§ 11 bis 13 angefügt:
" § 11 Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Ruhestandseintritt (Regelung zur Ersetzung des 14 Absatz 3 Beamtenversorgungsgesetz)
(1) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das die Beamtin oder der Beamte
im Fall der Nummer 3 darf die Minderung des Ruhegehalts 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. § 14 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung gilt entsprechend.
(2) Gilt für die Beamtin oder den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres.
(3) Das Ruhegehalt ist nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand
mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10 und nach § 14a Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung sowie Zeiten einer der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung werden bei der Berechnung nach Satz 1 in vollem Umfang berücksichtigt. Soweit sich bei der Berechnung nach Satz 1 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.
§ 12 Übergangsregelungen zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
(1) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 m folgenden Maßgaben anzuwenden:
Lebensalter | Geburtsdatum bis | |
Jahre | Monate | |
31. Januar 1952 | 63 | 1 |
29. Februar 1952 | 63 | 2 |
31. März 1952 | 63 | 3 |
30. April 1952 | 63 | 4 |
31. Mai 1952 | 63 | 5 |
31. Dezember 1952 | 63 | 6 |
31. Dezember 1953 | 63 | 7 |
31. Dezember 1954 | 63 | 8 |
31. Dezember 1955 | 63 | 9 |
31. Dezember 1956 | 63 | 10 |
31. Dezember 1957 | 63 | 11 |
31. Dezember 1958 | 64 | 0 |
31. Dezember 1959 | 64 | 2 |
31. Dezember 1960 | 64 | 4 |
31. Dezember 1961 | 64 | 6 |
31. Dezember 1962 | 64 | 8 |
31. Dezember 1963 | 64 | 10 |
(2) Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 2011 auf ihren Antrag nach § 36 Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Lebensalter | Geburtsdatum bis | |
Jahre | Monate | |
31. Januar 1949 | 65 | 1 |
28. Februar 1949 | 65 | 2 |
31. Dezember 1949 | 65 | 3 |
(3) Für Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2024 in den Ruhestand versetzt werden, ist § 11 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand vor dem | Lebensalter | |
Jahre | Monate | |
1. Februar 2012 | 63 | 1 |
1. März 2012 | 63 | 2 |
1. April 2012 | 63 | 3 |
1. Mai 2012 | 63 | 4 |
1. Juni 2012 | 63 | 5 |
1. Januar 2013 | 63 | 6 |
1. Januar 2014 | 63 | 7 |
1. Januar 2015 | 63 | 8 |
1. Januar 2016 | 63 | 9 |
1. Januar 2017 | 63 | 10 |
1. Januar 2018 | 63 | 11 |
1. Januar 2019 | 64 | 0 |
1. Januar 2020 | 64 | 2 |
1. Januar 2021 | 64 | 4 |
1. Januar 2022 | 64 | 6 |
1. Januar 2023 | 64 | 8 |
1. Januar 2024 | 64 | 10 |
3. in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 tritt an die Stelle der Angabe " 40 " die Angabe "35".
(4) Werden Beamtinnen und Beamte, für die eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze gilt, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, vor dem 1. Januar 2013 in den Ruhestand versetzt, ist § 11 Absatz 2 Satz 1 in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der jeweils vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegenden Altersgrenze die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.
§ 13 Anpassung weiterer Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes an die Anhebung des Ruhestandseintrittsalters
Das Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
Artikel 3
Änderung des Bremischen Richtergesetzes
§ 3 des Bremischen Richtergesetzes vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 - 301-a-1), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 3 Altersgrenze 10
(1) Der Richter auf Lebenszeit tritt mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem er das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet. (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) Ein Richter auf Lebenszeit ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
| § 3 Altersgrenze
(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden. (2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihnen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung oder nach § 3b Absatz 1 Nummer 2 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen nach § 3b Absatz 1 Nummer 2 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist. (4) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit, die oder der am 30. Juni 2012 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 um bis zu zwei Jahre hinaus, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Der Mindestzeitraum einer Hinausschiebung beträgt sechs Monate. Für Anträge auf erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. (5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen
|
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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