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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften

Vom 19. November 2013
(Brem.GBl. Nr. 93 vom 05.12.2013 S. 607)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S . 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch das Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (Brem.GBl. S. 546) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 15 werden folgende §§ 15a bis 15f eingefügt:

" § 15a Beförderungsämter
(Regelung zur Ersetzung des § 25 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Beförderungsämter dürfen nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben.

§ 15b Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung A
(Regelung zur Ersetzung der §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Das Grundgehalt wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach bestimmten dienstlichen Erfahrungszeiten. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird. Davor liegende

  1. Zeiten einer gleichwertigen Tätigkeit in einem hauptberuflichen privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind,
  2. Zeiten eines Grundwehrdienstes oder Zivildienstes,
  3. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz wegen wehrdienst- oder zivildienstbedingter Verzögerung des Beginns eines Dienstverhältnisses auszugleichen sind,
  4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte,
  5. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind sowie
  6. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Eltern einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen

sind zu berücksichtigen. Hauptberufliche Tätigkeiten vor der Einstellung in ein Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, können ganz oder teilweise als Erfahrungszeiten berücksichtigt werden, wenn die in dieser Zeit aus-geübten Tätigkeiten für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten in fachlicher Hinsicht förderlich sind. Die Summe der Zeiten nach den Sätzen 4 und 5 wird auf volle Monate abgerundet. Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 5 trifft die zuständige oberste Dienstbehörde.

(2) Das Grundgehalt steigt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und bis zur zwölften Stufe im Abstand von vier Jahren.

(3) Der Aufstieg in den Stufen wird um Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge hinausgeschoben. Dies gilt nicht für

  1. Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind,
  2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragener Lebenspartner, Eltern, Schwiegereltern, Eltern einer eingetragenen Lebenspartnerin oder eines eingetragenen Lebenspartners, Geschwister oder Kinder) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,
  3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn die oberste Dienstbehörde vor Beginn der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, dass der Urlaub dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,
  4. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz bei freiwilliger Verpflichtung als Soldatin oder als Soldat sowie
  5. Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen dürfen.

Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden auf volle Monate abgerundet.

(4) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in ihrer oder seiner bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge straf-gerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum ihrer oder seiner vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2.

(5) Zeiten einer Kinderbetreuung, die nach Absatz 1 Nummer 5 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 angerechnet.

(6) Pflegezeiten, die nach Absatz 1 Nummer 6 berücksichtigt worden sind, werden auf Zeiten nach Absatz 3 Nummer 2 angerechnet.

(7) Zeiten, die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung berücksichtigt worden sind, werden auf die Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 angerechnet.

(8) Die Berechnung und die Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns des Aufsteigens in den Stufen sind der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen.

§ 15c Öffentlich-rechtliche Dienstherren
(Regelung zur Ersetzung des § 29 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

(2) Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn stehen gleich:

  1. für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union die ausgeübte gleichartige Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer Einrichtung der Europäischen Union oder im öffentlichen Dienst eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und
  2. die von Volksdeutschen Vertriebenen und Spätaussiedlern ausgeübte gleichartige Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ihres Herkunftslandes.

§ 15d Nicht zu berücksichtigende Dienstzeiten
(Regelung zur Ersetzung des § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes)

(1) Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit sind bei der Bemessung des Grundgehalts nach § 15b nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.

(2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die aufgrund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die Beamtin oder der Beamte

  1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte oder
  2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzende oder Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war oder
  3. hauptamtlich Lehrende oder hauptamtlich Lehrender an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation war oder
  4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war.

§ 15e Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung R
(Regelung zur Ersetzung des § 38 des Bundesbesoldungsgesetzes)

Das Grundgehalt der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte wird, soweit die Besoldungsordnung R nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. Danach erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 15b Absatz 1 Satz 2 bis 7, Absatz 3 bis 8, §§ 15c und 15d gelten entsprechend.

§ 15f Bemessung des Grundgehalts in der Besoldungsordnung C

Das Grundgehalt der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe nach dienstlichen Erfahrungszeiten bis zum Erreichen des Endgrundgehalts im Abstand von zwei Jahren. § 15b Absatz 3 bis 8, §§ 15c und 15d gelten entsprechend."

2. Folgender § 20 wird angefügt:

" § 20 Überleitung der am 31. Dezember 2013 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezügen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 1 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt zu der Stufe der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die dem Betrag des am ... 31. Dezember 2013 zustehenden Grundgehaltes entspricht. Weist die neue Grundgehaltstabelle in der entsprechenden Stufe keinen Betrag aus, erfolgt die Zuordnung zu der ersten mit einem Betrag ausgewiesenen Stufe der entsprechenden Besoldungsgruppe. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung ist für die Zuordnung zu den Stufen das Grundgehalt maßgebend, das bei einer Vollzeitbeschäftigung zustehen würde. Bei Beurlaubten ohne Anspruch auf Dienstbezüge ist das Grundgehalt maßgeblich, das bei einer Beendigung der Beurlaubung am 31. Dezember 2013 maßgebend wäre.

(2) Mit der Zuordnung zu einer Stufe des Grundgehaltes der Anlage 1 beginnen die für die Stufe maßgebenden Zeitabstände des § 15b Absatz 2. Bereits in einer Stufe mit dem entsprechenden Grundgehaltsbetrag mit Anspruch auf Grundgehalt verbrachte Zeiten bis zum 31. Dezember 2013 werden angerechnet. § 15b Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 4 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 bis 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 15e Satz 2 an die Stelle des § 15b Absatz 2 tritt.

(4) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung C werden den Stufen des Grundgehaltes der Anlage 14 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 sowie Absatz 2 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass § 15f Satz 2 an die Stelle des § 15b Absatz 2 tritt.

(5) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten für die am .31. Dezember 2013 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger entsprechend."

3. Die Anlage 1 erhält die in Anhang 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

4. Die Anlage 4 erhält die in Anhang 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

5. Die Anlage 5 erhält die in Anhang 3 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

6. Die Anlage 14 erhält die in Anhang 4 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 2
Weitere Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

(ab 1. Juli 2014)

Das Bremische Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem .GBl. S . 55, 152, 179 - 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2013 (Brem.GBl. S. 607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Anlage 1 erhält die in Anhang 5 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

2. Die Anlage 4 erhält die in Anhang 6 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

3. Die Anlage 5 erhält die in Anhang 7 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

4. Die Anlage 14 erhält die in Anhang 8 zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen

Artikel 3 Anhang 2 Anlage 1, 4, 5 und 14 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 in der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Juni 2013 (Brem.GBl. S . 323 - 2042-a-7c) wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

.

 Anhang 1
(zu Artikel 1 Nummer 3)

.

 Anlage 1

Gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufe
123456789101112
A 31.788,831.831,981.875,121.918,271.961,442.004,602.047,75
A 41.828,561.879,381.930,151.980,982.031,782.082,582.133,36
A 51.843,011.908,061.958,612.009,142.059,692.110,232.160,782.211,34
A 61.885,721.941,211.996,712.052,212.107,702.163,222.218,712.274,212.329,69
A 71.966,852.016,732.086,562.156,392.226,232.296,052.365,912.415,752.465,642.515,54
A 82.087,592.147,252.236,732.326,242.415,712.505,252.564,902.624,542.684,232.743,88
A 92.221,562.280,262.375,772.471,292.566,802.662,322.727,962.793,662.859,312.924,97
A 102.390,672.472,252.594,602.717,002.839,382.961,763.043,343.124,923.206,503.288,07
A 112.705,572.828,942.952,323.075,703.199,083.281,333.363,583.445,853.528,103.610,36
A 123.053,883.200,973.348,073.495,163.593,223.691,293.789,353.887,423.985,47
A 12a3.102,283.270,123.437,973.605,823.717,743.829,613.941,504.053,394.165,30
A 133.549,143.706,403.863,663.968,514.073,354.178,204.283,064.387,91
A 143.772,783.976,724.180,644.316,604.452,574.588,534.724,494.860,46
A 154.369,264.593,484.772,864.952,235.131,635.311,015.490,39
A 164.821,685.080,985.288,475.495,935.703,375.910,856.118,30

.

 Anhang 2
(zu Artikel 1 Nummer 4)

.

 Anlage 4

Gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeErfahrungsstufe
123456789101112
R 13.628,143.710,943.924,504.138,094.351,644.565,214.778,814.992,375.205,945.419,505.633,11
R 24.222,184.435,754.649,314.862,915.076,495.290,045.503,625.717,185.930,776.144,30
R 36.757,72
R 47.152,52
R 57.605,46
R 68.033,20
R 78.449,27
R 88.882,92
R 99.421,37
R 1011.570,14

.

 Anhang 3
(zu Artikel 1 Nummer 5)

.

 Anlage 5

Gültig ab 01. Juli 2013

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 BBesG)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8114,20216,75
übrige Besoldungsgruppen119,92222,47

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 102,55 Euro

für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 319,51 Euro

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro

ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

.

 Anhang 4
(zu Artikel 1 Nr. 6)

.

 Anlage 14

Gültig ab 1. Januar 2014

Besoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeErfahrungsstufe
123456789101112131415
C 13.024,893.129,763.234,593.339,433.444,303.549,143.653,983.758,823.863,663.968,514.073,354.178,204.283,064.387,91
C 23.031,443.198,533.365,623.532,733.699,813.866,904.034,004.201,084.368,164.535,274.702,344.869,435.036,525.203,625.370,71
C 33.334,223.523,413.712,623.901,824.091,014.280,214.469,404.658,584.847,785.036,975.226,165.415,375.604,545.793,755.982,93
C 44.224,924.415,114.605,294.795,484.985,675.175,855.366,075.556,225.746,415.936,606.126,806.316,976.507,166.697,346.887,53

Zulagen C-Besoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro Vomhundert, BruchteilDem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro Vomhundert, BruchteilDem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung CNummer 3Nummer 5
VorbemerkungenDie Zulage beträgt12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *)wenn ein Amt ausgeübt wird
Nummer 2b81,11für Beamte der Besoldungsgruppe(n)
C 1A 13der Besoldungsgruppe R 1205,54
C 2A 15der Besoldungsgruppe R 2230,08
C 3 und C 4B 3BesoldungsgruppeFußnote
C 21104,32
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes

.

 Anhang 5
(zu Artikel 2 Nummer 1)

.

 Anlage 1

Gültig ab 01. Juli 2014

Besoldungsordnung A

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

Besoldungsgruppe2-Jahres-Rhythmus3-Jahres-Rhythmus4-Jahres-Rhythmus
Erfahrungsstufe
123456789101112
A 31.841,601.886,021.930,441.974,862.019,302.063,742.108,16
A 41.882,501.934,821.987,092.039,422.091,722.144,022.196,29
A 51.897,381.964,352.016,392.068,412.120,452.172,482.224,522.276,57
A 61.941,351.998,482.055,612.112,752.169,882.227,032.284,162.341,302.398,42
A 72.024,872.076,222.148,112.220,002.291,902.363,782.435,702.487,012.538,382.589,75
A 82.149,172.210,592.302,712.394,862.486,972.579,152.640,562.701,962.763,412.824,82
A 92.287,102.347,532.445,862.544,192.642,522.740,862.808,432.876,072.943,663.011,26
A 102.461,192.545,182.671,142.797,152.923,143.049,133.133,123.217,113.301,093.385,07
A 112.732,632.857,232.981,843.106,463.231,073.314,143.397,223.480,313.563,383.646,46
A 123.084,423.232,983.381,553.530,113.629,153.728,203.827,243.926,294.025,32
A 12a3.133,303.302,823.472,353.641,883.754,923.867,913.980,924.093,924.206,95
A 133.549,143.706,403.863,663.968,514.073,354.178,204.283,064.387,91
A 143.772,783.976,724.180,644.316,604.452,574.588,534.724,494.860,46
A 154.369,264.593,484.772,864.952,235.131,635.311,015.490,39
A 164.821,685.080,985.288,475.495,935.703,375.910,856.118,30

.

 Anhang 6
(zu Artikel 2 Nummer 2)

.

 Anlage 4

Gültig ab 01. Juli 2014

Besoldungsordnung R

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeErfahrungsstufe
123456789101112
R 1
3.628,14 3.710,94 3.924,50 4.138,09 4.351,64 4.565,21 4.778,81 4.992,37 5.205,94 5.419,50 5.633,11
R 24.222,184.435,754.649,314.862,915.076,495.290,045.503,625.717,185.930,776.144,30
R 36.757,72
R 47.152,52
R 57.605,46
R 68.033,20
R 78.449,27
R 88.882,92
R 99.421,37
R 1011.570,14

.

 Anhang 7
(zu Artikel 2 Nummer 3)

.

 Anlage 5

Gültig ab 01. Juli 2014

Familienzuschlag
(Monatsbeträge in Euro)

Stufe 1
(§ 40 Abs. 1 BBesG)
Stufe 2
(§ 40 Abs. 2 BBesG)
Besoldungsgruppen A 3 bis A 8117,58223,16
übrige Besoldungsgruppen123,46229,04

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Familienzuschlag

für das zweite zu berücksichtigende Kind um 105,58 Euro

für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 328,94 Euro

Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5

Der Familienzuschlag der Stufe 2 erhöht sich für das erste zu berücksichtigende Kind

in den Besoldungsgruppen A 3 bis A 5 um je 5,11 Euro

ab Stufe 3 für jedes weitere zu berücksichtigende Kind

in der Besoldungsgruppe A 3 um je 25,56 Euro

in der Besoldungsgruppe A 4 um je 20,45 Euro

in der Besoldungsgruppe A 5 um je 15,34 Euro

Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.

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 Anhang 8
(zu Artikel 2 Nummer 4)

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 Anlage 14

Gültig ab 01. Juli 2014

Besoldungsordnung C

Grundgehaltssätze
(Monatsbeträge in Euro)

BesoldungsgruppeErfahrungsstufe
123456789101112131415
C 13.024,893.129,763.234,593.339,433.444,303.549,143.653,983.758,823.863,663.968,514.073,354.178,204.283,064.387,91
C 23.031,443.198,533.365,623.532,733.699,813.866,904.034,004.201,084.368,164.535,274.702,344.869,435.036,525.203,625.370,71
C 33.334,223.523,413.712,623.901,824.091,014.280,214.469,404.658,584.847,785.036,975.226,165.415,375.604,545.793,755.982,93
C 44.224,924.415,114.605,294.795,484.985,675.175,855.366,075.556,225.746,415.936,606.126,806.316,976.507,166.697,346.887,53

Zulagen C-Besoldung
(Monatsbeträge in Euro)

Dem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro Vomhundert, BruchteilDem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro Vomhundert, BruchteilDem Grunde nach geregelt inBetrag in Euro Vomhundert, Bruchteil
Bundesbesoldungsordnung CNummer 3Nummer 5
VorbemerkungenDie Zulage beträgt 12,5 v.H. des Endgrundgehalts oder, bei festen Gehältern, des Grundgehalts der Besoldungsgruppe *)wenn ein Amt ausgeübt wird
Nummer 2 b83,50für Beamte der Besoldungsgruppe(n)der Besoldungsgruppe R 1205,54
C 1A 13der Besoldungsgruppe R 2230,08
C 2A 15BesoldungsgruppeFußnote
C 3 und C 4B 3C 21104,32
*) Nach Maßgabe des Artikels 1 § 5 des Haushaltsstrukturgesetzes

ENDE