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Gesetz zur Änderung des Bremischen Nichtraucherschutzgesetzes
Vom 25. Juni 2013
(Brem.GBl. Nr. 48 vom 28.06.2013 S. 297)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Nichtraucherschutzgesetz vom 18. Dezember 2007 (Brem.GBl. S. 515 - 2127-g-i), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. November 2012 (Brem.GBl. 2012 S. 505, ber. S. 545) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
"11. Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 1 des Bremischen Spielhallengesetzes."
2. Nach § 2 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Rauchen ist verboten auf öffentlich und temporär öffentlich zugänglichen Kinderspielplätzen."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Abweichend von § 2 Abs. 1 können in den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 genannten Gaststätten vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist. | "Abweichend von § 2 Absatz 1 können in den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und Nummer 11 genannten Gaststätten und Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen vollständig umschlossene Nebenräume eingerichtet werden, in denen das Rauchen gestattet ist." |
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
4. es erfolgt keine Verabreichung zubereiteter Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und | "4. in der Gaststätte werden keine oder nur einfach zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung verabreicht und" |
c) Absatz 8
(8) Das Rauchverbot nach § 2 Abs. 1 gilt auf festgesetzten Jahrmärkten und Volksfesten nicht in Festzelten und sonstigen Gaststätten im Reisegewerbe.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden Absätze 8 und 9.
4. In § 5 Satz 1 Nummer 2 werden nach der Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8" die Wörter: "oder der Spielhalle oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11" eingefügt.
5. In § 6 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort "Gaststätten" ein Komma und die Wörter "Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen" eingefügt und nach dem Wort "vorliegen" die Wörter "oder in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11" eingefügt.
6. § 7 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft. | "(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Juli 2018 außer Kraft." |
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.