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Regelwerk
Änderungstext

Bremisches Gesetz zur Weiterentwicklung des Bremischen Behindertengleichstellungsrechts
- Bremen -

Vom 18. Dezember 2018
(Brem.GBl. Nr. 100 vom 19.12.2018 S. 608)



Fn 1

Artikel 1
BremBGG - Bremisches Behindertengleichstellungsgesetz

(wie eingefügt).

Artikel 2
Weitere Änderungen des Bremischen Behindertengleichstellungsgesetzes zum Jahr 2020

Das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz vom 20. Dezember 2018 wird wie folgt geändert:

1. § 20 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Absatz 1 und 3, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 4 und § 10 Absatz 1 Satz 2 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,"1. das Benachteiligungsverbot nach § 7 Absatz 1 und die Verpflichtung zur Herstellung der Barrierefreiheit in § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 und § 11 Absatz 2 oder gegen Bestimmungen der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen,"

2. § 21 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 oder § 10 Absatz 1 Satz 2 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 20 Absatz 4, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen."Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten aus § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 3 Satz 2 und 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 oder § 11 Absatz 2 verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände nach § 20 Absatz 4, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind, Rechtsschutz beantragen."

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz vom 18. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 413, 430; 2004 S. 18 - 86-e-1), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 555) geändert worden ist, außer Kraft.

(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

1) Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 02.12.2016 S. 1).

ID 182122

ENDE