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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 2. April 2019
(Brem.GBl. Nr. 41 vom 09.04.2019 S. 174, ber. S. 438, ber. 523)



Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 71) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 85 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten" § 85 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten".

b) Die Angaben zu den §§ 88 und 89 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten

§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten

" § 88 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten

§ 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten an nicht betroffene Personen".

c) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten" § 92 Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext"

d) Nach der Angabe " § 130a Übergangsregelung für Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter" wird die Angabe " § 130b Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst" eingefügt.

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter ", jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr" gestrichen.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
Eine Verlängerung der Probezeit ist nicht zulässig."Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr, eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig."

3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3

3. für die Dauer von acht Jahren die oder der Landesbeauftragte für, den Datenschutz,

wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

4. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) § 61 Absatz 2 gilt entsprechend."(4) § 61 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend."

5. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 85 Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten" § 85 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten"

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt."(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, einschließlich zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt."

c) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:

"(2) Die Erhebung medizinischer Daten aufgrund ärztlicher Untersuchungen zum Zweck der Eingehung eines Dienstverhältnisses ist nur zulässig, soweit dadurch die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers hierfür festgestellt wird. Die Erhebung psychologischer Daten zum Zwecke der Eingehung eines Dienstverhältnisses ist nur zulässig, soweit dies wegen der besonderen Anforderungen an die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist und vorhandene Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen. Daten im Zusammenhang mit psychologischen Untersuchungen dürfen nur aufgrund von Untersuchungen durch eine Psychologin oder einen Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Ausbildung erhoben werden. Es darf nur jeweils das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 und 2 angefordert werden.

(3) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienstverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die betroffene Person zur Aufrechterhaltung ihrer oder seiner Bewerbung in die weitere Speicherung eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Speicherung notwendig macht. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind personenbezogene Daten der betroffenen Person auf ihren oder seinen Antrag zu löschen, sobald feststeht, dass sie für die Abwicklung des Dienstverhältnisses nicht mehr benötigt werden und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Soweit Daten der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der individuellen Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

altneu
(6) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur geführt werden, wenn die personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsdienststelle ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind; sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen, Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftformn oder vollständig elektronisch geführt, ist schriftlich festzulegen, welche Teile in welcher Form geführt werden."(6) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 und nur dann geführt werden, wenn die personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsdienststelle ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, ist jeweils schriftlich oder elektronisch festzulegen, welche Teile in welcher Form geführt werden."

f) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:

"(7) Soweit Personalakten teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Form gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sind die Papierdokumente zu vernichten, soweit ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist."

g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und die Wörter "zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft" werden durch die Wörter "im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1" ersetzt.

h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(9) Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 7a des Bremischen Datenschutzgesetzes Zugang zur Personalakte zu gewähren."Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; ABl. L314 vom 22.11.2016 S. 72) Zugang zur Personalakte zu gewähren."

i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in Satz 1 wird das Wort "verwendet" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

j) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und wie folgt gefasst:

altneu
(11) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 4 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Auftrag übertragen; im Übrigen gilt § 9 des Bremischen Datenschutzgesetzes."(11) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 8 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung für die überwiegend automatisierte Erledigung von Aufgaben innerhalb der Zweckbindung nach Absatz 1 übertragen, soweit sie die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich sind."

k) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 12 und das Wort "Erhebung" wird durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

6. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort "weitergegeben" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen zu diesem Zweck speichern, verwenden oder nach § 3 des Gesetzes weitergeben."Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen zu diesem Zweck verarbeiten oder nach § 3 des in Satz 5 genannten Gesetzes übermitteln."

7. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten" § 88 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte."(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Auskunft aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Einsicht" durch das Wort "Auskunft" ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."Absatz 1 gilt entsprechend."

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

altneu
(3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen, Ausdrucke oder elektronische Kopien gefertigt werden.

(4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.

"(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen, Ausdrucke oder elektronische Kopien gefertigt.

(4) Die Auskunft ist unzulässig,

  1. soweit gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,
  2. bei Sicherheitsakten oder
  3. wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen."

8. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten" § 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft
aus Personalakten an nicht betroffene Personen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss und dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde vorzulegen."Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 85 Absatz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss und dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln."

bb) In Satz 3 wird das Wort "vorgelegt" durch das Wort "übermittelt" ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Auskünfte an" die Wörter "dritte Personen, die nicht in Absatz 1 oder 2 genannt sind," eingefügt.

d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Meldepflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die dafür erforderlichen Personalaktendaten im Wege der Auskunft ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten offenbart werden."Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Meldepflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden."

e) In Absatz 5 wird das Wort "Vorlage" durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.

9. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten" § 92 Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist."(1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 85 Absatz 1 in automatisierten Verfahren bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und ist ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung des § 85 Absatz 1 zulässig. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist."

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden."(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird."

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

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(5) Bei erstmaliger Speicherung ist den Betroffenen die Art der über sie gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Anderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben."(5) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben."

10. § 116 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a können auch Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein (Habilitationsverfahren)."Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a können auch Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein (Habilitationsverfahren)."

11. In § 120 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe " § 7 Absatz 1 Satz 4" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bremische Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 - 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 32 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden."

2. Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:

"Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden."

3. § 54 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wir das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" ersetzt.

4. In § 58 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Wörter "betroffenen Personen" ersetzt.

5. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Dabei kann der Vertreter der Personalvertretung einen Beauftragten der Gewerkschaften beratend hinzuziehen."Dabei kann der Vertreter der Personalvertretung einen Beauftragten der Gewerkschaften beratend hinzuziehen; in diesen Fällen dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden."

6. In § 9 Absatz 1 und 4, §§ 21, 22a Absatz 7 Satz 1, § 26 Absatz 1 Buchstabe g, § 39 Absatz 9 Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 53 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und 3, § 54 Absatz 1 Buchstabe b, § 58 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a und b und Absatz 8 Satz 3 wird jeweils das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

(nicht dargestellt)

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

ID 190801

ENDE