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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Bremen -

Vom 18. August 2020
(Brem.GBl. Nr. 87 vom 28.08.2020 S. 841)



Aufgrund der §§ 25, 58 Satz 2 und § 68 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, verordnet der Senat:

Artikel 1
Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung

Die Bremische Laufbahnverordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249 - 2040-d-1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Februar 2019 (Brem.GBl. S. 15) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "für eine denkbare Anrechnung auf die Probezeit nach § 6 Absatz 5 herangezogen werden sollen oder" eingefügt.

2. § 6 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
"Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, die nach Art und Schwierigkeit der Tätigkeit mindestens dem jeweiligen Einstiegsamt der betreffenden Laufbahn gleichwertig sind, können bis zur Mindestprobezeit angerechnet werden, soweit die Tätigkeit nicht Voraussetzung für die Einstellung im ersten Beförderungsamt oder den Erwerb der Befähigung war oder auf eine Ausbildungszeit angerechnet worden ist. Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und in dem in einem Beamten- oder Richterverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamten- und richterrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen."

b) Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden zu den Sätzen 3 bis 5.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Erprobungszeit ist grundsätzlich ununterbrochen abzuleisten. Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge einschließlich der Elternzeit ohne Dienstbezüge, Freistellungszeiten innerhalb einer Teilzeitbeschäftigung nach § 2b der Bremischen Arbeitszeitverordnung und Krankheitszeiten von jeweils bis zu drei Monaten sind unschädlich. Für die Berechnung der Erprobungszeit bei einer Teilzeitbeschäftigung gilt § 6 Absatz 2 entsprechend."

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden nach den Wörtern "soweit in der Anlage 1 nichts anderes bestimmt ist" ein Semikolon und die Wörter " § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 1" gestrichen.

5. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden das Semikolon und das Wort "Altersgrenzen" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 2 bis 4.

6. In § 18 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "waren" ein Semikolon und die Wörter " § 6 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend" eingefügt.

7. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Technische Dienste

Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Einzelfällen entscheiden, dass Bewerberinnen und Bewerber im Bereich des Hansestadt Bremischen Hafenamtes bei Einstellungen die Ämter der Besoldungsgruppen A13 bis A15 nicht durchlaufen müssen."

8. § 25 Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 müssen nicht erfüllt sein, wenn Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 eine für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote zwei abgeschlossen haben und während der Probezeit mit den ersten zwei Beurteilungen mindestens mit der Gesamtnote vier beurteilt wurden."

9. § 28 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Besitzen Bewerberinnen und Bewerber, die in ein Beamtenverhältnis berufen wurden, eine Laufbahnbefähigung, die sie bei einem anderen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs des Bremischen Beamtengesetzes erworben haben, sollen sie auch die Befähigung für eine Laufbahn nach § 13 des Bremischen Beamtengesetzes besitzen, die der Laufbahn, für die eine Befähigung erworben wurde, unter Berücksichtigung der jeweils erforderlichen Bildungsvoraussetzungen und bestehender Fachrichtungsverwandtschaft zuzuordnen ist. Soweit die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Voraussetzungen wesentlich abweichen, kann eine Anerkennung nach Satz 1 von einer Unterweisung oder Durchführung anderer geeigneter Qualifizierungsmaßnahmen abhängig gemacht werden."

10. Die Anlage 1 erhält die im Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

11. In der Anlage 2 wird in der Tabelle "Unmittelbar für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 qualifizierende berufliche Ausbildung und Fortbildung" die Wörter "von der Senatorin" durch die Wörter "vom Senator" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen

Die Verordnung über die Ehrung bei Dienstjubiläen und die Gewährung von Jubiläumszuwendungen vom 12. Dezember 1995 (Brem.GBl. S. 537 - 2042-h-1), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. August 2019 (Brem.GBl. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:

altneu
"Bremische Dienstjubiläumsverordnung (BremDJubVO)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Richter des Landes entsprechend."

3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden die Wörter "sowie im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften" gestrichen.

b) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:

altneu
"5. die Zeiten eines nichtberufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nichtberufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit;

6. die Zeiten einer Internierung oder eines Gewahrsams der nach dem Häftlingshilfegesetz berechtigten Person;"

c) Die Nummern 8 und 9 werden aufgehoben.

d) Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 8.

4. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter " § 30 des Besoldungsgesetzes" durch die Wörter " § 26 des Bremischen Besoldungsgesetzes" ersetzt.

5. Die §§ 7 und 8 werden aufgehoben.

6. Der bisherige § 9 wird § 7.

Artikel 3
Änderung der Bremischen Urlaubsverordnung

Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2018 (Brem.GBl. S. 90) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "29 Urlaubstage" durch die Angabe "30 Urlaubstage" ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
(8) Ergibt sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs ein Bruchteil von mindestens einem halben Tag, so wird er auf einen vollen Tag aufgerundet; geringere Bruchteile werden abgerundet."(8) Ergeben sich am Ende der Berechnung des zustehenden Urlaubs Bruchteile eines Tages oder einer Stunde, so wird kaufmännisch gerundet."

2. § 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 8 Anrechnung früheren Urlaubs

Hatte der Beamte im laufenden Urlaubsjahr bereits anderweitig im öffentlichen Dienst Erholungsurlaub erhalten, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.

" § 8 Anrechnung früheren Urlaubs

Ist einem Beamten im laufenden Urlaubsjahr anderweitig im öffentlichen Dienst für eine Zeit, für die einem Beamten nach dieser Verordnung Erholungsurlaub zusteht, bereits Erholungsurlaub gewährt oder abgegolten worden, so ist dieser auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt auch in den Fällen, in denen das Beamtenverhältnis durch Tod ohne vorherige Dienstunfähigkeit endet."

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter " § 125 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter " § 208 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Sonderurlaub ist zu gewähren für die Betreuung eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder eines Kindes mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, während einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn die Begleitung nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich ist und eine andere im Haushalt des Beamten lebende Person für die Begleitung nicht zur Verfügung steht. Der Sonderurlaub wird nur gewährt bei Vorlage des Anerkennungsbescheids der Beihilfefestsetzungsstelle oder des Bescheids eines Sozialversicherungsträgers über die Gewährung der Rehabilitationsleistung. Der Urlaub wird je Kind für bis zu 15 Arbeitstage im Urlaubsjahr erteilt. Sofern keine Erstattung der Bezüge durch Dritte erfolgt, können davon fünf Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung, für Alleinerziehende zehn Arbeitstage unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

5. § 28 wird wie folgt gefasst:

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§ 28 (aufgehoben)" § 28 Übergangsregelung

Abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 2 verfällt nicht genommener Resturlaub, der sich aus dem im Urlaubsjahr 2019 entstandenen Erholungsurlaubsanspruch ergibt, mit Ablauf des 31. Dezember 2020. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt."

Artikel 4
Änderung der Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz

Die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz vom 11. Februar 1958 (Brem.GBl. S. 7 - 2044-a-2), die zuletzt durch Verordnung vom 5. November 2019 (Brem.GBl. S. 612) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 30 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "6" durch die Angabe "7" sowie die Angabe "27 und 29" durch die Angabe "27, 29 und 36" ersetzt.

2. In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "weitergleitet" durch das Wort "weitergeleitet" ersetzt.

3. § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Buchstabe h wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Dem Buchstaben h wird folgender Buchstabe i angefügt:

"i) in den Fällen des § 17a Absatz 1 und 2 einen Hinweis auf die Anordnung

der schriftlichen Stimmabgabe des Gesamtwahlvorstandes."

c) In Absatz 4 Buchstabe g werden nach dem Wort "Einsprüche" das Komma und das Wort "Wahlvorschläge" gestrichen.

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach Ihrer Verkündung in Kraft

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

(3) Artikel 3 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 außer Kraft.

ID 201582

ENDE