Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Erstes Gesetz zur Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes
- Bremen -
Vom 24. November 2020
(Brem.GBl. Nr. 150 vom 08.12.2020 S. 1607)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74 - 8001-c-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sowie der Bescheid gemäß Nummer 5 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln." |
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen." |
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Das Verfahren kann auch über das Serviceportal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die Europäische Verwaltungszusammenarbeit erreicht werden."
3. In § 7 Absatz 1 werden nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Originalen oder beglaubigten Kopien vorzulegen. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen. | "Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 sowie der Bescheid gemäß Nummer 6 sind der zuständigen Stelle in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 bis 5 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 und allen nachgereichten Unterlagen Übersetzungen in deutscher Sprache verlangen." |
b) Absatz 3 Satz 2 bis 4
Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen und soweit dies unbedingt erforderlich erscheint, kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden, als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3.
wird aufgehoben.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. | "(5) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Stelle im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristablauf nach § 13 Absatz 3." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Auf Antrag erteilt die zuständige Stelle der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen gesonderten Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer oder seiner Berufsqualifikation oder entscheidet auf Antrag nur über die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die Verfahrensabwicklung erfolgt über die zuständigen Stellen, denen für die Informationsbereitstellung und elektronische Verfahrensabwicklung das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des Bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit vom 16. November 2010 (Brem.GBl. S. 571) in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung steht. | "(6) Der für das jeweilige Berufsrecht zuständige Senator oder die zuständige Senatorin wird ermächtigt, die Aufgaben durch Rechtsverordnung auf andere Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, zu übertragen." |
c) Dem Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt:
"(7) Zuständige Stellen können vereinbaren, dass die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben von einer anderen zuständigen Stelle, deren Sitz auch in einem anderen Bundesland sein kann, wahrgenommen werden. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Senators oder der zuständigen Senatorin.
(8) Das Verfahren kann auch über das Serviceportal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des bremischen Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit erreicht werden."
6. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
"14a Beschleunigtes Verfahren im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes
(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erfolgt die Feststellung der Gleichwertigkeit nach den §§ 4 und 9 auf Antrag bei der dafür zuständigen Stelle. Antragsberechtigt ist jede Person, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis im Sinne des § 3 Absatz 2 erworben hat. Die Zuleitung der Anträge erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Die zuständige Stelle bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen den Eingang des Antrags einschließlich der nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der zuständigen Stelle mitzuteilen und auf die Frist nach Absatz 3 und die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs hinzuweisen. Sind die nach § 5 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen unvollständig, teilt die zuständige Stelle innerhalb der Frist des Satzes 1 mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Der Schriftwechsel erfolgt über die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(3) Die zuständige Stelle soll innerhalb von zwei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn besondere Gründe die Fristverlängerung rechtfertigen. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Der Schriftwechsel erfolgt über und die Zustellung der Entscheidung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde nach § 71 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes an den Arbeitgeber.
(4) In den Fällen des § 5 Absatz 4 oder 5 oder § 12 Absatz 4 oder 5 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zum Ablauf der von der zuständigen Stelle festgelegten Frist gehemmt. In den Fällen des § 14 ist der Lauf der Frist nach Absatz 3 bis zur Beendigung des sonstigen geeigneten Verfahrens gehemmt.
(5) Die Entscheidung der zuständigen Stelle richtet sich nach dem Fachrecht. Das beschleunigte Verfahren kann auch über das Serviceportal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des bremischen Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner und über die Europäische Verwaltungszusammenarbeit erreicht werden.
(6) Der Antrag auf Feststellung nach § 4 soll abgelehnt werden, wenn die Gleichwertigkeit im Rahmen anderer Verfahren oder durch Rechtsvorschrift bereits festgestellt ist."
7. In § 15 Absatz 3 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.
8. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers, Datum der Antragstellung, | "1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Wohnort der Antragstellerin und des Antragstellers, Datum der Empfangsbestätigung, Datum der Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen," |
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, | "3. Datum der Entscheidung, Gegenstand und Art der Entscheidung, Besonderheit im Verfahren," |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. Datensatznummer."
§ 19 Evaluation und Bericht(1) Auf der Grundlage der Statistik nach § 17 überprüft der Senat Anwendung und Auswirkungen dieses Gesetzes. Um einen Vergleich der Bundesländer zu ermöglichen, ist die Evaluation so durchzuführen, dass Ergebnisse spätestens zum Ende des Jahres 2019 vorliegen. Die Evaluation soll die Umsetzung und Wirksamkeit der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen durch die Bundesländer sowohl bezogen auf landes- als auch bundesrechtlich geregelte Berufe umfassen. Sie soll auch die Entwicklung des Anerkennungsprozesses berücksichtigen.
(2) Über das Ergebnis ist der Bürgerschaft zu berichten.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 202381
ENDE |