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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 14. Februar 2017
(BremGBl. Nr. 16 vom 21.02.2017 S. 79)



Aufgrund des § 25, des § 59 Absatz 2, des § 68, des § 78 Satz 1 und 2 Nummer 4 und des § 80 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 2040-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2016 (Brem.GBl. S. 91) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Vergütung von Nebentätigkeiten
der Beamten im bremischen öffentlichen Dienst

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung der Verordnung über die dienstliche Beurteilung
sowie andere Instrumente zur Feststellung der Eignung und Befähigung
der bremischen Beamtinnen und Beamten

(nicht dargestellt)

Artikel 5
Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. September 2013 (Brem.GBl. S. 544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

(2) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit besteht auch, wenn die Beamtin oder der Beamte vor erfüllter Wartezeit aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet."

2. § 6 wird wie folgt geändert:

gültig ab 01.01.2017
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "27 Urlaubstage" durch die Angabe "28 Urlaubstage" ersetzt.

(gültig ab 01.01.2018)
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:


altneu
(2) Wird ein Beamter in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres eingestellt, so steht ihm für jeden vollen Monat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu. Endet das Beamtenverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, beträgt der Urlaub ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit; bei Eintritt in den Ruhestand (§ 35 Absatz 1 bis 3 Bremisches Beamtengesetz) beträgt der Urlaub sechs Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der ersten Hälfte des Urlaubsjahres endet, und zwölf Zwölftel, wenn das Beamtenverhältnis in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet.(2) Beamtinnen und Beamten steht für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht ein Zwölftel des Jahresurlaubs nach Absatz 1 zu, wenn sie im Laufe des Urlaubsjahres in den öffentlichen Dienst eingetreten sind oder das Beamtenverhältnis im laufe des Urlaubsjahres endet.

3. § 12 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 12 aufgehoben " § 12 Abgeltung von Urlaubsansprüchen

(1) Soweit bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses der Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen men worden ist, ist der Urlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährten Mindesturlaubsanspruchs von 20Tagen nach Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. Nr. L 299 vom 18.November2003 S. 9) finanziell abzugelten, soweit er nicht verfallen ist.

(2) Für das Urlaubsjahr, in dem das Beamtenverhältnis endet, ist der zustehende Mindesturlaub anteilig zu ermitteln. Im Urlaubsjahr bereits genommener Erholungsurlaub oder Zusatzurlaub nach § 125 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist. Bruchteile eines Tages sind in die Berechnung einzubeziehen.

(3) Die Höhe des Abgeltungsbetrages bemisst sich nach dem Durchschnitt der in den letzten drei Monaten vor der Beendigung des Beamtenverhältnisses zustehenden Bruttobesoldung. Für die Berechnung wird dabei ein Dreizehntel dieses Betrages durch die Anzahl der individuellen wöchentlichen Arbeitstage geteilt und mit der Zahl der abzugeltenden Urlaubstage multipliziert.

(4) Der Abgeltungsanspruch verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem das Beamtenverhältnis beendet wird.

4. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

5. pflegerischen Versorgungin einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes

bis zu 10 Arbeitstage.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2)Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(4) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe b mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

ENDE