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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung
- Bremen -
Vom 17. September 2013
(Brem.GBl. Nr. 80 vom 04.10.2013 S. 544)
Aufgrund des § 68 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 27. März 2012 (Brem.GBl. S. 133) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 BemessungsgrundlageFür die Dauer des Erholungsurlaubs ist das Lebensjahr maßgebend, das von dem Beamten vor Beendigung des Urlaubsjahres erreicht wird.
wird aufgehoben.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu | ||||||||
(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf 5 Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für Beamte im Vorbereitungsdienst und für Dienstanfänger für jedes Urlaubsjahr
| "(1) Der Urlaub beträgt für Beamte, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, für jedes Urlaubsjahr 30 Arbeitstage. (gültig ab 01.01.2014: Beamte im Vorbereitungsdienst, deren regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Tage in der Woche verteilt ist, erhalten in jedem Jahr 27 Urlaubstage.)"
|
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "(§ 35 Abs. 1 Bremisches Beamtengesetz)" durch die Angabe "(§ 35 Absatz 1 bis 3 Bremisches Beamtengesetz)" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Besoldung oder vor dem Eintritt einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung oder der vorübergehenden Dienstunfähigkeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. | "Hat der Beamte den ihm zustehenden Erholungsurlaub vor dem Beginn des Urlaubs ohne Bezüge nicht oder nicht vollständig erhalten, so ist der Resturlaub nach dem Ende des Urlaubs ohne Besoldung im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren." |
§ 7 Urlaub jugendlicher Beamter(1) Der Urlaub der jugendlichen Beamten richtet sich nach § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes. Er beträgt jährlich
- 30 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- 27 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- 25 Werktage, wenn der Beamte zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Berufsschulpflichtige Beamte sollen den Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien nehmen; soweit dies nicht möglich ist, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
(2) Die Wartezeit (§ 4) beträgt drei Monate. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. § 9 gilt entsprechend.
wird aufgehoben.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Kann der Beamte den Erholungsurlaub wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nehmen, so verfällt der Erholungsurlaub 15 Monate nach Ablauf des Jahres in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist."
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Abweichend von Absatz 2 kann die oberste Dienstbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 in besonders begründeten Fällen Urlaub bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen im Kalenderjahr bewilligen."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
6. In Abschnitt V wird folgender § 28 eingefügt:
" § 28 Übergangsregelung
Resturlaub, der sich aus der Erhöhung des Urlaubsanspruchs nach § 6 Absatz 1 für das Urlaubsjahr 2011 und 2012 ergibt, verfällt, wenn er nicht bis zum 30. September 2014 genommen worden ist. § 6 Absatz 5 Satz 2 und 3 und § 9 Absatz 2 gelten entsprechend."
7. Der bisherige § 28 wird § 29.
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) § 6 Absatz 1 Satz 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. § 6 Absatz 1 Satz 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.